Inklusionsvereinbarung
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Inklusions-Vereinbarung ist ein Fach-Wort.
Das Fach-Wort gibt es seit dem 30. Dezember 2016.
An diesem Tag ist das Bundes-Teilhabe-Gesetz in Kraft getreten.
Vorher nannte man die Inklusions-Vereinbarung:
Integrations-Vereinbarung
Eine Inklusions-Vereinbarung soll die berufliche Eingliederung
von Menschen mit Schwer-Behinderung im Unternehmen unterstützen.
In der Inklusions-Vereinbarung von einem Unternehmen werden dafür
Ziele und Maßnahmen beschlossen.
Die Ziele und Maßnahmen sollen die Arbeits-Bedingungen
von den Beschäftigten mit Schwer-Behinderung verbessern.
In einer Inklusions-Vereinbarung wird zum Beispiel festgelegt:
- Es sollen mehr Beschäftigte mit einer Schwer-Behinderung eingestellt werden
- Es sollen mehr Frauen mit einer Schwer-Behinderung eingestellt werden
- Die Arbeits-Plätze von den Beschäftigten mit Behinderungen sollen erhalten bleiben
- Oder die Qualifizierung und Weiterbildung von Beschäftigten mit Behinderungen soll gefördert werden
Die Vereinbarung hilft den Menschen mit einer Schwer-Behinderung.
Und sie hilft dem Unternehmen.
Das Unternehmen und die Interessen-Vertretung von den Beschäftigten
machen die Vereinbarung zusammen.
Zum Beispiel:
- die Schwer-Behinderten-Vertretung
- der Betriebs-Rat oder der Personal-Rat
- Oder der Inklusions-Beauftragte vom Arbeit-Geber
Die Vereinbarung ist ein Vertrag.
In dem Vertrag steht:
So soll die Arbeit für Menschen mit Behinderungen besser werden.
Die Themen sind zum Beispiel:
- die behinderungs-gerechte Gestaltung von Arbeits-Plätzen
- die barriere-freie Gestaltung von der Arbeits-Platz-Umgebung
- Änderungen bei der Arbeits-Organistation
- Arbeits-Zeit und Teil-Zeit
- Wie viele Menschen mit Schwer-Behinderung sollen im Unternehmen arbeiten?
- Wie können Menschen mit Schwer-Behinderung im Unternehmen ausgebildet werden?
- Welche Maßnahmen zur Gesundheits-Förderung und welche Präventions-Maßnahmen sollen im Unternehmen angeboten und durch-geführt werden?
Vielleicht können sich
- Arbeit-Geber
- Schwerbehinderten-Vertretung
- Und Betriebs-Rat
bei der Inklusion-Vereinbarung nicht einigen.
Dann soll das Integrations-Amt helfen.
Hier werden Schwere Wörter erklärt:
- Betriebs-Rat
-
Der Betriebs-Rat vertritt die Interessen aller Beschäftigen in einem Betrieb.
Gleiches Wort: Arbeit-Nehmer-Vertretung
- Bundes-Teilhabe-Gesetz
-
Seit 2017 gibt es ein neues Gesetz:
Das Bundes-Teilhabe-Gesetz
Die Abkürzung ist: BTHG
Viele Menschen haben an dem Gesetz mitgearbeitet.
Auch Menschen mit Behinderungen haben mitgearbeitet.
Das BTHG ändert viele Regeln und Gesetze
für die Eingliederungs-Hilfe.Die Eingliederungs-Hilfe ist
Hilfe für Menschen mit Behinderungen.Zum Beispiel: Hilfe beim Wohnen und Arbeiten
Wichtig ist:
Kein Mensch soll einen Nachteil durch die Änderungen haben.
Das Gesetz soll Menschen mit Behinderungen:
- viele Verbesserungen bringen
- mehr Möglichkeiten zur Teilhabe bieten
- Und mehr Selbst-Bestimmung ermöglichen
- Inklusions-Beauftragter
-
Der Inklusions-Beauftragte berät den Arbeit-Geber.
Der Inklusions-Beauftragte weiß,
was bei der Beschäftigung von Menschen mit einer Schwer-Behinderung
zu beachten ist.Der Inklusions-Beauftragte ist auch Ansprech-Partner für
- die schwer-behinderten Beschäftigten
- die Schwer-Behinderten-Vertretung
- den Betriebs-Rat
- Oder den Personal-Rat
- Integrations-Amt
-
In manchen Bundes-Ländern heißt das Integrations-Amt: Inklusions-Amt
Zum Beispiel:
- In Nordrhein-Westfalen
- Und in Bayern
Beim Integrations-Amt arbeiten viele Fach-Leute.
Sie wissen zum Beispiel viele Sachen
über das Thema: Behinderung.Und sie unterstützen Menschen mit Schwer-Behinderung.
