Grad der Behinderung (GdB)
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Grad der Behinderung (GdB)
Die Abkürzung für Grad der Behinderung ist: GdB
Der Grad der Behinderung ist eine Zahl.
Sie steht im Schwer-Behinderten-Ausweis.
Die Zahl bedeutet: So schwer ist die Behinderung von einer Person.
Für jede Behinderung gibt es eine Zahl.
Zum Beispiel: Ein Mensch kann nicht mehr richtig sehen.
Dafür hat er einen GdB von 30.
Und er kann nicht mehr laufen.
Er hat einen GdB von 50.
Dann steht im Schwer-Behinderten-Ausweis vielleicht nicht ein GdB von 80.
Dort steht dann vielleicht nur ein GdB von 60.
Bei einem GdB von 50 und mehr ist ein Mensch schwer-behindert.
Sie bekommen einen Schwer-Behinderten-Ausweis.
Wenn Sie einen GdB von 50 haben.
Dafür müssen Sie einen Antrag schreiben.
Den Antrag bekommen Sie beim Versorgungs-Amt in Ihrer Stadt.
Und Sie bekommen den Antrag im Internet.
Den Antrag müssen Sie beim Versorgungs-Amt in Ihrer Stadt abgeben.
Der Grad der Behinderung (GdB) gilt als Maß für die Beeinträchtigungen körperlicher, geistiger oder seelischer Funktionen mit Fokus auf deren Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. (Alterstypische Beeinträchtigungen werden bei der Beurteilung nicht berücksichtigt). Der GdB sagt jedoch nichts aus über die Leistungsfähigkeit am Arbeitsplatz und ist unabhängig vom ausgeübten oder angestrebten Beruf.
Feststellung des GdB
Menschen mit chronischen Erkrankungen* und Behinderungen können bei der zuständigen Versorgungsverwaltung einen GdB-Antrag stellen (Antrag auf Feststellung und Anerkennung einer Behinderung nach dem Schwerbehindertenrecht).
Die Versorgungsverwaltung prüft die eingegangenen Unterlagen, fordert gegebenenfalls weitere Gutachten der behandelnden Ärztinnen und Ärzte an und erlässt abschließend einen Feststellungsbescheid.
Je nach Ausmaß der festgestellten Beeinträchtigungen wird der GdB (auf einer zehnstufigen Skala) zwischen 20 und 100 festgesetzt. Beträgt der GdB 50 und mehr, liegt eine Schwerbehinderung vor. In diesem Fall stellt die Versorgungsverwaltung einen Schwerbehindertenausweis und Merkzeichen aus.
*Chronische Erkrankungen können als Behinderung anerkannt werden, beispielsweise Asthma, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Schlaganfall, Rheuma, Diabetes, Multiple Sklerose, schmerzhafte Rückenleiden oder Krebserkrankungen.
Versorgungsmedizinische Grundsätze (VMG)
Bemessen wurde der GdB früher nach den sogenannten bundesweit geltenden „Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit (AHP)“. Diese wurden 2009 durch die Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG) (Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung) ersetzt (siehe Linkbox unten).
Einige Nummern der AHP sind im Zuge der Reform entfallen, die meisten Nummern haben aber auch nach Inkrafttreten der Versorgungsmedizin-Verordnung ihre Gültigkeit behalten.
Gesamt-GdB
Einzelne Erkrankungen werden nicht addiert, sondern in ihrer Gesamtheit als Gesamt-GdB bewertet. Zum Beispiel führt Erkrankung A zu einem GdB von 50, Erkrankung B zu einem GdB von 30. Insgesamt wird aber kein GdB von 80, sondern beispielsweise ein GdB von 60 festgestellt. Bei Anerkennung der Behinderung wird der Gesamt-GdB im Bescheid mitgeteilt.
Rechtsgrundlagen
-
§ 2 SGB IX Begriffsbestimmungen
Gesetz -
§ 152 SGB IX Feststellung der Behinderung, Ausweise
Gesetz -
Versorgungsmedizinische Grundsätze (VMG) | Volltext
REHADAT-Literatur
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Externe Links
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Alles für die Schwerbehinderung: Von der Suche nach dem richtigen Versorgungsamt bis zur Bewertung Ihrer Behinderung
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