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Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts

Das Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts ist ein Artikelgesetz, dessen Bestimmungen ab dem 1. Januar 2024 in Kraft getreten sind. (Der Gesetzentwurf war am 22. Dezember 2022 von der Bundesregierung beschlossen worden, das Gesetz wurde am 13. Juni 2023 im Bundesgesetzblatt verkündet.)

Die Maßnahmen des Gesetzes zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts zielen laut Gesetzgeber darauf ab,

Dies sei geboten, um im Sinne einer inklusiven Gesellschaft Menschen mit Behinderungen – auch vor dem Hintergrund des hohen Fachkräftebedarfs – darin zu unterstützen, gleichberechtigt und selbstbestimmt am Arbeitsleben teilhaben zu können.

Überblick über die wichtigsten Änderungen

  • Einführung einer vierten Staffel bei der Ausgleichsabgabe für Arbeitgebende, die trotz Beschäftigungspflicht keinen einzigen schwerbehinderten Menschen beschäftigen
    Die vierte Staffel soll erstmalig zum 31. März 2025 zu zahlen sein, wenn die Ausgleichsabgabe für das Jahr 2024 fällig wird. Gleichzeitig soll die bisherige Bußgeldvorschrift dazu aufgehoben werden. Für kleinere Arbeitgebende mit weniger als 60 bzw. weniger als 40 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen sollen wie bisher Sonderregelungen gelten, die geringere Höhen der Ausgleichsabgabe vorsehen.
  • Konzentration der Mittel aus der Ausgleichsabgabe auf die Förderung der Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
    Die bisherige Möglichkeit, Mittel der Ausgleichsabgabe nachrangig auch für Einrichtungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben – insbesondere für Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) – zu verwenden, soll gestrichen werden.
  • Jobcoaching am Arbeitsplatz:
    Jobcoaching wurde in den Leistungskatalog der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben aufgenommen.
  • Genehmigungsfiktion für Anspruchsleistungen des Integrationsamtes/Inklusionsamtes
    Zur Verbesserung des Bewilligungsverfahrens der Integrationsämter/Inklusionsämter ist für Anspruchsleistungen (Arbeitsassistenz und Berufsbegleitung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung) eine Genehmigungsfiktion nach Ablauf von sechs Wochen eingeführt worden.
  • Budget für Arbeit: Höhere Lohnkostenzuschüsse durch Aufhebung der Deckelung für den Lohnkostenzuschuss
    Der vom Leistungsträger zu erstattende Lohnkostenzuschuss beim Budget für Arbeit war bislang auf 40 Prozent der Bezugsgröße begrenzt. Durch die Abschaffung der Deckelung soll sichergestellt werden, dass auch mit der Anhebung des Mindestlohns auf 12 Euro bundesweit der maximale Lohnkostenzuschuss – soweit nach den Umständen des Einzelfalls erforderlich – gewährt werden kann.
  • Budget für Arbeit:
    Ab dem Anzeigejahr 2024 können Unternehmen bei der Schwerbehindertenanzeige Beschäftigte, die ein Budget für Arbeit erhalten, für zwei Jahre auf zwei Pflichtarbeitsplätze anrechnen.
  • Neuausrichtung des Sachverständigenbeirats Versorgungsmedizin
    Die Zusammensetzung des Sachverständigenbeirats Versorgungsmedizin soll zukünftig einem teilhabeorientierten und ganzheitlichen Ansatz folgen.

(Quelle: BMAS, 2023)

(ml) 2024