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Inklusionsvereinbarung
Integrationsvereinbarung für einen Lebensmittelkonzern zur beruflichen Teilhabe von Menschen mit Behinderung

Daten

Branche:

Industrie und Produktion

Unternehmensgröße:

Großunternehmen 250 und mehr Mitarbeiter

Art:

Gesamtvereinbarung

Präambel
Menschen mit Behinderung sind in besonderem Maße auf den Schutz und die Solidarität der Gesellschaft angewiesen. Ihre Eingliederung in Arbeit und Ausbildung ist ein wesentlicher Ausdruck und gleichzeitig Voraussetzung für eine gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. XXX will für seine Beschäftigten der attraktive Arbeitgeber und für das gesellschaftliche Umfeld ein verantwortungsbewusstes und respektiertes Unternehmen sein. Insofern ist die Wertschätzung den Beschäftigten gegenüber, Nichtbehinderte wie Schwerbehinderte, ein wichtiger Grundwert.

§ 1 Geltungsbereich

Diese Vereinbarung gilt für die Standorte von XXX. Sie gilt persönlich für Schwerbehinderte und ihnen Gleichgestellte nach §2 SGB IX, d.h. für die behinderten Beschäftigten i.S. des §2 Abs.3 SGB IX. Weiterhin ist die Vereinbarung für Mitarbeiter bestimmt, die einen Antrag auf Anerkennung als Schwerbehinderter oder Gleichgestellter gestellt haben, soweit Ansprüche nicht von der Anerkennung abhängen.

§ 2 Grundsätze

(1) In allen Themen, die in dieser Vereinbarung genannt sind, arbeiten die Schwerbehindertenvertretung und der Beauftragte des Arbeitgebers, sowie der zuständige Betriebsrat und Personal vertrauensvoll zusammen.

(2) In Anerkennung der sozialpolitischen Bedeutung der gesetzlichen Einstellungsquote sind beide Seiten darin einig, die für den Betrieb geltende Zahl von Schwerbehinderten nach Möglichkeit zu beschäftigen.

(3) Dieser Vereinbarung liegen folgende Ziele zugrunde:
- die Neueinstellung und die Ausbildung von behinderten Menschen,
- die gesetzliche Beschäftigungsquote soweit wie möglich zu erfüllen,
- die Arbeitsplatzerhaltung behinderter Beschäftigter,
- die Qualifizierung und Weiterbildung behinderter Beschäftigter,
- die Planung und Durchführung betrieblicher Integrations- und Rehabilitationsmaßnahmen,
- Barrierefreiheit im Betrieb und
- Prävention i.S.v. §84 SGB IX.

(4) Für die Umsetzung beschlossener Maßnahmen ist der Arbeitgeber zuständig.

§ 3 Begriffsbestimmung

(1) Schwerbehinderte und die Gesamtschwerbehindertenvertretung sind die nach den §§94 und 97 SGB IX gewählten. Ihre gesetzliche Aufgabenstellung wird durch diese Vereinbarung konkretisiert.
(2) Die Bestellung der Beauftragten des Arbeitgebers erfolgt nach § 98 SGB IX.

§ 4 Pflichten des Arbeitgebers

(1) Der Arbeitgeber informiert die Schwerbehindertenvertretung rechtszeitig und umfassend in allen Angelegenheiten, die diese Mitarbeiter betreffen und erörtert die Vorschläge der Schwerbehindertenvertretung.
(2) Die weiteren Pflichten ergeben sich im Folgenden.
(3) Der Arbeitgeber berichtet in der Versammlung der Schwerbehinderten und ihrer Vertreter über zurückliegende und geplante Aktivitäten zur Integration von Schwerbehinderten. Dabei stellt er auch die Beschäftigtenstruktur vor.
(4) Nähere Reglungen können am Standort vereinbart werden.

§ 5 Besetzung freier Arbeitsplätze

(1) In den Personalanforderungen und Ausschreibungen zur Besetzung freier Arbeits- oder Ausbildungsplätze wird die Möglichkeit der Besetzung durch einen Schwerbehinderten unter Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung und des Betriebsrates berücksichtigt. Im Falle positiver Entscheidung wird die Arbeitsagentur und der zuständige Integrationsfachdienst einbezogen. Näheres regeln die Betriebsparteien am Standort.
(2) Ist die Schwerbehindertenvertretung mit einer beabsichtigten Personalentscheidung nicht einverstanden, ist diese seitens der Personalabteilung unter Darlegung der Gründe mit dem Betriebsrat und der Schwerbehindertenvertretung unter Anhörung des Schwerbehinderten zu erörtern.

