Leistungen zur Teilhabe an Bildung
Zusammenfassung
Sie lesen in Leichter Sprache.
Ein Computer hat diesen Text in
Leichte Sprache übertragen.
Leistungen zur Teilhabe an Bildung
Die Leistungen zur Teilhabe an Bildung sind neu.
Das steht so im Bundes-Teilhabe-Gesetz.
Die kurze Form ist: BTHG.
Die Leistungen zur Teilhabe an Bildung sind anders als die anderen Leistungen.
Menschen mit Behinderungen sollen in der Schule mitmachen können.
Sie sollen genauso gut lernen können wie alle anderen.
Die Leistungen zur Teilhabe an Bildung sind eine mit Bundesteilhabegesetz (BTHG) neu eingeführte Leistungsgruppe der sozialrechtlichen Leistungen zur Teilhabe (die gesetzliche Grundlage dieser Leistungen wird mit § 112 SGB IX zum 1.1.2020 in Kraft treten). Damit ist keine Ausweitung der Leistungen zur Teilhabe verbunden. Dennoch unterstreicht der Gesetzgeber damit den hohen Stellenwert der Umsetzung inklusiver Bildung nach Artikel 24 UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) als wichtige Voraussetzung für die soziale Teilhabe. Leistungen zur Teilhabe an Bildung sollen Menschen mit Behinderung einen gleichberechtigten Zugang zum allgemeinen Bildungssystem gewährleisten.
Die Leistungen umfassen (ab 2020) insbesondere: Hilfen zur Schulbildung (insbesondere im Rahmen der Schulpflicht einschließlich der Vorbereitung hierzu), Hilfen zur schulischen Berufsausbildung, Hilfen zur Hochschulbildung und Hilfen zur schulischen und hochschulischen beruflichen Weiterbildung (§ 112 Absatz 2 SGB IX).
Im Rahmen der Eingliederungshilfe ist zum Beispiel die Übernahme der behinderungsbedingten Kosten für ein Masterstudium möglich. Es können auch Assistenzleistungen, wie etwa eine Begleitung für sehbehinderte Menschen, in Anspruch genommen werden. Weitere Unterstützungsleistungen sind beispielsweise Hilfen zur Teilnahme an Fernunterricht oder Hilfen zur Ableistung eines Praktikums (§ 112 Absatz 3 SGB IX).
Zuständige Leistungsträger sind die gesetzliche Unfallversicherung, die Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die Träger der Eingliederungshilfe sowie die Träger der Kriegsopferversorgung und Kriegsopferfürsorge.
Rechtsgrundlagen
Verwandte Lexikon-Einträge
Die Leistungen zur Teilhabe werden gem. § 5 SGB IX in unterschiedlichen Leistungsgruppen erbracht:
-
interner Link:
1. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
REHADAT-Lexikon -
interner Link:
2. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
REHADAT-Lexikon -
interner Link:
3. Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen
REHADAT-Lexikon -
interner Link:
4. Leistungen zur Teilhabe an Bildung (siehe oben)
REHADAT-Lexikon -
interner Link:
5. Leistungen zur Sozialen Teilhabe
REHADAT-Lexikon