Mehrfachanrechnung
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Manche Menschen haben eine Behinderung.
Und manche Menschen sind gleichgestellt.
Das heißt:
Sie haben fast die gleichen Probleme wie Menschen mit Behinderung.
Diese Menschen haben besondere Probleme bei der Arbeit.
Die Agentur für Arbeit kann diesen Menschen helfen.
Die Agentur für Arbeit kann sagen:
Diese Menschen arbeiten auf mehr als einem Pflicht-Arbeits-Platz.
Das steht im Gesetz.
Das Gesetz heißt: SGB IX.
Sie brauchen einen Bescheid von der Agentur für Arbeit.
Das ist der Nachweis.
Die Mehr-Fach-Anrechnung soll den Arbeit-Gebern helfen.
Die Arbeit-Geber sollen ihre Beschäftigungs-Pflicht erfüllen.
Das heißt:
Sie sollen genug Menschen mit Behinderung einstellen.
Dann müssen die Arbeit-Geber keine Ausgleichs-Abgabe bezahlen.
Das heißt:
Sie müssen kein Geld bezahlen.
Sie wollen die Mehr-Fach-Anrechnung machen?
Dafür müssen Sie einen Job haben.
Oder Sie müssen einen Job planen.
Sie arbeiten nicht mehr bei uns?
Dann gilt die Mehr-Fach-Anrechnung nicht mehr.
Schwerbehinderte und gleichgestellte Menschen, deren Teilhabe am Arbeitsleben auf besondere Schwierigkeiten stößt, können durch die Agentur für Arbeit gemäß SGB IX auf mehr als einen Pflichtarbeitsplatz angerechnet werden. Der Nachweis im Anzeigeverfahren erfolgt duch den Bescheid der Agentur für Arbeit über die Mehrfachanrechnung.
Hintergrund der Mehrfachanrechnung
Die Mehrfachanrechnung ist ein Instrument zur Erlangung oder Erhaltung eines Beschäftigungsverhältnisses für schwerbehinderte Menschen, deren Teilhabe am Arbeitsleben auf besondere Schwierigkeiten stößt. Durch die Anrechnung eines schwerbehinderten Menschen auf zwei oder drei Pflichtplätze im Rahmen des Anzeigeverfahrens soll Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern durch die Einsparung von Ausgleichsabgabe ein Anreiz zur (Weiter-)Beschäftigung des schwerbehinderten Menschen gegeben werden.
Dem Zweck der Vorschrift entsprechend kann nur anhand eines vorhandenen bzw. konkret in Aussicht stehenden Beschäftigungsverhältnisses über die Mehrfachanrechnung entschieden werden. Mit der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses wird die Mehrfachanrechnung gegenstandslos.
Die Mehrfachanrechnung kann ausgesprochen werden für schwerbehinderte oder ihnen gleichgestellte Menschen,
- die dauerhaft persönliche Assistenz benötigen, um die Beschäftigung ausführen zu können,
- deren Beschäftigung nicht nur vorübergehend mit außergewöhnlichen Aufwendungen für die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber verbunden ist,
- die dauerhaft nur eine wesentlich verminderte Arbeitsleistung erbringen können,
- bei denen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 allein infolge geistiger oder seelischer Behinderung oder eines Anfallsleidens vorliegt,
- die wegen Art oder Schwere der Behinderung keine abgeschlossene Berufsbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes haben,
- deren Teilhabe am Arbeitsleben zusätzlich erschwert ist (zum Beispiel durch fehlenden fester Wohnsitz, Drogen- oder Strafentlassungshintergrund),
- die das 50. Lebensjahr vollendet haben.
Es gibt Personengruppen, die grundsätzlich auf 2 Pflichtarbeitsplätze angerechnet werden können, das sind:
- schwerbehinderte oder gleichgestellte Auszubildende während der Zeit ihrer Ausbildung
- schwerbehinderte oder gleichgestellte Personen, die direkt nach einer Ausbildung in ein Beschäftigungsverhältnis übernommen werden, für 12 Monate (Folgeanrechnung)
Neu ab dem Anzeigejahr 2024:
- schwerbehinderte oder gleichgestellte Menschen, die unmittelbar vorher in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter beschäftigt waren, für 24 Monate
- schwerbehinderte oder gleichgestellte Menschen, die ein Budget für Arbeit erhalten, für 24 Monate
Rechtsgrundlagen
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