§ 6 Ausbildung und Prüfung

(1) Im Rahmen der geltenden Vorschriften ist das Ausbildungsverhältnis so zu gestalten, dass Schwerbehinderte die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erwerben können, ohne dass sie wegen ihrer Behinderung belastet werden.
(2) Bei Prüfungen von schwerbehinderten Auszubildenden sind der Behinderung entsprechend angemessene Erleichterungen zu gewähren.

§ 7 Gestaltung des Arbeitsumfeldes und des Arbeitsplatzes

(1) Durch entsprechende zukünftige Maßnahmen wird im Rahmen der wirtschaftlichen Möglichkeiten darauf hingewirkt, dass die Einstellung und Beschäftigung Schwerbehinderter nicht von vornherein an baulichen oder technischen Hindernissen scheitert.
(2) Die Arbeitsstätte, Betriebsanlagen, Maschinen und Geräte für Schwerbehinderte sind unter besondere Berücksichtigung der Unfallgefahr und Gewährung technischer Hilfsmittel so auszustatten, dass die Leistungsfähigkeit der Schwerbehinderten nicht beeinträchtigt wird.

§ 8 Beschäftigung

(1) Bei der Zuweisung der Arbeitsaufgaben wird die Behinderung angemessen berücksichtigt.
(2) Bei Maßnahmen zur Förderung des beruflichen Fortkommens (Weiterbildung) sind Schwerbehinderte bevorzugt zu berücksichtigen.

§ 9 Beurteilung Schwerbehinderter

(1) Es gelten die Beurteilungssysteme am jeweiligen Standort.
(2) Falls ein Schwerbehinderter nach der XXX vom XXX beurteilt wird, nimmt auf seinen Wunsch die Schwerbehindertenvertretung am zweiten Beurteilungsgespräch (bei Konfliktlagen) teil.

§ 10 Berufliche Rehabilitation

Ist nach längerer Erkrankung die Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess auf ärztliches Anraten nur stufenweise möglich, kann unter Beachtung der tariflichen Bestimmungen und der jeweiligen Erfordernisse des Arbeitsplatzes eine befristete Herabsetzung der wöchentlichen Arbeitszeit vorgesehen werden. Der Betriebsrat und die Schwerbehindertenvertretung werden informiert.

§ 11 Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen

(1) Bei erkennbaren personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis, die zur Gefährdung des Arbeitsverhältnisses führen können, hat der Arbeitgeber präventive Maßnahmen i.S. von §84 SGB IX zu ergreifen.
(2) Soll das Arbeitsverhältnis gegen den Willen des Schwerbehinderten beendet werden, sind die §§85-92 SGB IX zu beachten.
(3) Neben Kündigungen des Arbeitsverhältnisses bedürfen auch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Eintritts der Berufsunfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit auf Zeit ohne Kündigung der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes, wobei die Schwerbehindertenvertretung vorher zu hören ist.

§ 12 Gleichwertiger Arbeitsplatz

Ist der weitere Einsatz eines Schwerbehinderten auf dem jetzigen Arbeitsplatz nicht mehr möglich, ist dem Schwerbehinderten im Rahmen tariflicher Regelungen, sonstiger Vereinbarungen und betrieblichen Möglichkeiten ein anderer angemessener und gleichwertiger Arbeitsplatz zu vermitteln.

§13 Inkrafttreten

(1) Diese Vereinbarung tritt am XXX in Kraft. Sie kann mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden. Im Fall der Kündigung der Integrationsvereinbarung bleibt die geltende Integrationsvereinbarung bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung gültig.
Die Integrationsvereinbarung wird an den betriebsüblichen Stellen bekanntgemacht. Darüber hinaus wird sie den Integrationsämtern, den Integrationsfachdiensten und den zuständigen Arbeitsagenturen übermittelt.
(2) Auf Grundlage dieser Vereinbarung können die Betriebsparteien am jeweiligen Standort nähere Reglungen treffen.

XXX, XXX
Ort, Datum

XXX
Unterschriften

Weiterführende Informationen zur Inklusionsvereinbarung

Mit Inkraftreten des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) wurde u. a. die Bezeichnung von Integrationsvereinbarung zu Inklusionsvereinbarung geändert. Die bereits abgeschlossenen Integrationsvereinbarungen behalten weiter ihre Gültigkeit. Entsprechend finden Sie auch noch Integrationsvereinbarungen hier im Portal.

Sollten Sie eine interessante Vereinbarung finden, die aber noch vom Status her als Integrationsvereinbarung abgeschlossen wurde, so können Sie über den folgenden Link die gesetzlichen Änderungen durch das BTHG abrufen.

Gegenüberstellung SGB IX neu / alt anzeigen (PDF)

Referenznummer:

IV/0134


Informationsstand: 26.07.2021