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Fürsorgepflicht
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Fürsorge-Pflicht

Fürsorge-Pflicht ist ein Schweres Wort.

Pflicht bedeutet: Sie müssen etwas machen

Fürsorge bedeutet: sich um jemanden kümmern

Arbeit-Geber müssen sich besonders

um ihre Beschäftigten mit Schwer-Behinderung kümmern.

Arbeit-Geber müssen so viele Menschen mit Schwer-Behinderung einstellen

wie möglich.

Und sie müssen die Arbeits-Plätze für Menschen mit Schwer-Behinderung

passend machen.

Das bedeutet:

  • Die Arbeits-Plätze müssen behinderungs-gerecht umgebaut
  • Und mit technischen Hilfen ausgestattet

werden.

 

Die Arbeits-Platz-Umgebung muss auch barriere-frei gestaltet sein.

Die Menschen mit Schwer-Behinderung sollen gut arbeiten können.

Sie sollen ihre Fähigkeiten und Kenntnisse gut einsetzen können.

Und sie sollen neue Sachen lernen können.


Die Arbeit-Geber müssen auch

mit der Schwer-Behinderten-Vertretung gut zusammen-arbeiten.

 

Die Agentur für Arbeit und das Integrations-Amt helfen den Arbeit-Gebern.

Arbeit-Geber können sich dort beraten lassen.

Zum Beispiel:

  • Wie wird der Arbeits-Platz behinderungs-gerecht angepasst?
  • Welche Geld-Hilfen gibt es bei der Beschäftigung von Menschen mit Schwer-Behinderung?


Arbeit-Geber haben besondere Pflichten.

Das zeigt sich auch bei der Kündigung von Menschen mit Schwer-Behinderung.

Menschen mit Schwer-Behinderung

haben einen besonderen Kündigungs-Schutz.

Sie dürfen nicht ohne Grund

von ihrem Arbeits-Geber gekündigt werden.

Der Kündigungs-Grund darf nichts mit der Behinderung zu tun haben.

Sonst gilt die Kündigung nicht.

Wenn der Arbeit-Geber diesen Menschen kündigen will,

muss er dies vorher dem Integrations-Amt mit-teilen.

Das Integrations-Amt muss der Kündigung zustimmen.

 

Im Öffentlichen Dienst gibt es besondere Regeln

für Menschen mit Schwer-Behinderung.

Die Regeln heißen in Schwerer Sprache: Fürsorge-Erlasse

In den Fürsorge-Erlassen steht:

So müssen die Chefs sich um Menschen mit Schwer-Behinderung kümmern.

Zum Beispiel gibt es Regeln für:

  • die Einstellung
  • die Abschluss-Prüfungen
  • die Beförderung
  • die Versetzung an einen anderen Arbeits-Platz
  • Und die Entlassung 

von Menschen mit Schwer-Behinderung.

 

Hier werden Schwere Wörter erklärt:

Agentur für Arbeit / Bundes-Agentur für Arbeit

Die Arbeits-Agenturen sind die örtlichen Dienst-Stellen

von der Bundes-Agentur für Arbeit.

Das kurze Wort für Bundes-Agentur für Arbeit ist: BA

In Deutschland gibt es fast 900 Arbeits-Agenturen.

Alle Menschen in Deutschland sollen eine Arbeit haben.

Darum gibt es die Bundes-Agentur für Arbeit.

Die Bundes-Agentur für Arbeit ist wichtig

für den Arbeits-Markt in Deutschland.

Die Bundes-Agentur für Arbeit hilft allen Menschen in Deutschland.

Zum Beispiel:

  • Wenn sie eine Arbeit suchen
  • Oder wenn sie ihre Arbeit verlieren
  • In jeder Arbeits-Agentur gibt es auch ein Reha-Team.

Dort können sich Menschen mit Behinderungen beraten lassen.

Die Bundes-Agentur für Arbeit hilft auch den Arbeit-Gebern.

 

Integrations-Amt

In manchen Bundes-Ländern heißt das Integrations-Amt:

Inklusions-Amt

Zum Beispiel:

  • In Nordrhein-Westfalen
  • Und in Bayern

Beim Integrations-Amt arbeiten viele Fach-Leute.

Sie wissen zum Beispiel viele Sachen

über das Thema: Behinderung.

Und sie unterstützen Menschen mit Schwer-Behinderung.

