Feststellung einer Behinderung
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Eine Behinderung kann offiziell festgestellt werden.
Dafür muss eine Person einen Antrag stellen.
Die zuständige Behörde prüft den Antrag.
Diese Behörde heißt: Versorgungs-Verwaltung.
Die Behörde stellt fest:
- Ob eine Behinderung vorliegt.
- Und wie stark die Behinderung ist.
Die Stärke der Behinderung heißt:
Grad der Behinderung.
Die Abkürzung ist: GdB.
Diese Feststellung ist wichtig.
Denn nur dann können Menschen bestimmte Hilfen bekommen.
Diese Hilfen nennt man: Nachteils-Ausgleich.
Zum Beispiel besondere Rechte im Alltag oder bei der Arbeit.
Mit der Feststellung kann eine Person auch einen Ausweis bekommen.
Dieser Ausweis heißt: Schwerbehinderten-Ausweis.
Für die Bewertung gelten bestimmte Gesetze und Regeln.
Diese Regeln bestimmen:
Wie eine Behinderung bewertet wird.
Der GdB zeigt:
Wie stark eine Beeinträchtigung das Leben eines Menschen beeinflusst.
Zum Beispiel im Alltag und in der Gesellschaft.
Dabei ist es egal:
Welchen Beruf eine Person hat.
Der GdB wird in Stufen festgelegt.
Die Stufen reichen von 20 bis 100.
Es gibt auch einen ähnlichen Begriff.
Dieser Begriff heißt: Grad der Schädigungs-Folgen.
Die Abkürzung ist: GdS.
Der GdS wird nach den gleichen Regeln bewertet.
Aber der GdS bezieht sich nur auf eine bestimmte Ursache.
Zum Beispiel auf eine konkrete Schädigung.
Der GdB betrachtet alle Gesundheits-Probleme zusammen.
Dabei ist die Ursache egal.
Ab einem GdB von 50 gilt eine Person als schwerbehindert.
Dann bekommt die Person einen Schwerbehinderten-Ausweis.
Bei einem GdB von 30 oder 40 gibt es eine andere Möglichkeit.
Diese Möglichkeit heißt: Gleichstellung.
Dann kann eine Person ähnliche Rechte bekommen.
Das gilt unter bestimmten Bedingungen.
Manche Menschen haben mehrere Beeinträchtigungen.
Dann wird alles gemeinsam bewertet.
Das Ergebnis heißt: Gesamt-GdB.
In manchen Fällen gibt es eine besondere Regel.
Zum Beispiel bei Krebs.
Dann gibt es eine Zeit der Beobachtung.
Diese Zeit dauert meist zwei bis fünf Jahre.
In dieser Zeit wird der GdB oft höher bewertet.
Nach dieser Zeit wird der GdB noch einmal geprüft.
Wenn die Krankheit nicht zurückkommt, kann der GdB wieder geändert werden.
Die amtliche Feststellung einer Behinderung, der Grad der Behinderung (GdB) und weitere gesundheitliche Merkmale als Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen und die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises sind im Schwerbehindertenrecht geregelt (siehe unten). Ob im rechtlichen Sinne eine Behinderung vorliegt, stellt die jeweils zuständige Versorgungsverwaltung auf Antrag fest.
Die Feststellung erfolgt auf der Grundlage des § 152 Absatz 1 Satz 5 SGB IX nach den Maßstäben des § 30 Absatz 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG) und den „Versorgungsmedizinischen Grundsätzen“ (in der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung VersMedV).
Grad der Behinderung (GdB) und Grad der Schädigungsfolgen (GdS)
Der Grad der Behinderung (GdB) und der Grad der Schädigungsfolgen (GdS) gelten als Maß für die Auswirkungen körperlicher, geistiger oder seelischer Funktionsbeeinträchtigungen auf die gesellschaftliche Teilhabe (siehe dazu auch: sozialrechtlicher Begriff von Behinderung). Alterstypische Beeinträchtigungen werden bei der Beurteilung nicht berücksichtigt.
Der GdB bezieht sich ausdrücklich auf alle Lebensbereiche, nicht nur auf das Erwerbsleben. So lässt er keine Rückschlüsse zu auf das arbeitsbezogene Leistungsvermögen und wird unabhängig vom ausgeübten oder angestrebten Beruf festgestellt (siehe dazu: Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV), Teil A, Vorbemerkung, Punkt 1.5).
