Mehrarbeit
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Mehr-Arbeit ist Arbeit.
Die Arbeit ist mehr als 8 Stunden am Tag.
Das Gesetz sagt:
Man darf nur 8 Stunden am Tag arbeiten.
Manche Menschen haben eine Schwer-Behinderung.
Manche Menschen sind gleichgestellt.
Das heißt:
Sie haben keine Schwer-Behinderung.
Aber sie haben ähnliche Probleme.
Für diese Menschen gibt es besondere Regeln.
Die Regeln sollen die Menschen schützen.
Sie können eine Freistellung von Mehr-Arbeit beantragen.
Das heißt:
Sie müssen keine Mehr-Arbeit machen.
Der Arbeit-Geber darf nicht mitreden.
Sie arbeiten mehr als 8 Stunden?
Das ist nicht erlaubt.
Sie arbeiten weniger als 8 Stunden mehr?
Das ist erlaubt.
Sie wollen keine Mehr-Arbeit machen?
Dann müssen Sie das sagen.
Sie müssen einen Antrag machen.
Sonst müssen Sie die Mehr-Arbeit machen.
Das Bundesarbeits-Gericht hat gesagt:
Manche Menschen haben eine Schwer-Behinderung.
Diese Menschen müssen nicht mehr arbeiten als andere Menschen.
Mehrarbeit ist jede Arbeit, die Beschäftigte über die gesetzlich geregelte Arbeitszeit hinaus leisten. Als Mehrarbeit gilt nur Arbeitszeit, die eine Dauer von acht Stunden pro Werktag überschreitet (§ 3 ArbZG).
Mehrarbeit und Schwerbehinderung/Gleichstellung
Das Gesetz will schwerbehinderte und gleichgestellte Beschäftigte vor übermäßigen Belastungen schützen. Es schreibt zwar kein pauschales Verbot von Mehrarbeit fest, räumt schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten aber einen Anspruch auf unbegründete Freistellung von der Mehrarbeit ein (§ 207 SGB IX).
§ 207 SGB IX bezieht sich auf die Arbeitszeit pro Arbeitstag. Eine Wochenarbeitszeit von mehr als 40 Stunden oder eine Sechs-Tage-Woche bleiben möglich, so lange nicht mehr als acht Stunden pro Arbeitstag anfallen (§ 3 ArbZG). Überstunden, die über eine vertraglich geschuldete Arbeitszeit hinausgehen, aber unterhalb der Schwelle von werktäglich acht Stunden bleiben, sind zulässig.
Das Freistellungsverlangen
Schwerbehinderte und gleichgestellte Beschäftigte müssen ihr Verlangen, von Mehrarbeit befreit zu werden, der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber anzeigen. Die Einhaltung einer bestimmten Form für das Verlangen ist dabei nicht vorgeschrieben, es wird aber i. d. R. von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten empfohlen, schriftlich an die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber heranzutreten. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat bei dieser Befreiung kein Mitspracherecht. Die Befreiung bedarf keiner Zustimmung seitens der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers.
Solange die Freistellung von Mehrarbeit nicht ausdrücklich verlangt wurde, müssen schwerbehinderte und gleichgestellte Beschäftigte die geforderte Mehrarbeit leisten.
Laut Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 21.11.2006 sind Regelungen in Arbeitsvertragsrichtlinien, die schwerbehinderte Beschäftigte dazu verpflichten, über die normale gesetzliche Arbeitszeit hinaus Bereitschaftsdienste abzuleisten, unwirksam (9 AZR 176/06).