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Grad der Schädigungsfolgen (GdS)
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Der Grad der Schädigungs-Folgen ist ein Fach-Wort.
Die kurze Form ist:
GdS.
Der Grad der Schädigungs-Folgen zeigt:
Wie schlimm ist eine Behinderung für eine Person?
Das Fach-Wort gibt es in verschiedenen Bereichen.
Zum Beispiel:

  • im sozialen Entschädigungs-Recht
  • in der gesetzlichen Unfall-Versicherung.

Er meint:
Eine Person ist krank.
Was passiert dann mit dem Körper von der Person?
Was passiert dann mit dem Kopf von der Person?
Wie fühlt sich die Person dann?
Und was passiert dann mit den Kontakten von der Person?

Seit 2009 gibt es den GdS in den Versorgungsmedizinischen Grund-Sätzen.
Die kurze Form ist: VMG.
Früher gab es die Minderung der Erwerbs-Fähigkeit.
Das kurze Wort ist:
MdE.
Die MdE gibt es jetzt nicht mehr.

Wie groß ist der Grad der Behinderung?
Das kurze Wort ist: GdB.
Das zeigt die GdS-Tabelle.

Der GdS ist der Grad der Schädigungs-Folgen.
Der GdS zeigt:
Wie schlimm sind die Schädigungs-Folgen für eine Person?
Der GdB ist der Grad der Behinderung.
Der GdB zeigt:
Wie schlimm ist die Behinderung für eine Person?
Dabei ist egal:
Warum hat die Person eine Behinderung?

Beide Wörter meinen:
Eine Person kann etwas nicht gut machen.
Das kann in allen Bereichen vom Leben sein.
Es muss nicht nur bei der Arbeit sein.

Man muss die Behinderung unabhängig vom Beruf beurteilen.
Das heißt:
Die Behinderung ist wichtig.
Der Beruf ist nicht wichtig.
Aber es gibt eine Ausnahme.
Die Ausnahme ist:
Der Beruf hat etwas mit dem sozialen Entschädigungs-Recht zu tun.

Wie gut kann eine Person arbeiten?
Das kann man nicht aus dem GdB und dem GdS sehen.

Der Begriff Grad der Schädigungsfolgen (GdS) ist Grundlage der Bemessung von Entschädigungsleistungen nach dem Sozialen Entschädigungsrecht. Die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung infolge einer Gesundheitsschädigung werden in GdS-Graden angegeben.

GdS, GdB und MdE

Ähnliche Bedeutung wie der GdS hat der Begriff Grad der Behinderung (GdB) im Schwerbehindertenrecht.  Dort dient er aber nicht der Feststellung von Entschädigungsleistungen, sondern der amtlichen Feststellung einer Behinderung.

GdS und GdB werden nach gleichen Grundsätzen bemessen. Diese ergeben sich aus den seit dem Jahr 2009 geltenden Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (VMG) der Versorgungsmedizin-Verordnung. Darin werden in Zehnerschritten abgestufte Grade zwischen 0 und 100, die für bestimmte Schädigungsfolgen typisch sind, tabellarisch aufgeführt (GdS-Tabelle).

Beide Begriffe betreffen die Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen in allen Lebensbereichen (das heißt nicht nur die Einschränkungen im allgemeinen Erwerbsleben). Sie unterscheiden sich lediglich dadurch, dass der GdS ausschließlich auf die Schädigungsfolgen (also kausal) und der GdB auf alle Gesundheitsstörungen unabhängig von ihrer Ursache (also final) bezogen ist.

Das bedeutet: Die Entschädigung nach dem GdS betrifft nur die Folgen des Entschädigungsfalls (zum Beispiel einer Gewalttat oder eines Impfschadens), bei der Feststellung des GdB derselben Person werden weitere Beeinträchtigungen unabhängig von ihrer Ursache berücksichtigt (zum Beispiel eine Niereninsuffizienz, ein Schlaganfall oder eine psychische Erkrankung).

Der GdS hat im Sozialen Entschädigungsrecht den früher geltenden Begriff der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) abgelöst. Der Begriff der MdE hat nur noch Bedeutung in der gesetzlichen Unfallversicherung. Dort liegt er – entsprechend dem GdS im Sozialen Entschädigungsrecht – der Bemessung von Entschädigungsleistungen für die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zugrunde.

Der Begriff der MdE ist etwas enger als derjenige des GdS. Denn er bezieht sich nur auf Beeinträchtigungen des Leistungsvermögens auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Die Unterschiede sind aber meist nicht sehr gravierend, weil sich die Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen im Erwerbsleben und in anderen Lebensbereichen ähneln.

(ml) 2024