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Leistungen zur Teilhabe
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Menschen mit Behinderung sollen selbstständig leben können.
Und sie sollen in der Gesellschaft mitmachen können.
Dafür gibt es Hilfen.
Die Hilfen heißen: Leistungen zur Teilhabe.
Die Hilfen stehen im Gesetz.
Das Gesetz heißt: SGB IX.

Es gibt 5 verschiedene Hilfen.
Die Hilfen heißen auch: Leistungen.
Die Hilfen sind für verschiedene Bereiche.
Die Bereiche sind:
- medizinische Rehabilitation
- Teilhabe am Arbeitsleben
- Unterhalts-Sicherung und andere ergänzende Leistungen
- Teilhabe an Bildung
- soziale Teilhabe.

Manche Menschen haben eine Behinderung.
Die Behinderung kann körperlich sein.
Oder die Behinderung kann geistig sein.
Oder die Behinderung kann seelisch sein.
Vielleicht haben die Menschen auch noch keine Behinderung.
Aber sie können eine Behinderung bekommen.
Diese Menschen haben ein Recht auf Hilfe.

Sie haben ein Recht auf diese Hilfen?
Dann können Sie einen Antrag machen.
Der Rehabilitationsträger gibt Ihnen dann die Hilfen.

Die Menschen sollen die Hilfen bekommen.
Und die Menschen sollen die Hilfen so bekommen:
Wie sie es wollen.

Mit Leistungen zur Teilhabe werden gemäß SGB IX die verschiedenen Sozialleistungen der Rehabilitationsträger bezeichnet, die Menschen mit Behinderungem oder von Behinderung bedrohte Menschen erhalten, um ihre Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken. Die Bestimmungen des SGB IX sind darauf ausgerichtet, dieses Ziel mit medizinischen, schulischen, beruflichen und sozialen Leistungen schnell, wirkungsvoll, wirtschaftlich und auf Dauer zu erreichen.

Leistungsgruppen

Leistungsvoraussetzungen

Wer körperlich, geistig oder seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht ist, hat ein Recht auf Hilfe, um

  • die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen oder zu mindern, oder
  • um zu verhüten, dass sich die Behinderung verschlimmert, oder
  • um ihre Folgen zu mildern, unabhängig davon, welche Ursache die Behinderung hat.

Leistungsträger

Leistungen zur Teilhabe werden auf Antrag der Leistungsberechtigten durch den Leistenden Rehabilitationsträger erbracht. Die Rehabilitationsträger haben den Auftrag, ihre Aufgaben selbstständig und eigenverantwortlich wahrzunehmen und die Leistungen im Rahmen der für sie geltenden Rechtsvorschriften nach Lage des Einzelfalls so vollständig und umfassend wie möglich zu erbringen. Bei der Entscheidung über die Leistungen und Ausführung der Leistungen soll laut § 8 SGB IX berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten entsprochen werden.

(ml) 2020