Heimarbeit
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Heim-Arbeit ist eine Arbeit.
Man macht die Arbeit zu Hause.
Man bekommt Geld für die Arbeit.
Es gibt ein Gesetz für die Heim-Arbeit.
Das Gesetz heißt: Heim-Arbeits-Gesetz.
Dieses Gesetz ist für Heim-Arbeiter.
Heim-Arbeiter arbeiten von zu Hause aus.
Heim-Arbeiter brauchen besonderen Schutz.
Und Heim-Arbeiter sind wirtschaftlich abhängig.
Das heißt:
Sie brauchen Geld für ihr Leben.
Das Gesetz hilft den Heim-Arbeitern.
Menschen mit Behinderung können auch von zu Hause aus arbeiten.
Das Fach-Wort ist: Heim-Arbeit.
Dafür gibt es Regeln.
Die Regeln stehen im Gesetz.
Das Gesetz heißt: Paragraph 210 SGB IX.
Manche Menschen arbeiten von zu Hause aus.
Das Fach-Wort ist: Heim-Arbeit.
Die Arbeit-Geber müssen eine Liste machen.
Auf der Liste stehen die Menschen mit Behinderung.
Die Menschen mit Behinderung arbeiten für den Arbeit-Geber.
Die Arbeit-Geber müssen die Liste den Ämtern zeigen.
Ein Arbeit-Geber muss Menschen mit Behinderung einstellen.
Das ist eine Regel.
Vielleicht arbeitet ein Mensch mit Behinderung von zu Hause aus.
Dann kann das auch für die Regel zählen.
Aber dafür müssen bestimmte Sachen so sein.
Manche Menschen haben eine Behinderung.
Diese Menschen heißen dann: Schwer-Behinderte Menschen.
Manche schwerbehinderte Menschen arbeiten von zu Hause aus.
Diese Menschen heißen dann: Heim-Arbeiter.
Die Heim-Arbeiter haben die gleichen Rechte wie andere schwerbehinderte Arbeit-Nehmer.
Zum Beispiel:
- Sie können nicht so leicht gekündigt werden.
- Sie haben mehr Urlaub.
Heimarbeit ist eine berufliche Tätigkeit, die gegen Bezahlung zu Hause verrichtet wird. Die Beschäftigungsverhältnisse von Heimarbeitern und Heimarbeiterinnen sind im Heimarbeitsgesetz geregelt (da es sich bei ihnen mangels persönlicher Abhängigkeit um keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsrechts handelt). Durch die Schutzbestimmungen des Heimarbeitsgesetzes wird dem besonderen wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis der Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter und der daraus resultierenden Schutzbedürftigkeit Rechnung getragen.
Beschäftigung schwerbehinderter Menschen in Heimarbeit
Die Besonderheiten bei der Beschäftigung Menschen von Menschen mit Schwerbehinderung in Heimarbeit werden in § 210 SGB IX geregelt. Auch für Personen, die Heimarbeit in Auftrag geben, gelten die Verpflichtungen des § 163 SGB IX Absatz 1 und 5. Hiernach müssen alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ein Verzeichnis der bei ihnen beschäftigten schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen führen und der Bundesagentur für Arbeit und dem Integrationsamt/Inklusionsamt vorlegen.
Schwerbehinderte oder ihnen gleichgestellte Menschen, die in Heimarbeit hauptsächlich für eine Arbeitgeberin oder einen Arbeitgeber beschäftigt sind, werden auf die Beschäftigungspflicht dieser Arbeitgeberin oder dieses Arbeitgebers angerechnet, sofern sie oder er hierzu nach § 154 Absatz 1 und § 157 SGB IX verpflichtet ist.
Ebenso können schwerbehinderte Hilfskräfte einer oder eines Hausgewerbetreibenden nach § 2 des Heimarbeitsgesetzes auf die Arbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen der Auftraggebenden angerechnet werden. Voraussetzung für die Anrechnung ist, dass die oder der Hausgewerbetreibende hauptsächlich für diese eine Autraggeberin oder diesen einen Auftraggeber arbeitet. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber muss die Anrechnung zuvor beantragen.
Auch für schwerbehinderte Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter gelten im Wesentlichen die Schutzrechte des Schwerbehindertenrechts wie der besondere Kündigungsschutz und der Anspruch auf Zusatzurlaub. Die nach dem Heimarbeitsgesetz festgelegte Kündigungsfrist von zwei Wochen beträgt bei schwerbehinderten und gleichgestellten Heimarbeiterinnen und Heimarbeitern vier Wochen.