GdB und GdS werden durch ärztliche Gutachterinnen und Gutachter der zuständigen Versorgungsverwaltung bestimmt. Die Kriterien für die Festsetzung von GdB und GdS finden sich in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (VMG). GdB und GdS werden nach gleichen Grundsätzen bemessen.
Beide Begriffe unterscheiden sich lediglich dadurch, dass sich der GdS ausschließlich auf entstandene Schädigungsfolgen bezieht, während sich der GdB auf alle Gesundheitsstörungen – unabhängig von ihrer Ursache – bezieht.
Schwerbehindertenausweis
Die Auswirkung einer Funktionsbeeinträchtigung wird als Grad der Behinderung (GdB) in Zehnergraden von 20 bis 100 ausgedrückt. Eine Schwerbehinderung liegt vor bei einem GdB von mindestens 50. Eine Gleichstellung ist möglich bei einem GdB von weniger als 50 aber mindestens 30. Der GdB und die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen werden im Schwerbehindertenausweis bescheinigt.
Für die Eintragung im Schwerbehindertenausweis wird ein Gesamt-GdB ermittelt. Dieser wird jedoch nicht einfach aus den einzelnen addierten GdB mehrerer Beeinträchtigungen ermittelt – für die Festsetzung ist immer eine Gesamtsicht der tatsächlichen Beeinträchtigung entscheidend.
Der GdB kann im Ausweis auch nachträglich herauf- oder wieder herabgesetzt werden. Für die Heraufsetzung sind ein Antrag auf Neufeststellung der Behinderung sowie erneute medizinische Gutachten notwendig.
Personen mit einem GdB von weniger als 50, mindestens aber 30, können unter bestimmten Voraussetzungen mit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden (die Gleichstellung berechtigt allerdings nicht zum Erhalt eines Schwerbehindertenausweises).
Heilungsbewährung
Bei Gesundheitsstörungen wie z. B. Krebserkrankungen, die sich häufig durch Krankheitsrückfälle auszeichnen, wird eine Zeit des Abwartens von zwei bis fünf Jahren anberaumt – die sogenannte Zeit der Heilungsbewährung. Während dieser Zeit wird der GdB höher bewertet als er sich aus der vorliegenden Behinderung ergibt. Nach Ablauf der Zeit der Heilungsbewährung wird der GdB herabgesetzt, sofern während dieser Zeit keine Wiedererkrankung aufgetreten ist. Wird eine Rückstufung als ungerecht erachtet, kann dagegen Widerspruch eingelegt werden.
Rechtsgrundlagen
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Feststellung der Behinderung
Gesetze -
Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV)
SchwbAwV Inhaltsübersicht -
Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)
VersMedV Inhaltsübersicht
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Externe Links
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Alles für die Schwerbehinderung: Von der Suche nach dem richtigen Versorgungsamt bis zur Bewertung Ihrer Behinderung
schwerbehindertenantrag.de -
Das Antragsverfahren | Schwerbehindertenantrag? Was Sie wissen müssen
schwerbehindertenantrag.de | YouTube -
VdK-TV: Neufeststellung des GdB
vdktv.de -
VdK-TV, Serie Rechtsexpertin erklärt: Herabsetzung des GdB
vdktv.de -
VdK-TV, Serie Kurz erklärt: Herabsetzung des GdB / Heilungsbewährung
vdktv.de -
Antrag auf Schwerbehinderung (beschreibbares Antragsformular)
nrw.vdk.de, PDF | 1,5 MB
Antragsformulare beim Bundesportal „Verwaltung digital“
Das Bundesportal bezeichnet sich selbst als „Amt für alles“. Mithilfe der Stichwortsuche oder Themen nach Lebenslagen gelangen Sie schnell zur zuständigen Behörde und den gesuchten Antragsformularen. Geben Sie in dem Suchfeld auf der Startseite ein Stichwort ein, zum Beispiel: „Feststellung einer Behinderung“. Manche Formulare können Sie direkt auf dem Bundesportal ausfüllen. Andere Formulare erreichen Sie per Link auf Webseiten anderer Behörden.