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Inklusionsbeauftragte
Zusammenfassung

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Seit dem 01.01.2018 gibt es ein neues Wort.
Das Wort ist: Inklusions-Beauftragte.
Inklusions-Beauftragte sind Menschen.
Die Menschen arbeiten für die Arbeit-Geber.
Die Menschen kümmern sich um die Probleme von Mitarbeitern mit Behinderung.

Arbeit-Geber müssen Inklusions-Beauftragte haben.
Das steht im Gesetz.
Inklusions-Beauftragte sind Menschen.
Sie helfen Menschen mit Behinderung bei der Arbeit.
Vielleicht gibt es schon eine Schwerbehinderten-Vertretung in der Firma.
Dann muss es trotzdem einen Inklusions-Beauftragten geben.

Die Inklusions-Beauftragten können Sachen für die Regierung sagen.
Die Sachen sind dann wie ein Gesetz.
Die Inklusions-Beauftragten haben oft selbst eine Behinderung.
So können sie besser für Menschen mit Behinderung arbeiten.

Sie müssen auf bestimmte Sachen aufpassen.
Zum Beispiel:

  • Die Mitarbeiter mit Schwer-Behinderung sollen sicher sein.
  • Die Mitarbeiter mit Schwer-Behinderung sollen gut arbeiten können.

Vielleicht gibt es Probleme.
Dann müssen Sie eine Lösung finden.
Die Lösung soll für alle gut sein.

Sie sind auch die Kontakt-Personen für:

  • die Schwerbehinderten-Vertretung
  • den Betriebs-Rat oder den Personal-Rat.

Sie arbeiten mit der Arbeits-Agentur zusammen.
Und sie arbeiten mit dem Integrations-Amt zusammen.

Seit dem 01.01.2018 heißen die ehemals „Arbeitgeberbeauftragte/r“ genannten Beauftragten der Arbeitgebenden „Inklusionsbeauftragte“ (wörtlich heißt es im Gesetz: „Inklusionsbeauftragter des Arbeitgebers“).

Arbeitgebende sind gesetzlich dazu verpflichtet, eine(n) Inklusionsbeauftragte(n) zu bestellen, die oder der sie in Angelegenheiten der schwerbehinderten Menschen verantwortlich vertritt. Dies gilt für alle Betriebe und Dienststellen, bei denen schwerbehinderte oder gleichgestellte Menschen beschäftigt sind – unabhängig davon, ob eine Schwerbehindertenvertretung vorhanden ist oder nicht. Wenn es erforderlich ist, können auch mehrere Inklusionsbeauftragte bestellt werden.

Bestellung von Inklusionsbeauftragten

  1. Die Arbeitgebenden bestellen einen oder mehrere Beauftragte durch einseitige Erklärung; Formvorschriften bestehen nicht. Häufig werden Personalverantwortliche oder Sicherheitsingenieurinnen oder -ingenieure als Inklusionsbeauftragte bestellt.
  2. Inklusionsbeauftragte sind dazu berechtigt, rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben – sie vertreten die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber verantwortlich.
  3. Inklusionsbeauftragte sollten möglichst selbst schwerbehindert sein. Um Interessenkonflikte zu vermeiden, dürfen sie dann aber nicht gleichzeitig eine Vertrauensperson der Schwerbehinderten oder Betriebsratsmitglied sein.
  4. Arbeitgebende müssen die für das Unternehmen zuständige Agentur für Arbeit sowie das Integrationsamt bzw. Inklusionsamt „unverzüglich“ von der Bestellung einer oder eines Inklusionsbeauftragten in Kenntnis setzen (§ 163 Absatz 8 SGB IX). Dies gilt auch bei Änderungen in der Person. (zum Meldebogen > siehe unten).

Aufgaben der Inklusionsbeauftragten

Inklusionsbeauftragte sollten sich im Schwerbehindertenrecht auskennen. Sie sind Kontaktpersonen auf Arbeitgeberseite für die schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten wie auch für die Schwerbehindertenvertretung und den Betriebsrat oder den Personalrat. Sie arbeiten mit der Arbeitsagentur und dem Integrationsamt zusammen.

Inklusionsbeauftragte sollen auf die Einhaltung der Verpflichtungen zum Schutz und zur Förderung der schwerbehinderten Mitarbeitenden achten (besondere Fürsorgepflicht!) und die Arbeitgebenden so vor Pflichtverletzungen schützen. Im Konfliktfall wirken die Inklusionsbeauftragten auf einen gerechten Interessenausgleich zwischen allen Beteiligten hin.

(ml) 2024
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