Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts
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Es gibt ein neues Gesetz.
Das Gesetz heißt: Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeits-Markts.
Das Gesetz gilt seit dem 1. Januar 2024.
Das Gesetz soll Menschen mit Behinderung helfen.
Menschen mit Behinderung sollen besser arbeiten können.
Und Menschen mit Behinderung sollen mehr Hilfe bekommen.
Es gibt wichtige Änderungen.
Zum Beispiel:
- Arbeit-Geber müssen eine Ausgleichs-Abgabe bezahlen.
Die Ausgleichs-Abgabe ist Geld.
Die Arbeit-Geber müssen das Geld bezahlen:
- wenn sie keine Menschen mit Behinderung einstellen
- wenn sie zu wenig Menschen mit Behinderung einstellen.
Jetzt gibt es eine vierte Staffel bei der Ausgleichs-Abgabe.
Das heißt:
Die Arbeit-Geber müssen mehr Geld bezahlen.
- Das Geld von der Ausgleichs-Abgabe soll für die Arbeit von Menschen mit Behinderung sein.
- Die Integrations-Ämter sollen besser arbeiten können.
Dafür gibt es jetzt eine Genehmigungs-Fiktion für Anspruchs-Leistungen.
Das heißt:
Menschen mit Behinderung bekommen schneller Hilfe von den Integrations-Ämtern.
- Es gibt mehr Lohn-Kosten-Zuschüsse für Menschen mit Behinderung.
Das heißt:
Menschen mit Behinderung bekommen mehr Geld für ihre Arbeit.
- Der Sachverständigen-Beirat Versorgungsmedizin arbeitet jetzt anders.
Das Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts ist ein Artikelgesetz, dessen Bestimmungen ab dem 1. Januar 2024 in Kraft getreten sind. (Der Gesetzentwurf war am 22. Dezember 2022 von der Bundesregierung beschlossen worden, das Gesetz wurde am 13. Juni 2023 im Bundesgesetzblatt verkündet.)
Die Maßnahmen des Gesetzes zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts zielen laut Gesetzgeber darauf ab,
- mehr Menschen mit Behinderungen in reguläre Arbeit zu bringen,
- mehr Menschen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen in Arbeit zu halten und
- zielgenauere Unterstützung für Menschen mit Schwerbehinderung zu ermöglichen.
Dies sei geboten, um im Sinne einer inklusiven Gesellschaft Menschen mit Behinderungen – auch vor dem Hintergrund des hohen Fachkräftebedarfs – darin zu unterstützen, gleichberechtigt und selbstbestimmt am Arbeitsleben teilhaben zu können.
Überblick über die wichtigsten Änderungen
- Einführung einer vierten Staffel bei der Ausgleichsabgabe für Arbeitgebende, die trotz Beschäftigungspflicht keinen einzigen schwerbehinderten Menschen beschäftigen
Die vierte Staffel soll erstmalig zum 31. März 2025 zu zahlen sein, wenn die Ausgleichsabgabe für das Jahr 2024 fällig wird. Gleichzeitig soll die bisherige Bußgeldvorschrift dazu aufgehoben werden. Für kleinere Arbeitgebende mit weniger als 60 bzw. weniger als 40 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen sollen wie bisher Sonderregelungen gelten, die geringere Höhen der Ausgleichsabgabe vorsehen. - Konzentration der Mittel aus der Ausgleichsabgabe auf die Förderung der Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
Die bisherige Möglichkeit, Mittel der Ausgleichsabgabe nachrangig auch für Einrichtungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben – insbesondere für Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) – zu verwenden, soll gestrichen werden. - Jobcoaching am Arbeitsplatz:
Jobcoaching wurde in den Leistungskatalog der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben aufgenommen. - Genehmigungsfiktion für Anspruchsleistungen des Integrationsamtes/Inklusionsamtes
Zur Verbesserung des Bewilligungsverfahrens der Integrationsämter/Inklusionsämter ist für Anspruchsleistungen (Arbeitsassistenz und Berufsbegleitung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung) eine Genehmigungsfiktion nach Ablauf von sechs Wochen eingeführt worden. - Budget für Arbeit: Höhere Lohnkostenzuschüsse durch Aufhebung der Deckelung für den Lohnkostenzuschuss
Der vom Leistungsträger zu erstattende Lohnkostenzuschuss beim Budget für Arbeit war bislang auf 40 Prozent der Bezugsgröße begrenzt. Durch die Abschaffung der Deckelung soll sichergestellt werden, dass auch mit der Anhebung des Mindestlohns auf 12 Euro bundesweit der maximale Lohnkostenzuschuss – soweit nach den Umständen des Einzelfalls erforderlich – gewährt werden kann. - Budget für Arbeit:
Ab dem Anzeigejahr 2024 können Unternehmen bei der Schwerbehindertenanzeige Beschäftigte, die ein Budget für Arbeit erhalten, für zwei Jahre auf zwei Pflichtarbeitsplätze anrechnen. - Neuausrichtung des Sachverständigenbeirats Versorgungsmedizin
Die Zusammensetzung des Sachverständigenbeirats Versorgungsmedizin soll zukünftig einem teilhabeorientierten und ganzheitlichen Ansatz folgen.
(Quelle: BMAS, 2023)