Leistungen zur Teilhabe
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Leistungen zur Teilhabe
Menschen mit Behinderungen sollen ein gutes Leben haben.
Das Gesetz dafür heißt: SGB 9.
Das steht für: Sozial-Gesetz-Buch 9.
Das Gesetz sagt:
- wie können Menschen mit Behinderungen gut leben?
- wie können sie gut in der Gesellschaft mitmachen?
- wie können sie nicht schlechter sein als andere Menschen?
- wie können sie nicht Nachteile haben?
Dafür bekommen Menschen mit Behinderungen Hilfen.
Die Hilfen heißen: Leistungen zur Teilhabe.
Die Rehabilitations-Träger geben diese Hilfen.
Mit Leistungen zur Teilhabe werden gemäß SGB IX die verschiedenen Sozialleistungen der Rehabilitationsträger bezeichnet, die Menschen mit Behinderungem oder von Behinderung bedrohte Menschen erhalten, um ihre Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken. Die Bestimmungen des SGB IX sind darauf ausgerichtet, dieses Ziel mit medizinischen, schulischen, beruflichen und sozialen Leistungen schnell, wirkungsvoll, wirtschaftlich und auf Dauer zu erreichen.
Leistungsgruppen
Dementsprechend werden die Leistungen zur Teilhabe in fünf Leistungsgruppen unterteilt:
Leistungsvoraussetzungen
Wer körperlich, geistig oder seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht ist, hat ein Recht auf Hilfe, um
- die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen oder zu mindern, oder
- um zu verhüten, dass sich die Behinderung verschlimmert, oder
- um ihre Folgen zu mildern, unabhängig davon, welche Ursache die Behinderung hat.
Leistungsträger
Leistungen zur Teilhabe werden auf Antrag der Leistungsberechtigten durch den Leistenden Rehabilitationsträger erbracht. Die Rehabilitationsträger haben den Auftrag, ihre Aufgaben selbstständig und eigenverantwortlich wahrzunehmen und die Leistungen im Rahmen der für sie geltenden Rechtsvorschriften nach Lage des Einzelfalls so vollständig und umfassend wie möglich zu erbringen. Bei der Entscheidung über die Leistungen und Ausführung der Leistungen soll laut § 8 SGB IX berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten entsprochen werden.
Rechtsgrundlagen
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