Gleichgestellte behinderte Menschen
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Es gibt Menschen mit einer Behinderung.
Manche Menschen haben einen Grad der Behinderung von 30 oder 40.
Diese Menschen sind nicht schwerbehindert.
Aber:
Sie können sich mit schwerbehinderten Menschen gleichstellen lassen.
Das geht, wenn sie wegen ihrer Behinderung keine Arbeit bekommen.
Oder wenn sie ihre Arbeit verlieren könnten.
Die Agentur für Arbeit entscheidet über den Antrag.
Das bedeutet:
Die Menschen haben dann ähnliche Rechte wie schwerbehinderte Menschen.
Zum Beispiel:
- Sie bekommen Hilfe bei der Arbeit.
- Sie haben besonderen Schutz bei einer Kündigung.
- Sie bekommen Hilfe, wenn ihr Arbeitsplatz angepasst werden muss.
Aber:
- Sie bekommen keinen Schwerbehinderten-Ausweis.
- Sie bekommen keinen Extra-Urlaub.
- Sie bekommen keine Nachteils-Ausgleiche außerhalb der Arbeit.
Das Ziel der Gleichstellung ist:
Menschen mit Behinderung sollen ihre Arbeit behalten können.
Menschen mit Behinderung sollen bessere Chancen im Berufs-Leben haben.
Der Ausdruck schwerbehinderten Menschen gleichgestellt stammt aus der gesetzlichen Definition von Behinderung.
In den Begriffsbestimmungen in § 2 Absatz 2 und 3 SGB IX heißt es:
(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.
(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).
Voraussetzungen für eine Gleichstellung
Personen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von weniger als 50, mindestens aber 30, können gemäß § 2 Absatz 3 SGB IX unter Vorlage des Feststellungsbescheides der Versorgungsverwaltung (oder eines entsprechenden Rentenbescheides bzw. einer Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung) auf Antrag bei der Agentur für Arbeit (§ 151 Absatz 2 SGB IX) schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht bekommen oder nicht behalten können.
Die Agentur für Arbeit hört vor der Bewilligung der Gleichstellung die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber sowie die Schwerbehindertenvertretung an, wobei die Anhörung nur mit Zustimmung der Antragstellerin oder des Antragstellers erfolgen darf.
Mögliche Anhaltspunkte für die Gefährdung eines Arbeitsplatzes
- Behinderungsbedingte Fehlzeiten sind häufig.
- Die Belastbarkeit ist andauernd vermindert.
- Es gibt Abmahnungen oder Abfindungsangebote im Zusammenhang mit behinderungsbedingt verminderter Leistungsfähigkeit.
- Assistenzleistungen anderer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden dauerhaft notwendig.
- Aufgrund der Beeinträchtigung ist die berufsbezogene Mobilität eingeschränkt.
Rechte und Ansprüche Gleichgestellter
Mit einer Gleichstellung wird grundsätzlich der gleiche Status wie bei einer Schwerbehinderung erlangt. Dies bedeutet: Gleichgestellte behinderte Menschen haben Anspruch auf
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem Schwerbehindertenrecht (SGB IX Teil 3),
- besonderen Kündigungsschutz,
- besondere Einstellungs- und Beschäftigungsanreize für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber durch Lohnkostenzuschüsse,
- Berücksichtigung bei der Beschäftigungspflicht,
- Hilfen zur Arbeitsplatzgestaltung,
- ggf. Betreuung durch spezielle Fahrdienste.
Gleichgestellte erhalten jedoch keinen Schwerbehindertenausweis und haben keinen Anspruch auf Zusatzurlaub, unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr oder auf die vorgezogene Altersrente.
Gleichstellung von jungen Menschen mit Behinderungen in der Ausbildung
Für Jugendliche und junge Erwachsene mit Behinderungen gelten während ihrer beruflichen Orientierung und im Rahmen einer Berufsausbildung in Betrieben oder Dienststellen besondere Regelungen. Sie werden in dieser Phase als gleichgestellt behandelt, auch wenn der Grad der Behinderung (GdB) unter 30 liegt oder eine Behinderung noch nicht festgestellt wurde (vergleiche § 151 SGB IX).
Ein gesonderter Antrag auf Gleichstellung ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Als Nachweis genügt eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit oder ein Bescheid über Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Für gleichgestellte Auszubildende gelten zwar nicht alle gesonderten Regelungen für Menschen mit Schwerbehinderung, ausbildende Betriebe können jedoch finanzielle Unterstützung für die Ausbildung erhalten. So sind zum Beispiel eine Betreuung durch den Integrationsfachdienst und Leistungen nach § 185 SGB IX möglich („Leistungen des Integrationsamts für Prämien und Zuschüsse zu den Kosten der Berufsausbildung behinderter Jugendlicher und junger Erwachsener, die für die Zeit der Berufsausbildung schwerbehinderten Menschen gleichgestellt worden sind“).
Andere Regelungen, wie beispielsweise der besondere Kündigungsschutz, gelten jedoch in diesem Falle nicht.
Kurz und bündig: Was sind die Vorteile einer Gleichstellung?
- Für beschäftigte Menschen bedeutet eine Gleichstellung vor allem einen stärkeren Schutz im Arbeitsverhältnis, da eine Kündigung in diesem Fall nur mit Zustimmung des Integrationsamtes möglich ist. Außerdem können Leistungen in Anspruch genommen werden, die den Arbeitsplatz an die besonderen Bedürfnisse der betroffenen Person anpassen, etwa durch technische Hilfen oder organisatorische Unterstützung. Zusätzlich besteht ein Anspruch auf Beratung und Begleitung durch spezielle Fachdienste, die sowohl Beschäftigte als auch Arbeitgebende unterstützen.
- Auch für arbeitslose Menschen kann eine Gleichstellung hilfreich sein. So ist beispielsweise der öffentliche Dienst dazu verpflichtet, gleichgestellte Bewerberinnen und Bewerber im Auswahlverfahren zu berücksichtigen. Sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung gleich, müssen sie gegenüber nichtbehinderten Bewerbenden bevorzugt eingestellt werden. Dadurch können sich die Chancen auf einen passenden Arbeitsplatz erhöhen.
- Arbeitgebende profitieren ebenfalls von einer Gleichstellung. Gleichgestellte Beschäftigte können bei der Erfüllung der gesetzlichen Beschäftigungspflicht angerechnet werden. Dadurch lässt sich die Ausgleichsabgabe senken oder ganz vermeiden. Darüber hinaus können Arbeitgebende finanzielle Förderungen erhalten, etwa für die Einarbeitung, die behinderungsgerechte Arbeitsplatzgestaltung oder für besondere Maßnahmen, die die Arbeitsaufnahme oder -ausübung erleichtern.
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