GKV-Hilfsmittelverzeichnis
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Es gibt ein Verzeichnis.
Das Verzeichnis heißt: GKV-Hilfs-Mittel- und Pflege-Hilfsmittel-Verzeichnis.
In dem Verzeichnis stehen Produkte.
Die Produkte bezahlt die gesetzliche Kranken-Versicherung oder Pflege-Versicherung.
Der GKV-Spitzen-Verband macht die Liste.
Die Liste wird immer wieder neu gemacht.
Das Verzeichnis ist wie ein Buch.
In dem Verzeichnis stehen verschiedene Produkte.
Die Produkte sind in Gruppen eingeteilt.
Die Gruppen sind in Unter-Gruppen eingeteilt.
Und die Unter-Gruppen sind in Arten eingeteilt.
Es gibt Regeln für die Qualität von Hilfen.
Und es gibt Regeln für die Arbeit von den Hilfen.
Es gibt auch Regeln dafür:
Wann darf man eine Hilfe bekommen?
Die Hilfsmittel-Nummer zeigt:
Das Hilfs-Mittel ist ein Hilfs-Mittel.
Aber die Hilfsmittel-Nummer heißt nicht:
Die Kranken-Kasse bezahlt das Hilfs-Mittel.
Die Firma von einem Produkt will das Produkt in das Verzeichnis eintragen?
Dann muss die Firma einen Antrag machen.
Das Verzeichnis ist eine Liste.
Die Liste kann man bei REHADAT sehen.
Die Liste ist für alle Menschen.
Das GKV-Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittelverzeichnis wird vom GKV-Spitzenverband, dem Dachverband der Gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV), erstellt. Darin sind Produkte gelistet, die prinzipiell unter die Leistungspflicht der Gesetzlichen Kranken- oder Pflegeversicherung fallen.
Im systematisch strukturierten Hilfsmittelverzeichnis (PG 01-33 & 99) ist das Pflegehilfsmittelverzeichnis (PG 50-54 & 98) der GKV integriert. Das GKV-Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittelverzeichnis wird auf der Grundlage von § 139 SGB V erstellt und regelmäßig fortgeschrieben.
Aufbau des Hilfsmittelverzeichnisses
Das Verzeichnis ist in Produktgruppen, Produktuntergruppen und Produktarten unterteilt. Jede Produktgruppe enthält eine Gliederung und eine Definition mit leistungsrechtlichen Hinweisen und einer Aufzählung der Indikationen, die eine Versorgung rechtfertigen.
In den Produktuntergruppen werden Qualitätsmindestanforderungen veröffentlicht sowie Dienstleistungsanforderungen festgeschrieben (§ 139 SGB V). Diese sind in den Verträgen mit Leistungserbringern zu berücksichtigen (§ 127 SGB V). Zuletzt werden bei den Produktarten die Indikationen differenzierter aufgeführt.
Die zehnstellige Hilfsmittelnummer ordnet das einzelne Produkt in das Verzeichnis ein.
Sie ist wie folgt gegliedert:
Kostenübernahme von Hilfsmitteln
Eine Hilfsmittelnummer ist keine Garantie für eine Kostenübernahme durch die Krankenkassen. Bei jeder Versorgung wird geprüft, ob das Hilfsmittel gemäß § 33 SGB V entweder den Erfolg einer Krankenbehandlung sichert, einer drohende Behinderung vorbeugt oder eine Behinderung ausgleicht und kein allgemeiner Gebrauchsgegenstand ist. Zudem sollte die Versorung ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein. Je nach Einzelfall übernimmt die Krankenkasse auch die Kosten für ein Hilfsmittel, welches keine Hilfsmittelnummer hat.
Das GKV-Hilfsmittelverzeichnis dient lediglich zur Orientierung und ist keine verbindliche Positivliste. Folglich können auch darin nicht aufgeführte Hilfsmittel bei entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen unter die Leistungspflicht der Krankenkasse nach § 33 SGB V fallen. Es gibt viele Gerichtsurteile (siehe unten), die sich mit spezifischen Sachverhalten beschäftigen und bestätigen, dass ein Hilfsmittel nicht nur wegen einer fehlenden Hilfsmittelnummer abgelehnt werden darf.
Listung im Hilfsmittelverzeichnis
Die Aufnahme von Produkten in das Hilfsmittelverzeichnis sowie die Änderungen an bestehenden Produkten erfolgen auf Antrag des Herstellers. Ausführliche Informationen zum Antragsverfahren für Hersteller/Vertreiber sowie produktspezifische Antragsformulare sind beim GKV-Spitzenverband erhältlich (siehe unten). Änderungen im Hilfsmittelverzeichnis werden regelmäßig im Bundesanzeiger bekanntgemacht.
GKV-Hilfsmittelverzeichnis bei REHADAT
Das GKV-Hilfsmittelverzeichnis kann bei REHADAT aufgerufen werden (siehe unten). Es ist barrierefrei, bietet zusätzlich zu den Herstellerangaben die Kontaktadressen der einzelnen Firmen an und beantwortet häufig gestellte Fragen.
Rechtsgrundlagen
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§ 33 SGB V Hilfsmittel
Gesetz -
§ 127 SGB V Verträge
Gesetz -
§ 139 SGB V Hilfsmittelverzeichnis, Qualitätssicherung bei Hilfsmitteln
Gesetz