Freistellung
Zusammenfassung
Sie lesen in Leichter Sprache.
Ein Computer hat diesen Text in
Leichte Sprache übertragen.
In den Texten können noch Fehler sein.
Momentan testen wir die Übersetzungen noch.
Wir freuen uns über Ihre Meinung.
Frei-Stellung
Die Betriebs-und Personal-Räte und die Schwer-Behinderten-Vertretungen haben bestimmte Rechte.
Die Betriebs-und Personal-Räte und die Schwer-Behinderten-Vertretungen müssen manchmal für ihre Arbeit frei haben.
Das heißt: Sie müssen dann nicht in der Firma arbeiten.
Das ist wichtiger als die Arbeits-Regeln.
Die Schwerbehinderten-Vertretung kann selbst entscheiden:
Wie viel Zeit brauche ich für meine Arbeit?
Einen Anspruch auf Freistellung von ihrer beruflichen Tätigkeit haben bei bestimmten Voraussetzungen Betriebsrat, Personalrat und Schwerbehindertenvertretung (SBV) zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben.
Freistellung der Schwerbehindertenvertretung
Schwerbehindertenvertrauenspersonen führen ihr Amt unenteltlich als Ehrenamt aus (gemäß § 179 Absatz 1 SGB IX). Sie werden von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts oder der Dienstbezüge freigestellt, wenn dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist (§ 179 Absatz 4 SGB IX).
Der Arbeit in der Schwerbehindertenvertretung (SBV) wird damit ein Vorrang vor arbeits- und dienstrechtlichen Pflichten eingeräumt – sie ist nicht weisungsgebunden und kann entscheiden, wie viel Zeit sie zur Ausübung ihres Amtes aufwenden muss.
Arbeitgebenden ist es in diesem Zusammenhang zuzumuten, dass Arbeitsbereiche umorganisiert werden müssen, wenn ihnen durch Freistellung von Arbeit Arbeitsleistung entgeht. Die Arbeit darf aber nicht einfach zu Lasten von Arbeitskolleginnen und -kollegen verteilt werden. Wird das Amt in Teilzeit ausgeübt, und sind Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung (SBV) dringend außerhalb der üblichen Arbeitszeit zu erledigen, hat die SBV dafür einen Anspruch auf Freizeitausgleich.
Neue Schwellenwerte ab 01.01.2017
Die Schwellenwerte für die Heranziehung der Stellvertretenden der SBV werden nach oben gestaffelt, so dass die Vertrauenspersonen in größeren Betrieben mehr Stellvertretende heranziehen können als die bislang maximal möglichen 2 (vor dem 01.01.2017).
Eine vollständige Freistellung der Vertrauenspersonen ist möglich, wenn im Betrieb oder der Dienststelle mindestens 100 Menschen mit Schwerbehinderung einschließlich der Gleichgestellten beschäftigt werden (am 01.01.2017 wurde der Schwellenwert für die Freistellung von Vertrauenspersonen von bis dahin 200 auf 100 abgesenkt).