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Merkzeichen
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Merkzeichen

Sie wollen ein Merkzeichen beantragen?

Dann muss eine Behörde das bestätigen.

Die Behörde prüft dann:

  • Wie stark ist die Behinderung?
  • Braucht der Mensch ein Merkzeichen?

Dafür gibt es Regeln.

Die Regeln stehen in dem Gesetz.

Das Gesetz heißt: Sozial-Gesetz-Buch 9.

Die Regeln stehen auch in einer Verordnung.

Die Verordnung heißt: VersMedV.

Sie brauchen das Merkzeichen?

Dann bekommen Sie Hilfe.

Das Merkzeichen ersetzt Nachteile von der Behinderung.

Im Verfahren auf Feststellung einer Behinderung prüft die zuständige Behörde neben dem Grad der Behinderung (GdB), ob ein Anspruch auf ein oder mehrere Merkzeichen gegeben ist. Grundlage für die Feststellung eines Grades der Behinderung und eines Merkzeichens ist das Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) in Verbindung mit der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) (siehe unten).

Besteht ein solcher Anspruch, werden die Merkzeichen (Ausnahme: Merkzeichen B) auf der Rückseite des Schwerbehindertenausweises eingetragen. Die Merkzeichen berechtigen bei besonders schweren Beeinträchtigungen zu besonderen Hilfen, um behinderungsbedingte Nachteile auszugleichen (Nachteilsausgleiche).

Übersicht über Voraussetzungen und Bedeutung der Merkzeichen

Merkzeichen B (Vorderseite des Schwerbehindertenausweises) (Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson)

Voraussetzung: Der GdB beträgt mindestens 50; zugleich steht das Merkzeichen G, H oder Gl zu.

Vergünstigung: Unentgeltliche Beförderung der Begleitperson oder eines Hundes im Nah- und Fernverkehr und bei den meisten innerdeutschen Flügen, unentgeltliche Beförderung blinder Menschen im internationalen Eisenbahnverkehr, Urlaubskosten der Begleitperson sind steuerlich absetzbar.

Merkzeichen G (erhebliche Geh- und Stehbehinderung)

Voraussetzung: Das Merkzeichen G erhalten Personen mit erheblicher Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr bzw. erheblicher Geh- und/oder Stehbehinderung. Davon ist auszugehen, wenn eine Strecke von 2 km nicht ohne Gefahren für sich und andere zu Fuß in etwa einer halben Stunde zurückgelegt werden kann.

Bei Vorliegen von beispielsweise einer der folgenden Beeinträchtigungen wird das Merkzeichen G im Schwerbehindertenausweis eingetragen:

  • Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule.
  • Behinderungen an den Beinen, wenn diese sich besonders schwer auf die Gehfähigkeit auswirken.
  • Schwere innere Leiden, wenn dadurch die Gehfähigkeit erheblich eingeschränkt ist.
  • Sehbehinderungen mit einem GdB von mindestens 70 oder Sehbehinderungen mit einem GdB von 50 oder 60 und weiteren erheblichen Störungen der Ausgleichsfunktion.
  • Taubheit oder an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit mit weiteren erheblichen Störungen der Ausgleichsfunktion.
  • Geistige Behinderung mit einem GdB von 100.
  • Schwere hirnorganische Anfälle, wenn die Anfälle überwiegend am Tag erfolgen.
  • Diabetes mellitus mit häufigen hypoglykämischen Schocks mit einem GdB von mindestens 70, wenn die Anfälle überwiegend am Tag erfolgen.
  • Störungen der Orientierungsfähigkeit, beispielsweise bei geistigen Behinderungen mit einem GdB von 80 oder 90.

Vergünstigungen: Steuervergünstigungen, Kraftfahrzeughilfe, Ermäßigungen bei Automobilclubs, Kraftfahrzeugsteuer-Ermäßigung, Fahrdienste, Mehrbedarfszuschläge, Freifahrt im ÖPNV, Parkerleichterungen; ab Veranlagungszeitraum (VZ) 2021 Pauschbetrag in Höhe von 900 EUR für steh- und gehbehinderte Menschen mit einem GdB von mindestens 70 oder 80.

Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung)

Voraussetzung: Betroffene Personen können sich aufgrund ihrer Beeinträchtigung nur unter größter Anstrengung ohne ihr Fahrzeug fortbewegen – entweder aufgrund von orthopädischen Beeinträchtigungen oder aufgrund schwerer Beeinträchtigungen innerer Organe.

Vergünstigungen: Freifahrt im ÖPNV, Kraftfahrzeugsteuerbefreiung, Anerkennung der Kfz-Kosten für Privatfahrten als außergewöhnliche Belastung, Inanspruchnahme von kostenlosen kommunalen Fahrdiensten, Parkerleichterungen, Parkplatzreservierungen, in besonderen Fällen Übernahme der Kosten von Fahrten zur ambulanten Behandlung durch die Krankenkasse, Unentgeltliche Beförderung der Begleitpersonen von Rollstuhlfahrern im internationalen Eisenbahnverkehr, Befreiung von Fahrverboten in Verkehrsverbotszonen, bei Altersrente oder Erwerbsminderungsrente Mehrbedarfserhöhung bei der Sozialhilfe, ab Veranlagungszeitraum (VZ) 2021 Pauschbetrag in Höhe von 4.500 EUR.

