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Offenbarung der Schwerbehinderung
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Offenbarung der Schwer-Behinderung

Bewerber mit einer Schwer-Behinderung können einen Job suchen.

Aber der Arbeit-Geber darf nicht direkt fragen:

„Sie haben eine Schwer-Behinderung?“

Das ist gegen das Gesetz.

Der Arbeit-Geber darf aber fragen:

„Können Sie diese Arbeit gut machen?

„Und haben Sie die richtige Hilfe?“

Dann darf der Bewerber antworten:

„Ich habe eine Schwer-Behinderung.“

Menschen mit Behinderungen sind grundsätzlich nicht verpflichtet, ihre Behinderung oder Schwerbehinderung gegenüber ihrem Arbeitgebenden im Vorstellungsgespräch oder bei der Bewerbung auf eine Arbeitsstelle zu offenbaren.

Offenbarungspflicht

Eine Offenbarungspflicht besteht allerdings dann, wenn der Mensch mit Schwer­be­hin­de­rung aufgrund seiner Behinderung die von ihm geforderte Arbeit nicht erbringen kann oder seine Behinderung eine Einschränkung der Leis­tungs­fä­hig­keit mit sich bringt, die für den vorgesehenen Arbeitsplatz von entscheidender Bedeutung ist.

Fragerecht der Arbeitgebenden

Seit der Einführung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) hat der Ge­setz­ge­ber ein ausdrückliches Diskriminierungsverbot für Menschen mit Behinderungen normiert (§ 164 Absatz 2 SGB IX in Verbindung mit § 7 AGG). Für das Fragerecht des Arbeitgebenden gilt, dass die Frage nach einer Schwerbehinderung grundsätzlich unzulässig ist. Wird die Frage dennoch gestellt, muss sie nicht wahr­heits­ge­mäß beantwortet werden („Recht zur Lüge“). Arbeitgebende können den Arbeitsvertrag aufgrund der unwahren Antwort nicht anfechten.

Ist eine bestimmte körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit eine entscheidende Voraussetzung für einen konkreten Arbeitsplatz, so dürfen Arbeitgebende fragen, ob die Bewerberin oder der Bewerber gesundheitliche, psychische oder andere Beeinträchtigungen hat, durch die sie oder er für die Erfüllung der erwarteten arbeitsvertraglichen Pflichten ungeeignet ist. Wenn diese Voraussetzung nicht gegeben ist, so ist die Frage nach der Schwerbehinderteneigenschaft unzulässig und stellt eine unmittelbare Diskriminierung dar.

(ml) 2024