Gemeinsame Empfehlungen / Reha-Vereinbarungen
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Es gibt die Gemeinsamen Empfehlungen.
Die Gemeinsamen Empfehlungen heißen auch:
Reha-Vereinbarungen.
Die Reha-Vereinbarungen sind ein Gesetz.
Das Gesetz ist für die Rehabilitationsträger.
Die Rehabilitationsträger sollen zusammen arbeiten.
Und sie sollen ihre Arbeit gut organisieren können.
Das steht im Bundes-Teilhabe-Gesetz.
Die kurze Form ist: BTHG.
Die Rehabilitationsträger sollen besser zusammen arbeiten.
Dafür gibt es Regeln.
Die Regeln macht die Bundes-Arbeits-Gemeinschaft für Rehabilitation.
Die kurze Form ist: BAR.
Dabei arbeiten alle Sozial-Leistungs-Träger mit.
Die Empfehlungen werden gültig.
Dafür gibt es ein bestimmtes Gesetz.
Vielleicht gibt es keine Einigung.
Dann kann das Bundes-Ministerium eine Verordnung machen.
Die Verordnung ist dann gültig.
Es gibt gerade mehrere Gemeinsame Empfehlungen.
Zum Beispiel:
- Wie kann die Bundes-Agentur für Arbeit mitmachen?
- Wie kann man Menschen helfen?
- Wie kann man die Reha besser machen?
- Wie kann man die Selbst-Hilfe besser machen?
- Wie kann man Probleme verhindern?
- Wie kann man Sachen besser machen?
- Wie kann man Sachen prüfen?
Die Gemeinsamen Empfehlungen (auch: Reha-Vereinbarungen) sind ein gesetzlich vorgeschriebenes Instrument, mit dem zentrale Anliegen des Bundesteilhabegesetze (BTHG) verfolgt werden: die Koordination der Leistungen und die Kooperation der Rehabilitationsträger. Mit dem BTHG und seinen verbindlicheren Regelungen der Zusammenarbeit wurden diese beiden Ziele deutlich gestärkt. Leistungen sollen „wie aus einer Hand“ erscheinen, auch wenn sie von rechtlich selbstständigen Rehabilitationsträgern eigenverantwortlich erbracht werden.
Konkretisierung der gesetzlichen Vorschriften durch Gemeinsame Empfehlungen
Für die praktische Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger braucht es eine Konkretisierung der gesetzlichen Vorschriften durch untergesetzliche Regelungen in Form von Gemeinsamen Empfehlungen. Sie geben den beteiligten Trägern und der Sozialverwaltung die Möglichkeit, sich auf eine gemeinsame Ausgestaltung und Umsetzung der gesetzlichen Aufträge zu verständigen.
Die Gemeinsamen Empfehlungen werden auf Ebene der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) mit allen Sozialleistungsträgern erarbeitet und treten nach einem gesetzlich vorgezeichneten Beteiligungs-/Benehmens- und Zustimmungsverfahren in Kraft. Kommt eine Gemeinsame Empfehlung nicht zustande, hat das zuständige Bundesministerium die Möglichkeit, eine Verordnung zu erlassen.
Aktuell gültige Gemeinsame Empfehlungen
Das SGB IX nennt die Bereiche, für die eine Ausgestaltung in Gemeinsamen Empfehlungen vorgesehen ist.
Übersicht über die zurzeit gültigen Gemeinsamen Empfehlungen (GE) der BAR:
- GE „Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit“ | 2020
- Verwaltungsvereinbarung „Begleitende Hilfe – Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“ | 2020
- GE „Reha-Prozess“ | 2019
- Verfahrensgrundsätze für Gemeinsame Empfehlungen | 2019
- GE „Förderung der Selbsthilfe“ | 2019
- GE „Prävention nach § 3 SGB IX“ | 2018
- GE „Qualitätssicherung“ | 2018
- GE „Begutachtung“ | 2023
- GE „Integrationsfachdienste“ | 2022
- GE „Sozialdienste“ | 2022
- GE „Einrichtungen für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“ | 2022
- GE „Unterstützte Beschäftigung“ | 2021