Kündigung
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Kündigung
Arbeit-Geber und ihre Mitarbeiter schließen bei Beschäftigungs-Beginn
einen Arbeits-Vertrag miteinander ab.
Im Arbeits-Vertrag steht:
An dem Tag beginnt Ihr Arbeits-Vertrag.
An dem Tag endet Ihr Arbeits-Vertrag.
Der Arbeit-Geber kann den Arbeits-Vertrag vorher beenden.
Die Mitarbeiter können den Arbeits-Vertrag auch vorher beenden.
Das nennt man Kündigung.
Für die Kündigung gibt es Regeln.
Zum Beispiel:
- So lange muss man vorher Bescheid sagen
- So schreibt man die Kündigung
Sie arbeiten in einer Firma mit mehr als 10 Mitarbeitern?
Die 10 Mitarbeiter arbeiten dort in Voll-Zeit?
Und Sie arbeiten dort länger als 6 Monate?
Dann haben Sie einen allgemeinen Kündigungs-Schutz.
Dann darf die Firma Ihnen nicht einfach kündigen.
Der Arbeit-Geber muss gute Gründe für die Kündigung haben
Und die Kündigungen müssen sozial gerecht sein.
Das steht im Gesetz.
Das Gesetz heißt: Kündigungs-Schutz-Gesetz.
Das kurze Wort dafür ist: KSchG.
Menschen mit einer Schwer-Behinderung haben besondere Rechte.
Die Menschen sollen nicht benachteiligt werden.
Menschen mit einer Schwer-Behinderung
haben einen besonderen Kündigungs-Schutz.
Sie dürfen nicht ohne Grund
von ihrem Arbeits-Geber gekündigt werden.
Der Kündigungs-Grund darf nichts mit der Behinderung zu tun haben.
Sonst gilt die Kündigung nicht.
Der besondere Kündigungs-Schutz gilt auch:
- für Menschen mit einer Gleich-Stellung
- Und für Auszubildende mit einer Schwer-Behinderung
Wenn der Arbeit-Geber diesen Menschen kündigen will,
muss er dies vorher dem Integrations-Amt mit-teilen.
Das Integrations-Amt muss der Kündigung zustimmen.
Der besondere Kündigungs-Schutz gilt erst nach 6 Monaten.
Hier werden Schwere Wörter erklärt:
Gleich-Stellung
Menschen mit einer Schwer-Behinderung
haben einen Grad der Behinderung von 50 und mehr.
Sie haben einen Schwer-Behinderten-Ausweis.
Sie können Hilfen zur Teilhabe am Arbeits-Leben bekommen.
Auch Menschen mit einem Grad der Behinderung von 30 und 40
finden wegen ihrer Behinderung häufig keinen Arbeits-Platz.
Dann können sie bei der Agentur für Arbeit einen Antrag stellen.
In dem Antrag steht:
Sie möchten den Menschen mit Schwer-Behinderung gleich-gestellt werden.
Das bedeutet:
Sie können die gleichen Hilfen bekommen
wie Menschen mit einer Schwer-Behinderung.
So steht es im Sozial-Gesetz-Buch 9.
Integrations-Amt
In manchen Bundes-Ländern heißt das Integrations-Amt:
Inklusions-Amt
Zum Beispiel:
- In Nordrhein-Westfalen
- Und in Bayern
Beim Integrations-Amt arbeiten viele Fach-Leute.
Sie wissen zum Beispiel viele Sachen über das Thema: Behinderung.
Und sie unterstützen Menschen mit Schwer-Behinderung.
Zum Beispiel:
- bei der Suche nach einer Arbeits- oder Ausbildungs-Stelle
- bei Problemen am Arbeits-Platz
- Oder es sorgt dafür, dass Menschen wegen ihrer Behinderung die Arbeits-Stelle nicht verlieren
Das Integrations-Amt hilft auch Arbeit-Gebern:
Bei den Fragen zu Arbeits-Plätzen für Menschen mit Schwer-Behinderung.
Zum Beispiel:
- Welche Hilfs-Mittel es für die Arbeit gibt
- Oder wie ein Arbeits-Platz umgebaut werden kann
Arbeit-Geber können auch Geld vom Integrations-Amt bekommen:
Wenn sie Menschen mit Schwer-Behinderung ausbilden oder beschäftigen.
Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist die einseitige Erklärung der Beendigung oder Änderung eines bestehenden Vertragsverhältnisses. Eine Kündigung kann sowohl von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber als auch von den Beschäftigten ausgehen. In beiden Fällen müssen bestimmte Fristen sowie feste Vorgehensweisen eingehalten werden, damit die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gesetzlich konform ist. Bei der Kündigung von Arbeitsverträgen muss die Vertragspartei mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht einverstanden sein. Die Gründe für die Kündigung müssen in der Kündigungserklärung im Regelfall nicht angegeben werden.
Allgemeiner Kündigungsschutz
Arbeitnehmende, die im selben Unternehmen (mit mehr als 10 Vollzeitbeschäftigten) ohne Unterbrechung länger als sechs Monate tätig waren, genießen den allgemeinen Kündigungsschutz, der sie vor willkürlichen oder sozial ungerechtfertigten Kündigungen durch Arbeitgebende schützt. Dies passiert auf der Grundlage des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) und auf Basis von Tarifverträgen.
Des Weiteren gilt der besondere Kündigungsschutz für bestimmte Personengruppen, die besonders schutzbedürftig sind. Dazu zählen beispielsweise auch schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Arbeitnehmende. Die Kündigung von schwerbehinderten Menschen bedarf der Zustimmung durch das Integrationsamt/Inklusionsamt.
Kündigung in der Ausbildung
Auszubildenden kann eine Kündigung nach Beendigung der Probezeit ausgesprochen werden, wenn wirklich wichtige Gründe dafür vorliegen. Wichtige Gründe können sein, dass die oder der Auszubildende etwas gestohlen hat oder mehrmals unentschuldigt gefehlt hat. Bei einer Kündigung sollten sich Auszubildende an den Betriebsrat, Personalrat oder an die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) wenden.
Wenn Auszubildende selbst ihren Ausbildungsvertrag kündigen wollen, können sie das mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen tun. Auch in diesem Fall sind die Jugend- und Auszubildendenvertretung oder der Betriebs- bzw. Personalrat wichtige Ansprechstellen.
Schwerbehinderte Auszubildende genießen einen besonderen Kündigungsschutz (siehe oben).
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