Frau mit Behinderungen
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Frauen mit Behinderungen sollen Hilfe bekommen.
Das steht in den deutschen Sozial-Gesetz-Büchern.
Frauen mit Behinderungen haben oft Probleme.
Deshalb ist das eine wichtige Aufgabe.
Frauen mit Behinderungen arbeiten weniger als Männer mit Behinderungen.
Das zeigt sich zum Beispiel.
Es gibt Gesetze.
Die Gesetze sollen helfen.
Alle Menschen sollen die gleichen Chancen bei der Arbeit haben.
Und die Gesetze sollen Frauen mit Behinderung helfen.
Zum Beispiel:
- Frauen mit Behinderung sollen weniger Probleme haben
- Frauen mit Behinderung sollen in verschiedenen Bereichen mitmachen können.
Die Selbst-Hilfe-Organisationen sind wichtig.
Und die Interessen-Vertretungen von den Frauen sind wichtig.
Im Schwer-Behinderten-Recht gibt es auch Regeln für Frauen.
Zum Beispiel:
- Frauen sollen bei der Arbeit besonders beachtet werden.
- Frauen sollen bei Inklusions-Vereinbarungen besonders beachtet werden.
- Frauen sollen bei der Erziehung von Kindern besonders beachtet werden.
Integrations-Fach-Dienste sollen besonders auf die Bedürfnisse von schwerbehinderten Frauen achten.
Frauen sollen die gleichen Rechte bei der Arbeit haben wie Männer.
Dafür gibt es Hilfen.
Die Hilfen heißen: Arbeits-Förderung.
Die Arbeits-Förderung ist eine wichtige Aufgabe.
Die Frauen-Beauftragten in den Agenturen für Arbeit sind auch wichtig.
Die Förderung von Frauen mit Behinderungen ist in den Sozialgesetzbüchern SGB IX und SGB III als Querschnittsaufgabe und Leitlinie definiert, da Frauen mit Behinderungen in mehrfacher Hinsicht benachteiligt sind. Dies zeigt sich beispielsweise bei einer Gegenüberstellung der Erwerbsbeteiligung: ein Drittel der Männer mit Behinderungen ist erwerbstätig, aber nur ein Fünftel der Frauen mit Behinderungen. Laut § 49 Absatz 2 SGB IX haben Frauen mit Behinderungen ein Recht auf die gleichen Chancen im Erwerbsleben wie behinderte Männer. Geschlechtstypische Belastungssituationen für behinderte und von Behinderung bedrohte Frauen sollen abgefangen werden, beispielsweise durch geeignete wohnortnahe oder in Teilzeit nutzbare Angebote.
Berücksichtigung der Belange von Frauen mit Behinderungen
Die Interessenvertretungen und Selbsthilfeorganisationen von Frauen mit Behinderungen sind beispielsweise bei den gemeinsamen Empfehlungen nach § 26 SGB IX der Rehabilitationsträger oder bei den Maßnahmen zur Qualitätssicherung nach § 37 SGB IX mit einzubeziehen.
Das Schwerbehindertenrecht (SGB IX Teil 3) enthält darüber hinaus eine Reihe konkreter Bestimmungen zur Frauenförderung, zum Beispiel:
- Im Zusammenhang mit der Beschäftigungspflicht der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind schwerbehinderte Frauen besonders zu berücksichtigen (§ 154 Absatz 1 SGB IX).
- Im Rahmen von Inklusionsvereinbarungen sind bei der Personalplanung besondere Regelungen zur Beschäftigung eines angemessenen Anteils schwerbehinderter Frauen festzusetzen (§ 166 Absatz 2 SGB IX).
- Beim Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten nach § 8 SGB IX sind unter anderem der persönlichen Lebenssituation, dem Geschlecht, der Familie und den besonderen Bedürfnissen von Müttern und Vätern mit Behinderungen bei der Erfüllung ihres Erziehungsauftrages sowie den Bedürfnissen von Kindern mit Behinderungen Rechnung zu tragen.
- Die Integrationsfachdienste sollen insbesondere der Gruppe der schwerbehinderten Frauen und der Notwendigkeit einer psychosozialen Betreuung Rechnung tragen (§ 195 Absatz 2 SGB IX). Dies soll auch bei der personellen Ausstattung der Integrationsfachdienste berücksichtigt werden, was auch bedeutet, dass ein angemessener Anteil der Stellen mit schwerbehinderten Frauen zu besetzen ist (§ 195 Absatz 3 SGB IX).
Gleichberechtigte Arbeitsförderung
Im SGB III (Arbeitsförderung) ist die Frauenförderung in § 8 als grundlegende und umfassende Aufgabe bei allen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung definiert mit dem Ziel der tatsächlichen Gleichberechtigung von Frauen und Männern am Arbeitsplatz.
Zur Verbesserung der beruflichen Situation von Frauen ist auf die Beseitigung bestehender Nachteile sowie auf die Überwindung des geschlechtsspezifischen Ausbildungs- und Arbeitsmarktes hinzuwirken. Frauen sollen entsprechend ihrem Anteil an den Arbeitslosen gefördert werden.
Die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sollen in ihrer zeitlichen, inhaltlichen und organisatorischen Ausgestaltung die Lebensverhältnisse von Frauen und Männern berücksichtigen, die aufsichtsbedürftige Kinder betreuen und erziehen oder pflegebedürftige Angehörige betreuen oder nach diesen Zeiten wieder in die Erwerbstätigkeit zurückkehren wollen.
Zur Unterstützung dieser Aufgaben gibt es in den Agenturen für Arbeit hauptamtliche Frauenbeauftragte.
Dieser Text im Wörterbuch der Teilhabe
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Frauen mit Behinderung
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Frauen mit Behinderung
übersetzt in Deutsche Gebärdensprache (DGS)