Nachtarbeit
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Nacht-Arbeit ist Arbeit in der Nacht.
Das steht im Arbeits-Zeit-Gesetz.
Die Arbeit ist zwischen 23 Uhr nachts und 6 Uhr morgens.
Die Arbeit dauert mehr als 2 Stunden.
Arbeit-Geber müssen ihren Mitarbeitern eine Untersuchung anbieten.
Die Mitarbeiter arbeiten nachts?
Dann müssen die Arbeit-Geber das machen.
Die Untersuchung heißt: arbeitsmedizinische Vorsorge-Untersuchung.
Es gibt besondere Regeln für:
- Schwangere
- Mütter, die stillen
- Jugendliche.
Arbeiten in der Nacht kann schlecht für die Gesundheit sein.
Man kann zum Beispiel:
- schlecht schlafen
- Probleme mit dem Magen haben.
Arbeit-Geber sollen sich von Betriebs-Ärzten beraten lassen.
Das heißt:
Die Ärzte sollen den Arbeit-Gebern Tipps geben.
Die Tipps sind zu verschiedenen Themen.
Zum Beispiel:
- Wie können die Mitarbeiter gesund bleiben?
- Wie können die Mitarbeiter gut arbeiten?
- Wie können die Mitarbeiter gut sitzen?
Nachtarbeit ist gemäß Arbeitszeitgesetz (ArbZG) jede Tätigkeit, die zwischen 23 und 6 Uhr geleistet wird und länger als zwei Stunden dauert. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben nach § 6 ArbZRG jedem Arbeitnehmer und jeder Arbeitnehmerin die Möglichkeit einzuräumen, eine spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung in Anspruch zu nehmen, wenn in Nachtschichten gearbeitet wird. Daneben gelten besondere Regelungen für werdende und stillende Mütter, die gemäß Mutterschutzgesetz in der Zeit von 20 bis 6 Uhr nicht beschäftigt werden dürfen sowie für Jugendliche gemäß Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG).
Gesundheitliche Beeinträchtigungen durch Nachtarbeit
Nachtarbeit kann gesundheitliche Beeinträchtigungen verursachen, zum Beispiel die Beeinträchtigung der Schlafdauer und Schlafqualität, Magen-Darm-Beschwerden, die Einschränkung sozialer Kontakte; Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sollten sich durch den Betriebsarzt oder die Betriebsärztin bei der Gestaltung von Schichtarbeit hinsichtlich arbeitspsychologischer, arbeitsphysiologischer und ergonomischer Fragestellungen beraten lassen.
Rechtsgrundlagen
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Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
gesetze-im-internet.de -
§ 6 ArbZG Nacht- und Schichtarbeit
gesetze-im-internet.de