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Nachteilsausgleich in der Berufsbildung

Der Nachteilsausgleich in der Berufsbildung ist ein wichtiges Instrument zur Aus- und Fortbildung von Menschen mit Behinderungen in staatlich anerkannten Ausbildungsberufen. Darunter versteht man den (berufsbildungs)gesetzlichen Auftrag, mittels bestimmter Rechte und Leistungen die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen bei Durchführung und Prüfung der Ausbildung zu berücksichtigen, so dass für alle Auszubildenden gleichwertige Ausbildungs- und Prüfungsbedingungen geschaffen werden (vergleiche § 65 BBiG/§ 42q HwO).

Nachteilsausgleich in Ausbildung und Prüfung

Der Nachteilsausgleich zielt darauf ab, behinderungsbedingte Einschränkungen auszugleichen, ohne die fachlichen Anforderungen der Ausbildung bzw. der Prüfung zu verändern. Er stellt keine Bevorzugung dar, sondern eine Anpassung, die die chancengerechte Teilnahme an Ausbildung und Prüfung ermöglicht.

Der Nachteilsausgleich soll sich insbesondere auf die zeitliche und sachliche Gliederung der Ausbildung, die Dauer von Prüfungszeiten, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie zum Beispiel  Gebärdensprachdolmetscher beziehen (siehe § 65 BBiG).

Nachteilsausgleiche werden immer individuell und situationsbezogen vereinbart bzw. beantragt, beispielsweise für

Antrag auf Nachteilsausgleich für die Ausbildung

  • Auszubildende stellen den Antrag auf Nachteilsausgleich am besten gleich zu Beginn iherer Ausbildung bei der zuständigen Kammer, damit die beantragten Mittel möglichst früh angewendet und schon während der Ausbildung für die Prüfung(en) erprobt werden können.
  • Allerspätestens muss der Antrag bis zur Anmeldung der Zwischen- oder Abschlussprüfung vorliegen.
  • Mit dem Antrag sind ärztliche Atteste bzw. Gutachten vorzulegen sowie eine Stellungnahme der Ausbildungseinrichtung (Betrieb, Berufsschule oder berufliche Reha-Einrichtung/Bildungsträger).
  • Die eingereichten Gutachten sollten möglichst aussagekräftig sein und konkrete Vorschläge enthalten, wie die diagnostizierte Beeinträchtigung im Rahmen einer Ausbildung ausgeglichen werden kann.
  • Der Nachweis eines Schwerbehindertenausweises ist nicht notwendig. (Für den Anspruch auf Nachteilsausgleich ist das Vorliegen einer anerkannten Schwerbehinderung keine Voraussetzung.)
  • Die Kammer entscheidet für den Einzelfall, ob und welche Nachteilsausgleiche bewilligt werden.

Rechtsgrundlagen

Der Anspruch auf Nachteilsausgleich in der Berufsbildung leitet sich ab von Grundgesetz, Behindertengleichstellungsgesetz (BGG), den „angemessenen Vorkehrungen“ i. S. d. UN-Behindertenrechtskonvention und insbesondere von Berufsbildungsgesetz (BBiG) bzw. Handwerksordnung (HwO): § 65 BBiG/§ 42q HwO.

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(ml) 2025