Zum Beispiel:

  • bei der Suche nach einer Arbeits- oder Ausbildungs-Stelle
  • bei Problemen am Arbeits-Platz
  • Oder es sorgt dafür, dass Menschen wegen ihrer Behinderung die Arbeits-Stelle nicht verlieren

Das Integrations-Amt hilft auch Arbeit-Gebern:

Bei den Fragen zu Arbeits-Plätzen für Menschen mit Schwer-Behinderung.

Zum Beispiel:

  • Welche Hilfs-Mittel es für die Arbeit gibt.
  • Wie ein Arbeits-Platz umgebaut werden kann.

Arbeit-Geber können auch Geld vom Integrations-Amt bekommen:

Wenn sie Menschen mit Schwer-Behinderung ausbilden oder beschäftigen.

 

Öffentlicher Dienst:

Viele Menschen arbeiten im öffentlichen Dienst.

Das bedeutet:

Sie arbeiten für den Staat.

Das sind zum Beispiel:

  • Polizisten
  • Lehrer
  • Richter
  • Oder Angestellte in der Verwaltung von einer Stadt


Schwer-Behinderten-Vertretung

Die Schwer-Behinderten-Vertretung macht sich stark

für die Interessen von Menschen mit Behinderungen in einem Betrieb

Oder in einer Behörde.

Die Abkürzung für Schwer-Behinderten-Vertretung ist SBV.

Die SBV besteht aus

  • 1 Vertrauens-Person
  • Und mindestens 1 Vertretungs-Person

Eine SBV muss gewählt werden,

wenn 5 oder mehr Menschen mit einer Schwer-Behinderung

Oder einer Gleich-Stellung bei einem Arbeit-Geber arbeiten.

Sie müssen mindestens schon 6 Monate bei dem Arbeit-Geber arbeiten.

Die SBV wird alle 4 Jahre gewählt.


Technische Arbeits-Hilfen

Technische Arbeits-Hilfen sind Hilfs-Mittel für den Arbeits-Platz.

Sie werden am Arbeits-Platz angebracht

Und nur dort benutzt.

Sie sind auf die persönlichen Bedürfnisse

von den Beschäftigten mit Behinderungen abgestimmt.

Sie sollen die behinderungs-bedingten Nachteile

bei der Tätigkeit ausgleichen.

Beispiele sind:

  • Sprach-Computer für blinde Menschen
  • Oder Einhand-Tastaturen

Arbeitgebende haben im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnis eine allgemeine Fürsorgepflicht. Das heißt, sie sind verpflichtet, Leben und Gesundheit der Arbeitnehmenden zu schützen. Unter die Fürsorgepflicht fällt zum Beispiel der Schutz vor Unfällen, ein gut ausgestatteter Arbeitsplatz und ein fairer Umgang miteinander. Das Gegenstück zur Fürsorgepflicht der Arbeitgebenden ist die Treuepflicht der Arbeitnehmenden, die stets im Sinne ihres Arbeitgebenden handeln und pflicht- oder rechtswidriges Verhalten unterlassen sollen.

Besondere Fürsorgepflicht gegenüber schwerbehinderten Menschen

Abgesehen von der allgemeinen Fürsorgepflicht haben Arbeitgebende eine besondere Fürsorgepflicht gegenüber Menschen mit Schwerbehinderung. Im Rahmen der betrieblichen und wirtschaftlichen Zumutbarkeit wird von Arbeitgebenden gefordert, eine möglichst große Zahl schwerbehinderter Menschen zu beschäftigen, Arbeitsplätze mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen auszustatten und Menschen mit Schwerbehinderung so zu beschäftigen, dass diese ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können (§ 164 Absatz 4 SGB IX).

Weitere Aufgaben im Rahmen der Fürsorgepflicht

Ferner haben Arbeitgebende in Zusammenarbeit mit der Schwerbehindertenvertretung schwerbehinderte Menschen in den Betrieb zu inkludieren. Die Agentur für Arbeit berät über Fördermöglichkeiten, das Integrationsamt/Inklusionsamt kann hierfür Leistungen gewähren. Auch die besonderen Anforderungen an die Kündigung schwerbehinderter Menschen ist Ausdruck der besonderen Fürsorgepflicht der Arbeitgebenden.

Im Öffentlichen Dienst wird die besondere Fürsorgepflicht für schwerbehinderte Beschäftigte oft in sogenannten Fürsorgeerlassen konkretisiert. Sie enthalten zum Beispiel Regelungen für die Einstellung, Prüfung, Beförderung, Versetzung und Entlassung von Menschen mit Schwerbehinderung.

(ml) 2025
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