Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
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Es gibt ein Gesetz.
Das Gesetz heißt: Kündigungs-Schutz-Gesetz.
Die kurze Form ist:
KSchG.
Das Gesetz ist aus dem Jahr 1951.
Das Gesetz ist wichtig für das Arbeits-Recht.
Das Gesetz schützt die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen vor einer Kündigung.
Arbeit-Geber sollen nicht einfach so kündigen können.
Das Gesetz soll die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen schützen.
Die Kündigung soll gerecht sein.
Das KSchG gilt für Arbeits-Verhältnisse.
Das heißt:
Jemand arbeitet länger als 6 Monate in einer Firma.
Und die Firma hat mehr als 10 Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen.
Warum darf man eine Kündigung bekommen?
Es gibt 3 Gründe:
- Die Person ist nicht gut für die Arbeit.
- Die Person macht etwas falsch.
- Die Firma hat Probleme.
Es gibt einen Kündigungs-Schutz.
Das heißt:
Der Chef darf den Mitarbeitern nicht einfach kündigen.
Für manche Menschen gibt es einen besonderen Kündigungs-Schutz.
Zum Beispiel:
- für Menschen im Betriebs-Rat
- für Menschen mit einer Behinderung
- für Eltern in der Eltern-Zeit.
Dem 1951 eingeführten Kündigungsschutzgesetz (KSchG) kommt im deutschen Arbeitsrecht eine große Bedeutung zu. Vorrangig schränkt der hier geregelte allgemeine Kündigungsschutz die freien Kündigungsmöglichkeiten seitens der Arbeitgebenden ein. Dadurch sollen die Beschäftigten vor willkürlichen und sozial ungerechtfertigten Kündigungen geschützt werden.
Voraussetzungen für die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes
In § 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) werden die wichtigsten Voraussetzungen für die Anwendung des Kündigungsschutzes genannt. Unter anderem sollte das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden haben. Das Kündigungsschutzgesetz gilt nicht für Kleinbetriebe mit weniger als 10 Beschäftigten.
Mögliche Kündigungsgründe
Die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses darf gemäß KSchG nur aus folgenden Kündigungsgründen erfolgen:
- aus Gründen, die in der Person liegen (> personenbedingte Kündigung)
- aus Gründen, die im Verhalten der Beschäftigten liegen (> verhaltensbedingte Kündigung)
- aus betriebsbedingten Gründen (> betriebsbedingte Kündigung)
Besonderer Kündigungsschutz
Neben dem allgemeinen Kündigungsschutz gibt es im deutschen Arbeitsrecht auch den besonderen Kündigungsschutz für bestimmte Personengruppen wie unter anderem Betriebsräte/Personalräte, schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen oder Elternzeitberechtigte.
Rechtsgrundlagen
-
Kündigung, Entlassung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen
REHADAT-Recht -
Der besondere Kündigungsschutz
REHADAT-Talentplus
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