Menschen mit Behinderungen
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Was ist eine Behinderung?
Was ist eine Behinderung?
Das steht im Gesetz.
Das Gesetz heißt: Sozial-Gesetz-Buch 9.
Die Erklärung steht im Paragraf 2.
Dort steht:
Menschen haben eine Behinderung,
wenn sie mehr als 6 Monate
- eine körperliche Behinderung
- eine geistige Behinderung
- eine seelische Behinderung
- Oder eine Behinderung an den Sinnen, zum Beispiel: Hören und Sehen
haben.
Behinderung bedeutet auch:
Ein Mensch kann etwas gar nicht
Oder schlechter als andere Menschen in seinem Alter.
Menschen mit Behinderungen haben Nachteile beim Zusammen-Leben.
Sie können nicht überall gleich gut mit-machen.
Weil es Barrieren gibt, zum Beispiel:
- in Gebäuden
- im Verkehr
- beim Verstehen von Infos
- Oder weil andere Menschen denken: Das können Menschen mit Behinderungen nicht.
In dem Gesetz steht auch die Bedeutung von:
Eine Person ist von einer Behinderung bedroht.
Das bedeutet:
Eine Person hat schon länger eine gesundheitliche Beeinträchtigung
Oder Erkrankung.
Die Person kann eine Behinderung bekommen.
Menschen mit Behinderungen können viele Dinge nicht so gut
wie Menschen ohne Behinderungen.
Sie können zum Beispiel nicht jede Arbeit machen, die sie wollen.
Und haben deshalb viel weniger Arbeits-Möglichkeiten.
Man sagt auch: Sie haben Nachteile.
Oder: Sie sind benachteiligt.
Deshalb gibt es für Menschen mit Behinderungen
bei der Arbeit besondere Angebote und Hilfen.
Zum Beispiel:
- Hilfen am Arbeits-Platz.
- Oder mehr Urlaub.
Diese Angebote und Hilfen nennt man auch: Nachteils-Ausgleiche.
Für viele der Nachteils-Ausgleiche muss man nach-weisen,
dass man eine Behinderung hat.
Menschen mit Beeinträchtigungen müssen dafür
einen Antrag auf Feststellung einer Behinderung stellen.
Der Antrag muss in der Regel beim Versorgungs-Amt gestellt werden.
In einigen Bundes-Ländern muss der Antrag
bei anderen Ämtern gestellt werden.
Zum Beispiel beim Sozial-Amt.
Menschen mit Behinderungen können verschiedene Hilfen bekommen.
Zum Beispiel:
- berufliche Rehabilitations-Leistungen
- behinderungs-ausgleichende Hilfen
- besondere unterstützende Hilfen
Das hängt von dem Grad der Behinderung ab.
Die Abkürzung dafür ist GdB.
Der niedrigste GdB ist 20, der höchste GdB 100.
Menschen mit Beeinträchtigungen und einem GdB ab 30
haben eine anerkannte Behinderung.
Menschen mit Beeinträchtigung und einem GdB zwischen 50 bis 100
haben eine anerkannte Schwer-Behinderung.
Menschen mit einem GdB von 30 und 40
sind nicht schwer-behindert.
Sie können aber einen Antrag auf Gleich-Stellung stellen.
Dann können Sie bei der Arbeit die gleichen Rechte
wie Menschen mit einer Schwer-Behinderung bekommen.
Hier werden Schwere Wörter erklärt:
Gleich-Stellung
Menschen mit einer Schwer-Behinderung
haben einen Grad der Behinderung von 50 und mehr.
Sie haben einen Schwer-Behinderten-Ausweis.
Sie können Hilfen zur Teilhabe am Arbeits-Leben bekommen.
Auch Menschen mit einem Grad der Behinderung von 30 und 40
finden wegen ihrer Behinderung häufig keinen Arbeits-Platz.
Dann können sie bei der Agentur für Arbeit einen Antrag stellen.
In dem Antrag steht:
Sie möchten den Menschen mit Schwer-Behinderung gleich-gestellt werden.
