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Inklusionsassistenz
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Inklusions-Assistenz

Kinder und Jugendliche mit Behinderungen können eine Hilfe bekommen.

Diese Hilfe heißt: Eingliederungs-Hilfe.

 

Die Kinder und Jugendlichen brauchen die Hilfe in der Schule.

Die Schule kann die Hilfe nicht geben.

Dann bekommen die Kinder und Jugendlichen die Eingliederungs-Hilfe.

Eingliederungs-Assistenten helfen den Kindern und Jugendlichen in der Schule.

Für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen kann Eingliederungshilfe in Form von Inklusionsassistenz in Betracht kommen, sofern sie einen behinderungsbedingten Unterstützungsbedarf im Unterricht aufweisen, der nicht von Seiten der Schule gedeckt werden kann.

Andere Bezeichungen für Inklusionsassistenz: Integrationsassistenz, Schulbegleitung, Schulassistenz, Einzelfallhilfe, Inklusionshelfer/in, Integrationshelfer/in, Schulbegleiter/in.

Aufgaben der Inklusionsassistenz

Bei den Inklusionsassistierenden handelt es sich in der Regel um Nicht-Fachkräfte, häufig um Studierende verschiedener pädagogischer Fachrichtungen, Bundesfreiwilligendienstleistende oder um junge Menschen, die ein freiwilliges soziales Jahr absolvieren.

Die zu leistende Unterstützung bezieht sich auf Aufgaben außerhalb des pädagogischen Bereichs, da eine Inklusionsassistenz keine Lerninhalte vermitteln darf.

Beispiele für Aufgaben der Inklusionsassistenz:

  • Assistenz bei der Fortbewegung in der Schule
  • Assistenz bei der Nahrungsaufnahme
  • Assistenz beim Toilettengang
  • Assistenzbeim An-und Ausziehen (Sportunterricht)
  • Assistenz im sozialen Umgang/Miteinander
  • Übergabe des Kindes vor und nach der Schule
  • Pausen- und Ganztagsschulbegleitung

Rechtliche Grundlage

Inklusionsassistenz ist eine Leistung der Eingliederungshilfe im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe an Bildung. Zu diesen Leistungen zählen unter anderem „Hilfen zu einer Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu“ (§ 112 Absatz 1 Satz 1 SGB IX).

Die Hilfe umfasst demnach heilpädagogische und sonstige Maßnahmen zugunsten von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen, wenn sie erforderlich und dazu geeignet sind, dem behinderten Kind oder Jugendlichen eine im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht üblicherweise erreichbare Bildung zu ermöglichen.

Beantragung von Inklusionsassistenz

Den Antrag auf Eingliederungshilfe in Form von Inklusionsassistenz stellen die Eltern beziehungsweise Sorgeberechtigten beim Sozialamt oder beim Jugendamt. Eine vorherige Beratung mit der jeweiligen Schule wird empfohlen.

Die Schule beurteilt den Unterstützungsbedarf des Kindes aus pädagogischer Sicht. Das Sozialamt oder Jugendamt entscheidet in enger Zusammenarbeit mit der Schule darüber, ob das Kind zusammen mit anderen Kindern von einer Inklusionsassistentin oder einem Inklusionsassistenten im Rahmen eines Pooling betreut werden kann, oder ob aufgrund der Behinderung eine individuelle Einzelbetreuung notwendig ist.

Für seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Kinder liegt die Zuständigkeit beim Jugendamt. Die dortigen Hilfen werden immer als Einzelfallhilfe gewährt. Auskunft erteilt die zuständige Bezirksstelle der Sozialen Dienste des Jugendamtes im jeweiligen Wohnbezirk.

(ml) 2020