Krankmeldung
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Krank-Meldung
Manchmal sind Auszubildende krank.
Dann können sie nicht arbeiten
Und nicht zu ihrem Ausbildungs-Ort kommen.
Zum Beispiel:
- zur Ausbildung im Betrieb
- zum Unterricht in der Berufs-Schule
- Oder zu anderen Veranstaltungen von der Ausbildung
Dann müssen Sie sich am gleichen Tag krank melden.
Sie sind länger als 3 Tage krank?
Dann brauchen Sie ein Attest von einem Arzt.
Das Attest ist ein Schreiben.
In dem Schreiben steht:
- Sie sind krank
- Und so lange sind Sie wahrscheinlich krank
Krank-Meldung während der Prüfung
Sie sind krank?
Dann können Sie nicht an der Prüfung teilnehmen.
Sie brauchen dafür ein Attest von einem Arzt.
Dann zählt die Prüfung nicht.
Sie sind krank?
Dann können Sie die Prüfung auch abbrechen.
Sie müssen das dem Prüfungs-Ausschuss sagen
Und Sie müssen schnell ein Attest vom Arzt nach-reichen.
Vielleicht haben Sie schon Teile von der Prüfung gemacht.
Dann kann man diese Teile von der Prüfung anerkennen.
Sie haben mit einem Teil von der Prüfung angefangen.
Aber Sie haben den Teil nicht fertig gemacht.
Dann können Sie den Teil bei der nächsten Prüfung weiter-machen.
Die genauen Regeln stehen in der Prüfungs-Ordnung.
Eine Krankmeldung ist erforderlich, wenn Auszubildende so krank sind, so dass sie nicht zu ihrem Arbeitsplatz oder zum Ort der beruflichen Bildung gehen können. In diesem Fall müssen sie noch am selben Tag im Betrieb Bescheid sagen, wenn sie der betrieblichen Ausbildung, dem Berufsschulunterricht oder sonstigen Ausbildungsveranstaltungen fernbleiben. Dauert die Erkrankung länger als drei Tage, benötigen sie ein ärztliches Attest über Bestehen und voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit.
Krankmeldung während der Prüfung
Prüfungsteilnehmerinnen oder -teilnehmer können unter Vorlage eines ärztlichen Attests von der Prüfung zurücktreten. Die krankheitsbedingte Verhinderung wird nicht als Prüfungsversuch gezählt. Während der Prüfung können Teilnehmerinnen und Teilnehmer die Prüfung abbrechen, wenn sie dem Prüfungsausschuss die Erkrankung melden und unverzüglich ein ärztliches Attest nachreichen.
Hat die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer vor Abbruch der Prüfung bereits ganze Prüfungsteile abgeschlossen, können diese anerkannt werden. Die begonnenen und nicht zu Ende gebrachten Teile können beim nächsten Prüfungstermin fortgesetzt werden. Dies ist in der entsprechenden Prüfungsordnung geregelt.