GdB-abhängige Nachteilsausgleiche / Steuerfreibeträge
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Menschen mit Behinderung und Menschen mit Schwer-Behinderung haben in Deutschland ein Recht auf Nachteil-Saus-Gleiche.
Wie hoch ist der Grad der Behinderung?
Das ist wichtig für die Nachteil-Saus-Gleiche.
Das ist abhängig von dem Merk-Zeichen und dem Grad der Behinderung.
Die kurze Form ist:
GdB.
Der Behinderten-Pausch-Betrag ist ein Steuer-Freibetrag.
Das heißt:
Sie müssen weniger Steuern bezahlen.
Der Behinderten-Pausch-Betrag ist unterschiedlich hoch.
Das kommt auf den Grad der Behinderung an.
Der Behinderten-Pausch-Betrag ist zwischen 384 Euro und 2.000 Euro.
840 Euro ab dem Jahr 2021.
Sie haben einen GdB von 20 bis 40?
Dann bekommen Sie Nachteil-Saus-Gleiche.
Zum Beispiel:
- Gleich-Stellung
- besonderen Kündigungs-Schutz
- verschiedene Staffelungen des Behinderten-Pauschbetrags.
Sie haben einen GdB von 45 oder 50?
Dann bekommen Sie noch mehr Vorteile.
Zum Beispiel:
- Sie bekommen einen Schwerbehinderten-Ausweis.
- Sie bekommen mehr Urlaub.
- Sie müssen keine Über-Stunden machen.
- Sie müssen für manche Sachen weniger bezahlen.
Sie haben einen GdB von 55 oder 60?
Dann bekommen Sie einen Behinderten-Pausch-Betrag von 1.
440€ und es gibt einen ermäßigten Rund-Funk-Beitrag für Menschen mit Seh-Behinderung.
Sie haben einen GdB von 65 oder 70?
Dann bekommen Sie einen Behinderten-Pausch-Betrag von 1.
780€ und es gibt noch mehr Vorteile bei der Steuer.
Sie haben einen GdB von 75 oder 80?
Dann bekommen Sie einen Behinderten-Pausch-Betrag von 2.
120€ und es gibt noch mehr Vorteile.
Zum Beispiel:
Sie müssen weniger Steuern für das Wohn-Geld bezahlen.
Sie haben einen GdB von 85 oder 90?
Dann bekommen Sie einen Behinderten-Pausch-Betrag von 2.
460€ und es gibt besondere Preise für Menschen mit wenig Geld bei der Telekom.
Sie haben einen GdB von 95 oder 100?
Dann ist der Behinderten-Pausch-Betrag 2.
840€ und es gibt noch mehr Vorteile.
Zum Beispiel:
- Frei-Beträge beim Wohn-Geld
- eine Hunde-Steuer-Ermäßigung für ausgebildete Hunde.
Menschen mit einem amtlich festgestellten Grad der Behinderung (GdB) haben zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteilsausgleiche Anspruch auf sogenannte GdB-abhängige Nachteilsausgleiche. Diese richten sich nach Art und Schwere der Behinderungen, das heißt sie sind abhängig vom Grad der Behinderung (GdB) und von etwaigen Merkzeichen. Nachteilsausgleiche, die bei einem niedrigen GdB angeführt sind, gelten auch für alle höheren GdB.
Grad der Behinderung (GdB) und Höhe des Behinderten-Pauschbetrags (Steuerfreibetrags)
Einen Behinderten-Pauschbetrag (oder auch: Steuerfreibetrag für Menschen mit Behinderungen) erhalten Menschen, deren Grad der Behinderung (GdB) auf mindestens 20 festgestellt ist, sowie Menschen, die hilflos gemäß der Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes über die „Entschädigung für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit“ sind (vergleiche § 33b Absatz 3 Satz 4 EStG).
- GdB 20 > Steuerfreibetrag: 384 Euro
- GdB 30 > Steuerfreibetrag: 620 Euro
- GdB 40 > Steuerfreibetrag: 860 Euro
- GdB 50 > Steuerfreibetrag: 1.140 Euro
- GdB 60 > Steuerfreibetrag: 1.440 Euro
- GdB 70 > Steuerfreibetrag: 1.780 Euro
- GdB 80 > Steuerfreibetrag: 2.120 Euro
- GdB 90 > Steuerfreibetrag: 2.460 Euro
- GdB 100 > Steuerfreibetrag: 2.840 Euro
- Merkzeichen „H“, „Bl“ oder „TBI“ > Steuerfreibetrag: 7.400 Euro
Nachteilsausgleich bei GdB 20
- Eine Funktionseinschränkung ab einem GdB von 20 gilt als Behinderung.
- Behinderten-Pauschbetrag: 384 Euro (§ 33b Einkommensteuergesetz EStG).
Nachteilsausgleiche bei GdB 30 und 40
- Behinderten-Pauschbetrag: GdB 30: 620 Euro / GdB 40: 860 Euro (§ 33b EstG).
- Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen möglich (§ 2 Absatz 3 SGB IX).
- Kündigungsschutz bei Gleichstellung (§§ 168 ff. in Verbindung mit § 151 Absatz 3 SGB IX).
- Begleitende Hilfe im Arbeitsleben bei Gleichstellung (§ 185 SGB IX).
