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Mehrarbeit
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Mehr-Arbeit

Mehr-Arbeit ist die Arbeit über 8 Stunden am Tag.

Menschen mit Behinderungen haben ein Recht auf Freistellung von Mehr-Arbeit.

Auch Menschen ohne Behinderung haben ein Recht auf Freistellung von Mehr-Arbeit.

Aber der Chef muss das erlauben.

Mehrarbeit ist jede Arbeit, die Beschäftigte über die gesetzlich geregelte Arbeitszeit hinaus leisten. Als Mehrarbeit gilt nur Arbeitszeit, die eine Dauer von acht Stunden pro Werktag überschreitet (§ 3 ArbZG).

Mehrarbeit und Schwerbehinderung/Gleichstellung

Das Gesetz will schwerbehinderte und gleichgestellte Beschäftigte vor übermäßigen Belastungen schützen. Es schreibt zwar kein pauschales Verbot von Mehrarbeit fest, räumt schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten aber einen Anspruch auf unbegründete Freistellung von der Mehrarbeit ein (§ 207 SGB IX).

§ 207 SGB IX bezieht sich auf die Arbeitszeit pro Arbeitstag. Eine Wochenarbeitszeit von mehr als 40 Stunden oder eine Sechs-Tage-Woche bleiben möglich, so lange nicht mehr als acht Stunden pro Arbeitstag anfallen (§ 3 ArbZG). Überstunden, die über eine vertraglich geschuldete Arbeitszeit hinausgehen, aber unterhalb der Schwelle von werktäglich acht Stunden bleiben, sind zulässig.

Das Freistellungsverlangen

Schwerbehinderte und gleichgestellte Beschäftigte müssen ihr Verlangen, von Mehrarbeit befreit zu werden, der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber anzeigen. Die Einhaltung einer bestimmten Form für das Verlangen ist dabei nicht vorgeschrieben, es wird aber i. d. R. von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten empfohlen, schriftlich an die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber heranzutreten. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat bei dieser Befreiung kein Mitspracherecht. Die Befreiung bedarf keiner Zustimmung seitens der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers.

Solange die Freistellung von Mehrarbeit nicht ausdrücklich verlangt wurde, müssen schwerbehinderte und gleichgestellte Beschäftigte die geforderte Mehrarbeit leisten.

Laut Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 21.11.2006 sind Regelungen in Arbeitsvertragsrichtlinien, die schwerbehinderte Beschäftigte dazu verpflichten, über die normale gesetzliche Arbeitszeit hinaus Bereitschaftsdienste abzuleisten, unwirksam (9 AZR 176/06).

(ml) 2018