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Genehmigungsfiktion
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Genehmigungs-Fiktion

Manchmal braucht der Träger 2 Monate für eine Entscheidung.

Dann muss der Träger das erklären.

Das ist nur in bestimmten Fällen erlaubt.

Zum Beispiel:

Wenn es keinen Sachverständigen gibt.

Er muss auch sagen:

Wann er die Entscheidung macht.

Unter dem Begriff Genehmigungsfiktion versteht man eine gesetzliche Regelung, die bei Ausbleiben einer Entscheidung der zuständigen Behörde innerhalb einer festgelegten Frist den positiven Bescheid auf einen Antrag hypothetisch annimmt. Die Genehmigungsfiktion entsteht also durch das Nichtreagieren oder Schweigen der Behörde und wirkt als hypothetischer, angenommener Verwaltungsakt.

Diese Regelung findet ihre allgemeinen Grundsätze im § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Es obliegt jedoch der spezifischen Rechtsvorschrift, die Anwendung der Genehmigungsfiktion in den jeweiligen Genehmigungsverfahren zu bestimmen.

Genehmigungsfiktion für Teilhabeleistungen

Die im Krankenversicherungsrecht geltende Genehmigungsfiktion bei Fristüberschreitung gilt seit dem 01.01.2018 auch für Teilhabeleistungen nach § 18 SGB IX. Kann über einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe nicht innerhalb von zwei Monaten ab Eingang entschieden werden, muss der Träger dies vor Fristablauf begründen und dabei auch taggenau angeben, wann über den Antrag entschieden wird.

Eine Verlängerung kommt nur bei den im Gesetz genannten Ausnahmefällen in Betracht, beispielsweise, wenn nachweislich keine Sachverständige oder kein Sachverständigender zur Verfügung steht. Wird die Frist ohne die begründete Mitteilung überschritten oder läuft der in der Mitteilung benannte Zeitpunkt ohne weitere Begründung ab, gilt die beantragte Leistung als genehmigt.

Genehmigungsfiktion für Anspruchsleistungen des Integrationsamtes

Schwerbehinderte Menschen haben Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Arbeitsassistenz und/oder eine Berufsbegleitung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung und im Rahmen der aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehenden Mittel.

Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts am 1. Januar 2024 wird eine Genehmigungsfiktion nach Ablauf von sechs Wochen gelten (§ 185 SGB IX). Die Genehmigungsfiktion soll den zeitnahen Abschluss des Bewilligungsverfahrens der Integrationsämter sicherstellen und dafür sorgen, dass die Leistungen, die im Rahmen der unterstützten Beschäftigung beantragt werden können, rechtzeitig zur Verfügung stehen.

Das bedeutet, dass ein Integrationsamt/Inklusionsamt spätestens innerhalb von 6 Wochen einen eingegangenen Antrag (zum Beispiel für Arbeitsassistenz und  Berufsbegleitung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung) bearbeitet und entschieden haben muss. Nach Ablauf von sechs Wochen ohne Entscheidung des Integrationsamtes/Inklusionsamtes gilt die Bewilligung als erteilt.

Dabei ist folgende Ausnahme zu beachten: Die Genehmigungsfiktion gilt nicht, wenn das Integrationsamt ein Ermessen bei der Entscheidung hat.

(ml) 2018; (ml) 2023