Nachtarbeit
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Nacht-Arbeit
Nacht-Arbeit ist:
Arbeiten zwischen 23 Uhr nachts und 6 Uhr morgens.
Die Arbeit dauert länger als 2 Stunden.
Nach dem Arbeits-Zeit-Gesetz muss der Chef einem Arbeit-Nehmer eine besondere Untersuchung erlauben.
Die Untersuchung heißt: arbeitsmedizinische Untersuchung.
Der Arbeit-Nehmer muss die Untersuchung machen lassen,
wenn er Nacht-Schichten hat.
Mütter können nicht arbeiten zwischen 20 Uhr abends und 6 Uhr morgens.
Das steht im Mutter-Schutz-Gesetz.
Nachtarbeit ist gemäß Arbeitszeitgesetz (ArbZG) jede Tätigkeit, die zwischen 23 und 6 Uhr geleistet wird und länger als zwei Stunden dauert. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben nach § 6 ArbZRG jedem Arbeitnehmer und jeder Arbeitnehmerin die Möglichkeit einzuräumen, eine spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung in Anspruch zu nehmen, wenn in Nachtschichten gearbeitet wird. Daneben gelten besondere Regelungen für werdende und stillende Mütter, die gemäß Mutterschutzgesetz in der Zeit von 20 bis 6 Uhr nicht beschäftigt werden dürfen sowie für Jugendliche gemäß Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG).
Gesundheitliche Beeinträchtigungen durch Nachtarbeit
Nachtarbeit kann gesundheitliche Beeinträchtigungen verursachen, zum Beispiel die Beeinträchtigung der Schlafdauer und Schlafqualität, Magen-Darm-Beschwerden, die Einschränkung sozialer Kontakte; Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sollten sich durch den Betriebsarzt oder die Betriebsärztin bei der Gestaltung von Schichtarbeit hinsichtlich arbeitspsychologischer, arbeitsphysiologischer und ergonomischer Fragestellungen beraten lassen.
Rechtsgrundlagen
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Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
gesetze-im-internet.de -
§ 6 ArbZG Nacht- und Schichtarbeit
gesetze-im-internet.de