Gebärdensprachdolmetschung
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Gebärden-Sprach-Dolmetschung
Menschen mit Gehörlosigkeit können Gebärden-Sprache verwenden.
Das Recht haben sie.
Sie können die Gebärden-Sprache bei Ämtern verwenden.
Und bei wichtigen Sachen in ihrem Leben.
Zum Beispiel:
- im Gesundheits-Wesen
- in der Schule
- bei der Arbeit
Dafür gibt es Gesetze.
Es gibt verschiedene Gesetze.
Einige Gesetze sind speziell für Menschen mit Behinderungen.
In diesen Gesetzen steht:
Wer darf Gebärden-Dolmetscher sein?
Wie viel Geld darf ein Gebärden-Dolmetscher bekommen?
Gebärdensprachdolmetscherinnen und -dolmetscher übersetzen die Gebärdensprachen gehörloser Menschen. Gehörlose Menschen, die sich in ihrem persönlichen Umfeld vorwiegend in Gebärdensprache verständigen, haben das Recht, im Umgang mit staatlichen Einrichtungen oder im Zusammenhang mit wichtigen Lebensbereichen wie Gesundheit, Bildung und Arbeit, die Gebärdensprache zu verwenden. Zum Beispiel bei Versammlungen im Betrieb, Besprechungen am Arbeitsplatz, Elternabenden, Aus- und Weiterbildungen, Behörden, der Polizei, vor Gericht, bei Rechtsanwalts-, Notar-, Versicherungs-, Arztterminen, kulturellen oder politischen Veranstaltungen.
Kostenübernahme
Sowohl die Beschäftigten (Förderung durch das Integrationsamt/Inklusionsamt) als auch die Arbeitgebenden (Förderung durch die Agentur für Arbeit) können einen Gebärdensprachdolmetschdienst bestellen. Für die Kostenübernahme des Dolmetscheinsatzes muss zuvor ein Antrag auf Kostenübernahme beim zuständigen Leistungsträger gestellt werden.
Rechtsgrundlagen zur Regelung von Dolmetscheinsätzen
Der Einsatz von Dolmetschenden im öffentlichen Leben ist in unterschiedlichen Gesetzen geregelt. Die Reihe dieser Gesetze lässt sich grob unterteilen in solche, die speziell die Belange von Menschen mit Behinderungen zum Inhalt haben und in diesem Fall den Einsatz und die Bezahlung von Gebärdensprachdolmetschenden regeln, und andere, die sich allgemein auf das Heranziehen und Entschädigen von Dolmetschenden beziehen.
Beispiele finden sich im Artikel 3 des Grundgesetzes, § 186 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG), in den Sozialgesetzbüchern, dem Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) und in der Kommunikationshilfeverordnung (KHV).
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