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Leistungen zur Teilhabe an Bildung
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Das Bundes-Teilhabe-Gesetz ist ein Gesetz.
Die kurze Form ist: BTHG.
Das Gesetz sagt:
Menschen mit Behinderung sollen in der Gesellschaft mitmachen können.
Dafür gibt es Hilfen.
Zum Beispiel:
- für die Schule
- für die Ausbildung
- für das Studium.

Menschen mit Behinderung sollen die gleichen Rechte haben.
Sie sollen in die Schule gehen können.
Und sie sollen studieren können.
Dafür gibt es diese Hilfen.

Die Leistungen sind zum Beispiel:

a.

Hilfen für:
- die Schul-Bildung
- die Berufs-Ausbildung in der Schule
- die Berufs-Ausbildung an der Universität
- die Weiter-Bildung.

Es gibt auch andere Hilfen.
Zum Beispiel:
- Assistenz-Leistungen
Das heißt: Jemand hilft Ihnen.
- Hilfen für den Fern-Unterricht.

Wer ist für die Hilfe zuständig?
Das sind zum Beispiel:
- die gesetzliche Unfall-Versicherung
- die Träger von der öffentlichen Jugend-Hilfe
- die Träger von der Eingliederungs-Hilfe
- die Träger von der Kriegs-Opfer-Versorgung
- die Träger von der Kriegs-Opfer-Fürsorge.

Die Gesetze für diese Hilfen gelten ab dem 1.

1.

2020 in Kraft.

Die Leistungen zur Teilhabe an Bildung sind eine mit Bundesteilhabegesetz (BTHG) neu eingeführte Leistungsgruppe der sozialrechtlichen Leistungen zur Teilhabe (die gesetzliche Grundlage dieser Leistungen wird mit § 112 SGB IX zum 1.1.2020 in Kraft treten). Damit ist keine Ausweitung der Leistungen zur Teilhabe verbunden. Dennoch unterstreicht der Gesetzgeber damit den hohen Stellenwert der Umsetzung inklusiver Bildung nach Artikel 24 UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) als wichtige Voraussetzung für die soziale Teilhabe. Leistungen zur Teilhabe an Bildung sollen Menschen mit Behinderung einen gleichberechtigten Zugang zum allgemeinen Bildungssystem gewährleisten.

Hilfen zur Bildung

Die Leistungen umfassen (ab 2020) insbesondere: Hilfen zur Schulbildung (insbesondere im Rahmen der Schulpflicht einschließlich der Vorbereitung hierzu), Hilfen zur schulischen Berufsausbildung, Hilfen zur Hochschulbildung und Hilfen zur schulischen und hochschulischen beruflichen Weiterbildung (§ 112 Absatz 2 SGB IX).

Im Rahmen der Eingliederungshilfe ist zum Beispiel die Übernahme der behinderungsbedingten Kosten für ein Masterstudium möglich. Es können auch Assistenzleistungen, wie etwa eine Begleitung für sehbehinderte Menschen, in Anspruch genommen werden. Weitere Unterstützungsleistungen sind beispielsweise Hilfen zur Teilnahme an Fernunterricht oder Hilfen zur Ableistung eines Praktikums (§ 112 Absatz 3 SGB IX).

Leistungsträger

Zuständige Leistungsträger sind die gesetzliche Unfallversicherung, die Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die Träger der Eingliederungshilfe sowie die Träger der Kriegsopferversorgung und Kriegsopferfürsorge.

(ml) 2018