Zum Beispiel:
- bei der Suche nach einer Arbeits- oder Ausbildungs-Stelle
- bei Problemen am Arbeits-Platz
- Oder es sorgt dafür, dass Menschen wegen ihrer Behinderung die Arbeits-Stelle nicht verlieren.
Das Integrations-Amt hilft auch Arbeit-Gebern:
Bei den Fragen zu Arbeits-Plätzen für Menschen mit Schwer-Behinderung.
Zum Beispiel:
- Welche Hilfs-Mittel es für die Arbeit gibt
- Wie ein Arbeits-Platz umgebaut werden kann
Arbeit-Geber können auch Geld vom Integrations-Amt bekommen:
Wenn sie Menschen mit Schwer-Behinderung ausbilden oder beschäftigen.
- Personal-Rat
-
Der Personal-Rat vertritt die Interessen von den Beschäftigten in einem Amt
Oder in einer Behörde.Präventions-Maßnahme
Die Arbeit soll in allen Firmen gut und sicher sein.
Darum sollen Firmen viel für Arbeits-Sicherheit
Und Gesundheits-Schutz tun.So kann man Unfälle und Gefahren verhindern.
Das nennt man auch: Prävention.
Prävention ist ein anderes Wort für verhindern.
Präventions- und Arbeits-Schutz-Maßnahmen sollen verhindern:
- dass bei Beschäftigten eine Berufs-Krankheit entsteht
- dass bei Beschäftigten mit einer Berufs-Krankheit eine Behinderung entsteht
- dass sich bei Beschäftigten mit Behinderungen der Gesundheits-Zustand verschlechtert
Der Begriff „Inklusionsvereinbarung“ ersetzt seit Inkrafttreten des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) am 30.12.2016 den Begriff „Integrationsvereinbarung“. In Inklusionsvereinbarungen vereinbaren Arbeitgeberin oder Arbeitgeber, Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung Ziele und Maßnahmen zur Verbesserung der Beschäftigungssituation der schwerbehinderten Beschäftigten. In einer Inklusionsvereinbarung wird beispielsweise festgelegt, wie bei der Personalplanung die Eingliederung schwerbehinderter Menschen – einschließlich eines angemessenen Anteils von Frauen mit Behinderungen – gefördert werden kann.
Mögliche Themen einer Inklusionsvereinbarung
- Gestaltung von Arbeitsplatz und Arbeitsumgebung,
- Arbeitsorganisation,
- Arbeitszeit und Teilzeitarbeit,
- anzustrebende Beschäftigungsquote,
- Ausbildung junger Menschen mit Behinderungen,
- Prävention (Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) und Gesundheitsförderung).
Praxisnahe Umsetzung in den Betrieben
Inklusionsvereinbarungen sind nah dran an der Arbeitspraxis in den Betrieben. In ihnen geht es nicht um theoretische Vorschriften oder bürokratische Anordnungen. Vielmehr setzen sich die beteiligten Fachleute, die die Situation der Menschen und der Arbeitsplatzbedingungen aus dem Betriebsalltag kennen, für den Erhalt und die Schaffung von Arbeitsplätzen für Menschen mit Behinderungen ein.
Inklusionsvereinbarungen sind an keine definierten Vorschriften gebunden. Zu den im SGB IX genannten Zielen werden grundsätzliche Überlegungen angestellt, die dann auf konkrete Maßnahmen hinauslaufen und dabei auch Verantwortlichkeiten und gegebenenfalls Termine umfassen. Die Inklusionsvereinbarung orientiert sich dabei eng an den betrieblichen Gegebenheiten und Möglichkeiten.
Neuerung der Regelung zur Inklusionsvereinbarung durch Bundesteilhabegesetz
Mit Inkrafttreten der ersten Änderungen durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) wurde in § 166 SGB IX aus der Integrationsvereinbarung die Inklusionsvereinbarung. Bereits abgeschlossene Integrationsvereinbarungen behalten aber weiterhin ihre Gültigkeit. Eine weitere Neuerung ist, dass das Integrationsamt/Inklusionsamtt im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgebenden und Schwerbehindertenvertretung zukünftig bei den Verhandlungen zur Inklusionsvereinbarung moderieren und vermitteln soll.
Good Practice
Etliche Unternehmen haben bereits eine Inklusionsvereinbarung abgeschlossen.
Allein die Gespräche und Diskussionen der beteiligten Verantwortlichen im Betrieb vor dem Zustandekommen einer Inklusionsvereinbarung erhöhen in Unternehmen die Sensibilität und den Blick für die Möglichkeiten und damit die Chancen, Menschen mit Behinderungen neu zu beschäftigen oder ihre Arbeitsplätze zu erhalten.
Eine Sammlung von mehr als 120 Beispielen für Inklusionsvereinbarungen, nach Beschäftigungsbereichen gegliedert, kann im Portal REHADAT-Gute Praxis aufgerufen werden (siehe unten).
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