Gleichgestellte behinderte Menschen
Zusammenfassung
Sie lesen in Leichter Sprache.
Ein Computer hat diesen Text in
Leichte Sprache übertragen.
In den Texten können noch Fehler sein.
Momentan testen wir die Übersetzungen noch.
Wir freuen uns über Ihre Meinung.
Was heißt: gleichgestellte behinderte Menschen?
Das steht im Gesetz.
Es heißt:
Manche Menschen haben einen Grad der Behinderung von 30 oder mehr.
Aber sie haben keinen Grad der Behinderung von 50 oder mehr.
Diese Menschen können ohne die Gleich-Stellung keinen guten Arbeitsplatz finden.
Oder sie können den Arbeitsplatz nicht behalten.
Diese Menschen können einen Antrag bei der Agentur für Arbeit machen.
Dann sind sie gleichgestellt mit Menschen mit Behinderung.
Das heißt:
Sie haben die gleichen Rechte wie Menschen mit Behinderung.
Zum Beispiel:
- Sie können Hilfen für die Arbeit bekommen.
- Sie können nicht so leicht gekündigt werden.
- Sie können Hilfen für den Arbeitsplatz bekommen.
Sie haben kein Recht auf einen Schwerbehinderten-Ausweis.
Sie haben auch kein Recht auf:
- mehr Urlaub
- kostenlose Fahrten mit Bus und Bahn.
Junge Menschen mit Behinderungen können eine Ausbildung machen.
Vielleicht ist der GdB von den jungen Menschen kleiner als 30.
Oder es gibt noch keinen GdB.
Dann können die jungen Menschen trotzdem gleichgestellt werden.
Der Ausdruck schwerbehinderten Menschen gleichgestellt stammt aus der gesetzlichen Definition von Behinderung.
In den Begriffsbestimmungen in § 2 Absatz 2 und 3 SGB IX heißt es:
(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.
(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).
Voraussetzungen der Gleichstellung
Personen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von weniger als 50, mindestens aber 30, können gemäß § 2 Absatz 3 SGB IX unter Vorlage des Feststellungsbescheides der Versorgungsverwaltung (oder eines entsprechenden Rentenbescheides bzw. einer Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung) auf Antrag bei der Agentur für Arbeit (§ 151 Absatz 2 SGB IX) schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht bekommen oder nicht behalten können.
Die Agentur für Arbeit hört vor der Bewilligung der Gleichstellung die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber sowie die Schwerbehindertenvertretung an, wobei die Anhörung nur mit Zustimmung der Antragstellerin oder des Antragstellers erfolgen darf.
Anhaltspunkte für die Gefährdung eines Arbeitsplatzes sind beispielsweise:
- häufige behinderungsbedingte Fehlzeiten,
- eine andauernde verminderte Belastbarkeit,
- Abmahnungen oder Abfindungsangebote im Zusammenhang mit behinderungsbedingt verminderter Leistungsfähigkeit,
- auf Dauer notwendige Assistenzleistungen anderer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
- eingeschränkte berufliche bzw. regionale Mobilität aufgrund der Behinderung.
Rechte und Ansprüche Gleichgestellter
Mit einer Gleichstellung wird grundsätzlich der gleiche Status wie bei einer Schwerbehinderung erlangt. Dies bedeutet: Gleichgestellte behinderte Menschen haben Anspruch auf
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem Schwerbehindertenrecht (SGB IX Teil 3),
- besonderen Kündigungsschutz,
- besondere Einstellungs- und Beschäftigungsanreize für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber durch Lohnkostenzuschüsse,
- Berücksichtigung bei der Beschäftigungspflicht,
- Hilfen zur Arbeitsplatzgestaltung,
- ggf. Betreuung durch spezielle Fahrdienste.
Gleichgestellte erhalten jedoch keinen Schwerbehindertenausweis und haben keinen Anspruch auf Zusatzurlaub, unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr oder auf die vorgezogene Altersrente.
Gleichstellung von jungen Menschen mit Behinderungen in der Ausbildung
Junge Menschen mit Behinderungen können während der Zeit ihrer Berufsausbildung in Betrieben und Dienststellen oder während einer beruflichen Orientierung schwerbehinderten Menschen auch dann gleichgestellt werden, wenn der Grad der Behinderung (GdB) weniger als 30 beträgt oder eine Behinderung noch nicht festgestellt wurde (vergleiche § 151 SGB IX).
Als Nachweis genügt eine Stellungnahme der Agentur für Arbeit oder ein Bescheid über Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Durch die Gleichstellung sind auch eine Betreuung durch den Integrationsfachdienst und Leistungen nach § 185 Absatz 3 Nummer 2c SGB IX möglich („Leistungen des Integrationsamts für Prämien und Zuschüsse zu den Kosten der Berufsausbildung behinderter Jugendlicher und junger Erwachsener, die für die Zeit der Berufsausbildung schwerbehinderten Menschen gleichgestellt worden sind“).
Andere Regelungen für schwerbehinderte Menschen, beispielsweise der besondere Kündigungsschutz, gelten jedoch in diesem Falle nicht.
Rechtsgrundlagen
Mehr zum Thema bei REHADAT
-
Gleichstellung und Gleichstellungsantrag
REHADAT-Talentplus -
Schwerbehindertenausweis beantragen
REHADAT-Bildung -
Antrag auf Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen
REHADAT-Recht -
Schwerbehinderte und gleichgestellte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen anrechnen
REHADAT-Ausgleichsabgabe
Verwandte Lexikon-Einträge
-
Feststellung der Behinderung
REHADAT-Lexikon -
GdB-abhängige Nachteilsausgleiche
REHADAT-Lexikon -
Grad der Behinderung (GdB)
REHADAT-Lexikon -
Menschen mit Behinderungen
REHADAT-Lexikon -
Schwerbehinderte Menschen
REHADAT-Lexikon