Nachteilsausgleiche
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Nachteils-Ausgleiche
Menschen mit Behinderungen haben manchmal Nachteile.
Zum Beispiel:
- Wenn sie eine Wohnung suchen.
- Wenn sie eine Wohnung bauen oder kaufen wollen.
Deshalb gibt es Hilfen.
Die Hilfen heißen: Nachteilsausgleiche.
Menschen mit Behinderungen bekommen diese Hilfen.
Dann haben sie keine Nachteile mehr.
Zum Beispiel:
- Wohn-Geld
Nachteilsausgleiche sind verschiedene Hilfen für Menschen mit Behinderungen und schwerbehinderte Menschen zum Ausgleich von behinderungsbedingten Nachteilen oder von Mehraufwendungen, die sich nach der Art und Schwere der Behinderung richten (d. h., Nachteilsausgleiche sind abhängig vom Merkzeichen und vom Grad der Behinderung (GdB)). Nachteilsausgleiche sollen die gleichberechtigte, selbstbestimmte und eigenverantwortliche Teilhabe von Menschen mit Behinderungen ermöglichen und fördern.
- Merkzeichenabhängige Nachteilsausgleiche
- GdB-abhängige Nachteilsausgleiche
- Nachteilsausgleiche in Ausbildung und Beruf (arbeitsrechtliche Nachteilsausgleiche)
- Nachteilsausgleiche beim Wohnen
- Nachteilsausgleiche bei der Mobilität
- Blindengeld und Blindenhilfe
- Steuervergünstigungen
- Nicht-staatliche Nachteilsausgleiche
Mehr zu den einzelnen merkzeichenabhängigen Nachteilsausgleichen/Vergünstigungen siehe unter ► Merkzeichen.
Mehr zu den einzelnen GdB-abhängigen Nachteilsausgleichen/Vergünstigungen siehe unter ► GdB-abhängige Nachteilsausgleiche.
- Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbedarf haben in Schule und Ausbildung Anspruch auf Nachteilsausgleiche im Unterricht, bei Klassenarbeiten und bei Prüfungen
- Besonderer Kündigungsschutz
- Zusatzurlaub
- Freistellung von Mehrarbeit
- Teilzeitarbeit aus behinderungsbedingten Gründen
Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf verschiedene Leistungen, die dazu beitragen, geeigneten Wohnraum zu erhalten oder zu sichern. Nachteilsausgleiche gibt es beispielsweise bei der Wohnraumförderung (bzgl. behinderungsgerechter Umbaumaßnahmen), in Form von zinsvergünstigten Darlehen oder Zuschüssen für den Bau oder Erwerbs eines Eigenheims/einer Eigentumswohnung und bei der Berechnung von Wohngeld.
Auskünfte erteilen die Wohnungsämter der Kreis- und Stadtverwaltungen sowie die Wohngeldstellen der Kommunen.
Menschen mit Behinderungen haben – abhängig von Merkzeichen und GdB – Anspruch auf verschiedene Leistungen, die ihre Mobilität erleichtern und diesbezügliche Nachteile ausgleichen:
- unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV),
- unentgeltliche Beförderung einer Begleitperson,
- ggf. Vergünstigungen im Fernverkehr und Flugverkehr,
- ggf. Leistungen der Kraftfahrzeughilfe,
- Parkerleichterungen,
- unentgeltliche Nutzung von Fahrdiensten der Gemeinden oder Wohlfahrtsverbände.
Mehr zu den einzelnen GdB-abhängigen Voraussetzungen für Nachteilsausgleiche/Vergünstigungen siehe unter ► GdB-abhängige Nachteilsausgleiche.
Blinde und sehbehinderte Menschen sowie gehörlose Menschen haben Anspruch auf spezielle finanzielle Unterstützungsleistungen für Mehrausgaben, die ihnen aufgrund ihrer Behinderung entstehen
- Landesblindengeld
Finanzielle Unterstützung für blinde oder hochgradig sehbehinderte Menschen (nur in einigen Bundesländern). Das Landesblindengeld wird unabhängig vom Alter, Einkommen und Vermögen gewährt und unterscheidet sich je nach Bundesland in seiner Höhe. - Blindenhilfe
Die Blindenhilfe ist ein einkommens- und vermögensabhängiger Nachteilsausgleich, der als Teil der Sozialhilfe bundesweit geregelt ist. Die Blindenhilfe wird nachrangig zum Landesblindengeld gewährt. Ein Anspruch besteht nur bis zu einer bestimmten Einkommensgrenze. - Gehörlosengeld
Finanzielle Unterstützung für Menschen, die von Geburt an, aufgrund einer Krankheit oder durch einen Unfall gehörlos sind (nur in einigen Bundesländern). Das Gehörlosengeld wird unabhängig vom Alter, Einkommen und Vermögen gewährt und unterscheidet sich je nach Bundesland in seiner Höhe.
Einen Antrag auf Landesblindengeld oder Gehörlosengeld kann bei der Versorgungsverwaltung gestellt werden. Ein Antrag auf Blindenhilfe kann beim Sozialamt gestellt werden.
Menschen mit Behinderungen können entweder pauschalisierte Beträge je nach Grad der Behinderung (GdB) oder die tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Aufwendungen steuermindernd geltend machen.
Zu den Steuervergünstigungen zählen beispielsweise
- Kinderfreibeträge,
- erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten,
- Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung,
- Pauschbeträge für Pflegepersonen (Pflegepauschbeträge),
- Kraftfahrzeugsteuerermäßigung und -befreiung,
- absetzbare tatsächliche Kosten für den Arbeitsweg.
Individuelle Auskünfte zu allen steuerlichen Vergünstigungen geben die zuständigen Finanzämter sowie die Versorgungsverwaltungen, sofern sie speziell die Behinderung betreffen. Für etwaige Hundesteuern (Blindenführhund, Assistenzhund) ist die jeweilige Kommune zuständig.
Auch eine Reihe von privaten Einrichtungen gewähren abgesehen von den verschiedenen Regelungen in Bundes- und Landesgesetzen sowie kommunalen Satzungen diverse „freiwillige“ Nachteilsausgleiche, beispielsweise:
- Eintrittspreisermäßigungen (z. B. für Filme, Theater, Sportveranstaltungen, Museen),
- Abteile und Sitze, die schwerbehinderten Menschen in Verkehrsmitteln vorbehalten sind,
- bevorzugte Abfertigung in Ämtern,
- Beitragsermäßigungen für Mitglieder von Vereinen, Interessenverbänden etc.,
- Spezialtarife bei einigen Autoherstellern.
Rechtsgrundlagen
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