Nachteilsausgleiche bei GdB 50
- Behinderten-Pauschbetrag: 1.140 Euro (§ 33b EStG).
- Schwerbehinderteneigenschaft / Schwerbehindertenausweis (§ 2 Absatz 2 SGB IX).
- Bevorzugte Einstellung, Beschäftigung (§§ 164, 205 SGB IX).
- Begleitende Hilfe im Arbeitsleben (§ 185 SGB IX).
- Besonderer Kündigungsschutz (§§ 168 ff. SGB IX).
- Eine Arbeitswoche Zusatzurlaub (§ 208 SGB IX).
- Freistellung von Mehrarbeit (§ 207 SGB IX).
- Stundenermäßigung bei Lehrerinnen und Lehrern (bundeslandabhängig).
- Abschlagsfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen zwei Jahre früher möglich. Vorzeitige Altersrente um bis zu fünf Jahre mit Abschlägen (§§ 37, 236a SGB VI) beziehungsweise vorzeitige Pensionierung von Beamten möglich (§ 52 BBG).
- Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung und Rentenversicherung für Beschäftigte in Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM).
- Abzug eines Freibetrags bei der Einkommensermittlung im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei Pflegebedürftigkeit nach § 14 SGB XI: 2.100 Euro (§ 24 Wohnraumförderungsgesetz).
- Freibetrag beim Wohngeld bei Pflegebedürftigkeit nach § 14 SGB XI und häuslicher oder teilstationärer Pflege/Kurzzeitpflege: 1.800 Euro (§ 17 Wohngeldgesetz).
- Bei Merkzeichen G und aG wahlweise bei der Steuer absetzbar: Entfernungspauschale 30 ct/km, ab dem 21. Kilometer 38 ct/km (§ 9 Absatz 1 Nummer 4 EStG) oder die tatsächlichen Aufwendungen für den Weg zur Arbeit (§ 9 Absatz 2 EStG).
- Preisnachlass bei mehreren Festnetz- und Mobilfunkbetreibern.
- Ermäßigung oder Befreiung bei Kurtaxen (je nach Ortssatzung).
- Beitragsermäßigung bei Automobilclubs, zum Beispiel ADAC, AvD (je nach Clubsatzung).
Hinweis: Pflegepersonen können unabhängig vom GdB einen Pflegepauschbetrag bei der Steuer absetzen (§ 33b Absatz 6 EStG):
- Bei Pflegegrad 2: 600 Euro
- Bei Pflegegrad 3: 1.100 Euro
- Bei Pflegegrad 4 oder 5: 1.800 Euro
- Bei Merkzeichen H: 1.800 Euro
Nachteilsausgleiche bei GdB 60
- Behinderten-Pauschbetrag: 1.440 Euro (§ 33b EStG).
- Ermäßigter Rundfunkbeitrag von 6,12 Euro bei GdB allein wegen Sehbehinderung und Merkzeichen RF (§ 4 RBeitrStV).
- Oranger Parkausweis bei bestimmten Behinderungen oder Erkrankungen.
Nachteilsausgleiche bei GdB 70
- Behinderten-Pauschbetrag: 1.780 Euro (§ 33b EStG).
- Wahlweise bei der Steuer absetzbar: Entfernungspauschale 30 ct/km, ab dem 21. Kilometer 38 ct/km (§ 9 Absatz 1 Nummer 4 EStG) oder die tatsächlichen Aufwendungen für den Weg zur Arbeit (§ 9 Absatz 2 EStG).
- Bei Merkzeichen G behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale bei der Steuer absetzbar: 900 Euro (§ 33 Absatz 2a EStG).
- Ermäßigte BahnCard.
Nachteilsausgleiche bei GdB 80
- Behinderten-Pauschbetrag: 2.120 Euro (§ 33b EStG).
- Abzug eines Freibetrags bei der Einkommensermittlung im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung (wenn gleichzeitig Pflegebedürftigkeit nach § 14 SGB XI besteht): 4.500 Euro (§ 24 Wohnraumförderungsgesetz).
- Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale bei der Steuer absetzbar: 900 Euro (§ 33 Absatz 2a EStG).
- Ermäßigter Rundfunkbeitrag von 6,12 Euro, wenn keine Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen möglich ist (§ 4 RBeitrStV).
Nachteilsausgleiche bei GdB 90
- Behinderten-Pauschbetrag: 2.460 Euro (§ 33b EStG).
- Sozialtarif bei der Telekom mit zusätzlichem Merkzeichen Bl (blind) oder Gl (gehörlos): Ermäßigung um bis zu 8,72 Euro (nur für bestimmte Tarife, nicht bei Flatrates).
Nachteilsausgleiche bei 100
- Behinderten-Pauschbetrag: 2.840 Euro (§ 33b EStG).
- Freibetrag beim Wohngeld: 1.800 Euro (§ 17 Wohngeldgesetz).
- Vorzeitige Verfügung über Bausparkassen beziehungsweise Sparbeträge (AGB der Anbieter).
Abzug eines Freibetrags bei der Einkommensermittlung im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung: 4.500 Euro (§ 24 Wohnraumförderungsgesetz). - In vielen Kommunen Hundesteuerermäßigung für ausgebildete Hunde, zum Teil auch bei niedrigerem GdB.
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