Krankmeldung
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Manchmal sind Auszubildende krank.
Dann können sie nicht arbeiten.
Und sie können nicht zu Veranstaltungen von der Ausbildung gehen.
Dann müssen sie eine Krankmeldung machen.
Sie sind krank?
Dann müssen Sie das am gleichen Tag sagen.
Sie sind länger als 3 Tage krank?
Dann müssen Sie ein Attest vom Arzt zeigen.
Sie sind bei einer Prüfung krank?
Dann können Sie die Prüfung nicht machen.
Sie brauchen dafür ein Attest.
Das heißt:
Ein Arzt muss Ihnen einen Zettel geben.
Auf dem Zettel steht:
Sie sind krank.
Dann zählt die Prüfung nicht.
Sie können die Prüfung auch abbrechen.
Das heißt:
Sie hören mit der Prüfung auf.
Sie können die Prüfung dann später weitermachen.
Dafür müssen Sie dem Prüfungsausschuss Bescheid sagen.
Und Sie müssen ein Attest zeigen.
Sie haben schon Prüfungen gemacht?
Dann können wir diese Prüfungen vielleicht anerkennen.
Die genauen Regeln stehen in der Prüfungs-Ordnung.
Eine Krankmeldung ist erforderlich, wenn Auszubildende so krank sind, so dass sie nicht zu ihrem Arbeitsplatz oder zum Ort der beruflichen Bildung gehen können. In diesem Fall müssen sie noch am selben Tag im Betrieb Bescheid sagen, wenn sie der betrieblichen Ausbildung, dem Berufsschulunterricht oder sonstigen Ausbildungsveranstaltungen fernbleiben. Dauert die Erkrankung länger als drei Tage, benötigen sie ein ärztliches Attest über Bestehen und voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit.
Krankmeldung während der Prüfung
Prüfungsteilnehmerinnen oder -teilnehmer können unter Vorlage eines ärztlichen Attests von der Prüfung zurücktreten. Die krankheitsbedingte Verhinderung wird nicht als Prüfungsversuch gezählt. Während der Prüfung können Teilnehmerinnen und Teilnehmer die Prüfung abbrechen, wenn sie dem Prüfungsausschuss die Erkrankung melden und unverzüglich ein ärztliches Attest nachreichen.
Hat die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer vor Abbruch der Prüfung bereits ganze Prüfungsteile abgeschlossen, können diese anerkannt werden. Die begonnenen und nicht zu Ende gebrachten Teile können beim nächsten Prüfungstermin fortgesetzt werden. Dies ist in der entsprechenden Prüfungsordnung geregelt.