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Kraftfahrzeughilfe
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Kraft-Fahrzeug-Hilfe

Menschen mit Behinderungen brauchen manchmal ein Auto.

Zum Beispiel:

  • Wenn sie zur Arbeit fahren müssen.
  • Wenn sie zu einer Schule fahren müssen.

Dann können Menschen mit Behinderungen ein Auto bekommen.

Dafür gibt es Hilfe.

Die Hilfe heißt: Kraft-Fahrzeug-Hilfe.

Das steht im Sozial-Gesetz-Buch 9.

Wenn zum Erreichen des Arbeits- oder Ausbildungsplatzes infolge der Behinderung – nicht nur vorübergehend – ein Kraftfahrzeug erforderlich ist, können schwerbehinderte Menschen im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) oder im Rahmen der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben Kraftfahrzeughilfe (Kfz-Hilfe) erhalten. Voraussetzungen, Antragstellung und Leistungsumfang sind durch die Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV) geregelt (siehe unten).

Die Voraussetzung für den Erhalt von Kfz-Hilfe ist, dass

  • der Mensch mit Behinderung aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft auf die Nutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist, um den Arbeitsplatz oder den Ort der beruflichen Bildung zu erreichen (wobei ihm gleichzeitig nicht zugemutet werden kann, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen),
  • der Mensch mit Behinderung ein Fahrzeug selbst führen kann oder dafür sorgt, dass ihn eine Vertrauensperson fährt.

Kraftfahrzeughilfe ist eine Form der finanziellen Hilfe, insbesondere für

  • die Beschaffung eines Kraftfahrzeuges,
  • behinderungsbedingte Zusatzausstattungen bzw. Umrüstungen (beispielsweise Automatikgetriebe, Lenkhilfen, orthopädische Sitzhilfen usw.)
  • Leistungen zur Erlangung eines Führerscheins und
  • Leistungen in Härtefällen (zum Beispiel Kosten für Reparaturen, Beförderungsdienste).

Kraftfahrzeughilfe wird einkommensabhängig gewährt (Ausnahme: gesundheitlich notwendige Zusatzausstattungen).

Die rechtliche Grundlage für die Kraftfahrzeughilfe findet sich im SGB IX in Verbindung mit der Kraftfahrzeughilfeverordnung (KfzHV). Hier sind Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistung geregelt.

Die Leistungen der Kraftfahrzeughilfe werden je nach Zuständigkeit durch einen Rehabilitationsträger (gesetzliche Unfallversicherung, gesetzliche Rentenversicherung, Träger der Kriegsopferfürsorge, Bundesagentur für Arbeit) oder auch durch die Integrationsämter erbracht.

(ml) 2022