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GdB-abhängige Nachteilsausgleiche
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GdB-abhängige Nachteils-Ausgleiche

Menschen mit Behinderungen bekommen Geld vom Amt.

Das Amt sagt:

Diese Menschen haben eine Behinderung.

Diese Menschen bekommen dann eine besondere Ausgabe von dem Amt.

Die Ausgabe heißt: Nachteils-Ausgleich.

Der Nachteils-Ausgleich ist für Menschen mit schwerer Behinderung.

Menschen mit schwerer Behinderung bekommen mehr Geld als Menschen mit leichter Behinderung.

Nach dem Sozialrecht amtlich anerkannte behinderte und schwerbehinderte Menschen haben zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile Anspruch auf sogenannte GdB-abhängige Nachteilsausgleiche. Diese richten sich nach Art und Schwere der Behinderung, das heißt sie sind abhängig vom Merkzeichen und vom Grad der Behinderung (GdB). Nachteilsausgleiche, die bei einem niedrigen GdB angeführt sind, gelten auch für alle höheren GdB.

  • Gleichstellung (ab GdB 30) (dadurch besonderer Kündigungsschutz)
  • Behinderten-Pauschbetrag (Steuerfreibetrag ab Veranlagungszeitraum (VZ) 2021) bei GdB 20: 384 € 
  • Behinderten-Pauschbetrag (Steuerfreibetrag ab VZ 2021) bei GdB 25 und 30: 620 €
  • Behinderten-Pauschbetrag (Steuerfreibetrag ab VZ 2021) bei GdB 35 und 40: 860 €

  • Schwerbehindertenausweis
  • Behinderten-Pauschbetrag (Steuerfreibetrag ab VZ 2021) bei GdB 45 und 50: 1.140 €
  • Besonderer Kündigungsschutz
  • Zusatzurlaub
  • Freistellung von Mehrarbeit
  • Begleitende Hilfe im Arbeitsleben
  • Stundenermäßigung bei Lehrerinnen und Lehrern (bundeslandabhängig)
  • Vorgezogene Altersrente bzw. Pensionierung von Beamtinnen und Beamten
  • Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung und Rentenversicherung für Beschäftigte in Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM)
  • Freibetrag beim Wohngeld bei Pflegebedürftigkeit (gestaffelt je nach Höhe des GdB)
  • Bei Merkzeichen G und aG wahlweise bei der Steuer absetzbar: Entfernungskostenpauschale oder die tatsächlichen Aufwendungen für den Weg zur Arbeit
  • Pflegepersonen können Pflegepauschbetrag absetzen
  • Oranger Parkausweis bei bestimmten Behinderungen bzw. Erkrankungen
  • Preisnachlass bei mehreren Festnetz- und Mobilfunkbetreibern
  • Ermäßigung oder Befreiung bei Kurtaxen (je nach Ortssatzung)
  • Beitragsermäßigung bei Automobilclubs, zum Beispiel ADAC, AvD (je nach Clubsatzung)

  • Behinderten-Pauschbetrag (Steuerfreibetrag ab VZ 2021) bei GdB 55 und 60: 1.440 €
  • Ermäßigter Rundfunkbeitrag bei GdB allein wegen Sehbehinderung

  • Behinderten-Pauschbetrag (Steuerfreibetrag ab VZ 2021) bei GdB 65 und 70: 1.780 €
  • Wahlweise bei der Steuer absetzbar: Entfernungskostenpauschale oder die tatsächlichen Aufwendungen für den Weg zur Arbeit
  • Bei Merkzeichen „G“: Privatfahrten können steuerlich abgesetzt werden
  • Ermäßigte BahnCard

  • Behinderten-Pauschbetrag (Steuerfreibetrag ab VZ 2021) bei GdB 75 und 80: 2.120 €
  • Freibetrag beim Wohngeld bei Pflegebedürftigkeit (gestaffelt je nach Höhe des GdB)
  • Privatfahrten können steuerlich abgesetzt werden
  • Ermäßigter Rundfunkbeitrag von 5,83 €, wenn keine Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen möglich ist

  • Behinderten-Pauschbetrag (Steuerfreibetrag ab VZ 2021) bei GdB 85 und 90: 2.460 €
  • Sozialtarif bei der Telekom bei Blindheit, Gehörlosigkeit oder Sprachbehinderung

  • Behinderten-Pauschbetrag (Steuerfreibetrag ab VZ 2021) bei GdB 95 und 100: 2.840 €
  • Für behinderte Menschen, die hilflos im Sinne des § 33b Absatz 6 EStG sind, und für Blinde soll sich der Pauschbetrag ab VZ 2021 auf 7.400 EUR (bisher 3.700 EUR) erhöhen.
  • Freibetrag beim Wohngeld
  • Ggf. Freibetrag bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer
  • Vorzeitige Verfügung über Bausparkassen- bzw. Sparbeträge
  • Freibetrag beim Wohngeld bei Pflegebedürftigkeit (gestaffelt je nach Höhe des GdB)
  • Hundesteuerermäßigung für ausgebildete Hunde (zum Teil auch bei niedrigerem GdB) in vielen Kommunen

Rechtsgrundlagen

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Externe Links

(ml) 2021