Das bedeutet:
Sie können die gleichen Hilfen bekommen
wie Menschen mit einer Schwer-Behinderung.
So steht es im Sozial-Gesetz-Buch 9.
Sozial-Gesetz-Buch 9
Die Abkürzung dafür ist: SGB 9
Das ist ein Gesetz.
In dem Gesetz steht zum Beispiel:
Menschen mit Behinderungen können Geld bekommen.
Oder sie können Hilfen bekommen.
Damit sie überall mit-machen können.
Versorgungs-Amt
Auf dem Versorgungs-Amt arbeiten viele Fach-Leute.
Sie wissen viele Sachen über das Thema: Behinderung.
Die gesetzliche Definition gemäß § 2 SGB IX lautet:
(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.
(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.
(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).
Der erweiterte Behinderungsbegriff
Der vormals gültige Behinderungsbegriff wurde mit der Reform des SGB IX durch das Bundesteilhabegesetz – in Anlehnung an die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) und die hierzu ergangene Rechtsprechung – erweitert und angepasst (siehe oben).
In diesem erweiterten Verständnis von „Behinderungen“ ist das Zusammenwirken gesundheitlicher Beeinträchtigungen mit gegenständlichen oder sozialen Barrieren in der persönlichen Lebenswelt ausdrücklicher Bestandteil und Mitverursacher dessen, was „Behinderungen“ ausmacht.
Demnach gelten Menschen als behindert, wenn ihre Teilhabe am alltäglichen Leben durch ein Gesundheitsproblem im Zusammenspiel mit ungünstigen Umweltbedingungen dauerhaft gefährdet ist. Einfach gesagt: „Behinderung“ steht für „Teilhabebeeinträchtigung“.
von Behinderung bedroht, behindert, schwerbehindert
Im Sozialrecht werden drei Schweregrade von (Teilhabe)Beeinträchtigungen beziehungsweise anspruchsberechtigte Personengruppen unterschieden:
- „von Behinderung bedroht“ (bei länger andauernden gesundheitlichen Problemen),
- (amtlich anerkannt) „behindert“,
- (amtlich anerkannt) „schwerbehindert“ und „schwerbehinderten Menschen gleichgestellt“.
Je nach Ausmaß der Beeinträchtigungen haben Menschen mit Behinderungen demzufolge einen Rechtsanspruch auf
- Rehabilitationsleistungen und/oder präventiv wirkende Leistungen,
- behinderungsausgleichende oder
- besondere unterstützende Leistungen und Hilfen.
Diese Ansprüche ergeben sich aus den Teilen 1 und 3 des SGB IX:
- SGB IX Teil 1 (§§ 1-89) fasst das für alle Rehabilitationsträger geltende Rehabilitations- und Teilhaberecht zusammen. Dieser Teil enthält die „Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen“.
- SGB IX Teil 3 (§§ 151-241) umfasst das Schwerbehindertenrecht. Dieser Teil enthält „Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen".
Leistungen zur Verbesserung der Teilhabe bei anerkannter Behinderung
Menschen mit Behinderungen können zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile Anspruch auf sogenannte GdB-abhängige Nachteilsausgleiche haben. Voraussetzung dafür ist, dass sie zunächst den Grad der Behinderung (GdB) bei der zuständigen Versorgungsverwaltung amtlich feststellen lassen.
- Ab einem GdB von 50 werden Menschen als „schwerbehindert“ eingestuft; Sie erhalten einen Schwerbehindertenausweis sowie bestimmte Merkzeichen.
- Mit einem GdB von 30 bis 40 ist es möglich, die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen bei der Agentur für Arbeit zu beantragen (dann zu empfehlen, wenn nur dadurch ein geeigneter Arbeitsplatz erlangt oder erhalten werden kann.)
Ziel aller Leistungen ist es, eine „Verbesserung der Teilhabe“ zu erreichen. Das heißt, zum Beispiel die Arbeit so zu gestalten, wie es für die volle berufliche Teilhabe erforderlich ist.
Rechtsgrundlagen
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