Merkzeichen H (Hilflos)

Voraussetzung: Hilflosigkeit im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Grundsätzlich muss jeden Tag für die Dauer von mindestens zwei Stunden bei mindestens drei alltäglichen Verrichtungen fremde Hilfe geleistet werden.

Vergünstigungen: Freifahrt im ÖPNV, Kraftfahrzeugsteuerbefreiung, Pauschbetrag wegen außergewöhnlicher Belastung (ab Veranlagungszeitraum (VZ) 2021 verdoppelter Pauschbetrag), Befreiung von der Hundesteuer, Gewährung von Pflegegeld, häusliche Pflegehilfe, Übernahme der Kosten von Fahrten zur ambulanten Behandlung in besonderen Fällen durch die gesetzliche Krankenversicherung, Befreiung von Fahrverboten in Verkehrsverbotszonen.

Merkzeichen GI (Gehörlos)

Voraussetzung: Gehörlosigkeit oder eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit mit schwerer Sprachstörung.

Vergünstigungen: Freifahrt im ÖPNV, Kraftfahrzeugsteuerermäßigung, Recht auf Verwendung von Gebärdensprache bei Behörden.

Merkzeichen Bl (Blind)

Voraussetzung: Eine Person gilt als blind, wenn das Augenlicht vollständig fehlt. Als blind ist auch anzusehen, wessen Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung mehr als 0,02 (1/50) beträgt. Als Blindheit gelten auch andere, entsprechend schwere Störungen des Sehvermögens (insbesondere Gesichtsfeldeinschränkungen).

Vergünstigungen: Freifahrt im ÖPNV, Kraftfahrzeugsteuerbefreiung, Pauschbetrag wegen außergewöhnlicher Belastung (ab Veranlagungszeitraum (VZ) 2021 verdoppelter Pauschbetrag), Parkerleichterungen, Parkplatzreservierung, Befreiung von der Hundesteuer, unter Umständen Befreiung von der Umsatzsteuer, Portofreie Beförderung von Blindensendungen, in besonderen Fällen Übernahme der Kosten von Fahrten zur ambulanten Behandlung durch die Krankenkasse, Blindengeld oder Gewährung von Pflegezulage, Unentgeltliche Beförderung der Begleitperson im internationalen Eisenbahnverkehr, Anspruch auf Zugänglichmachung von Dokumenten in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren in Blindenschrift, Befreiung von Fahrverboten in Verkehrsverbotszonen.

Merkzeichen TBl (Taubblind)

Voraussetzung: Störung der Hörfunktion mit einem GdB von mindestens 70 und Störung des Sehvermögens mit einem GdB von 100.

Vergünstigungen: Befreiung vom Rundfunkbeitrag, Anspruch auf doppeltes Landesblindengeld.

Merkzeichen RF (Ermäßigung oder Befreiung von der Rundfunk-Beitragspflicht)

Voraussetzung: Es muss ein GdB von mindestens 80 vorliegen. Auch mit Hilfe von Begleitpersonen und technischen Hilfsmitteln ist eine Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen nicht möglich.

Vergünstigungen: Ermäßigungen bei der Rundfunkgebührenpflicht, Ermäßigung der Telefongebühren bei einigen Telekommunikationsunternehmen.

Merkzeichen T (Teilnahmeberechtigung am Sonderfahrdienst)

Voraussetzung: Ergänzung zum Merkzeichen aG.

Vergünstigung: Teilnahmeberechtigung am kommunalen Sonderfahrdienst.

Merkzeichen 1. Kl. (1. Klasse)

Voraussetzung: Schwerkriegsbeschädigigung i. S. d. Bundesentschädigungsgesetzes.

Vergünstigung: Benutzung der 1. Wagenklasse mit Fahrscheinen für die 2. Klasse.

Merkzeichen VB (Versorgungsberechtigung)

Voraussetzung: Versorgungsberechtigung nach dem Soldatenversorgungsgesetz, dem Opferentschädigungsgesetz oder einem anderen Nebengesetz zum BVG wegen eines GdS von wenigstens 50.

Vergünstigungen: Freifahrt in Besitzstandsfällen, Kraftfahrzeugsteuerbefreiung in Besitzstandsfällen.

Merkzeichen EB (Entschädigungsberechtigung)

Voraussetzung: Entschädigungsberechtigung nach § 28 Bundesentschädigungsgesetz (BEG) wegen einer MdE um wenigstens 50 v. H.

Vergünstigungen: Freifahrt in Besitzstandsfällen, Kraftfahrzeugsteuerbefreiung in Besitzstandsfällen.

(ml) 2021