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Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE)
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Minderung der Erwerbs-Fähigkeit (MdE)

Verminderte Erwerbs-Fähigkeit bedeutet:

Sie können wegen einer Behinderung oder Krankheit nicht mehr voll arbeiten. 

Oder Sie können gar nicht arbeiten.

Und verdienen deshalb weniger oder gar kein Geld.

Dann sagt man: Sie sind ganz oder teil-weise erwerbs-gemindert.

Dafür können Sie Rente bekommen,

  • Wenn Sie wegen einer Krankheit oder Behinderung ganz oder teil-weise erwerbs-gemindert sind,
  • Wenn Sie in den letzten 5 Jahren vor der Erwerbs-Minderung mindestens 3 Jahre lang Pflicht-Beiträge bezahlt haben.
  • Wenn Sie mindestens 5 Jahre lang in der gesetzlichen Renten-Versicherung versichert sind.

Die zuständige Renten-Versicherung prüft, ob Sie teil-weise oder ganz erwerbs-gemindert sind.

Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) ist ein Rechtsbegriff aus dem Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung (SGB VII). Die MdE spielt für die Beurteilung des Anspruchs auf Entschädigungsleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung eine Rolle. Sie drückt aus, in welchem Umfang die gesundheitlichen Beeinträchtigungen infolge eines Versicherungsfalls (Arbeitsunfall, Wegeunfall bzw. Berufskrankheit) die Leistungsfähigkeit der Betroffenen im Erwerbsleben einschränken.

Der Begriff ist abzugrenzen von den Rechtsbegriffen Arbeitsunfähigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung und Unfallversicherung, Erwerbsminderung der gesetzlichen Rentenversicherung, Grad der Schädigungsfolgen (GdS) des Sozialen Entschädigungsrechts und Grad der Behinderung (GdB) des Schwerbehindertenrechts.

Voraussetzungen der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE)

Grundvoraussetzung dafür, dass der Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaft bzw. Unfallkasse) nach einem Versicherungsfall Rente an Versicherte zahlt, ist eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 20 Prozent infolge des Versicherungsfalls. Ist die Erwerbsfähigkeit durch mehrere Versicherungsfälle gemindert, wird die Rente und damit die MdE für jeden Versicherungsfall gesondert festgestellt. Bei mehreren Versicherungsfällen reicht eine MdE von 10 Prozent infolge jedes der Versicherungsfälle aus.

Die MdE richtet sich danach, wie sehr das körperliche (auch psychische) und geistige Leistungsvermögen infolge des Versicherungsfalls gemindert ist und damit die Erwerbsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens eingeschränkt sind. Verglichen wird also die Leistungsfähigkeit vor und nach dem Versicherungsfall. Das Leistungsvermögen wird nicht auf die jeweils ausgeübte oder erlernte Tätigkeit bezogen, sondern generell auf alle in Deutschland bestehenden Erwerbsmöglichkeiten. Ob infolge des Versicherungsfalls tatsächlich Einkommensverluste eintreten, hat für die Bemessung der MdE – von seltenen Ausnahmefällen abgesehen – keine Bedeutung.

Einschränkungen in anderen Lebensbereichen außerhalb des Erwerbslebens sind nicht zu berücksichtigen – anders als im Sozialen Entschädigungsrecht. Die Unterschiede sind aber meist nicht sehr gravierend, weil sich die Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen im Erwerbsleben und in anderen Lebensbereichen ähneln.

Der Grad der MdE wird vom Unfallversicherungsträger im Rentenbescheid festgestellt und in Prozent angegeben. Meist beruht die Feststellung der MdE auf einem Vorschlag im Rahmen einer vorausgehenden ärztlichen Begutachtung. Die Vorschläge orientieren sich an MdE-Erfahrungswerten für typische gesundheitliche Beeinträchtigungen, die in MdE-Tabellen zusammengefasst sind.

MdE und GdS im sozialen Entschädigungsrecht

„Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE)“ war bis Ende 2007 auch ein Rechtsbegriff im Sozialen Entschädigungsrecht. Dort hat der Begriff Grad der Schädigungsfolgen (GdS) den Begriff der MdE abgelöst.

(ml) 2024