Offenbarung der Schwerbehinderung
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Sie haben eine Schwer-Behinderung?
Und Sie bewerben sich für einen Job?
Dann müssen Sie das nicht sagen.
Der Arbeit-Geber muss Sie erst fragen.
Sie müssen nicht sagen:
Was genau ist Ihre Behinderung?
Vielleicht ist Ihre Behinderung wichtig für die Arbeit.
Dann müssen Sie es sagen.
Hat ein Mensch eine Schwer-Behinderung?
Das darf der Arbeit-Geber nur fragen:
- wenn die Schwer-Behinderung für die Arbeit wichtig ist
- wenn der Arbeit-Geber ein Recht auf die Info hat.
Menschen mit Behinderungen sind grundsätzlich nicht verpflichtet, ihre Behinderung oder Schwerbehinderung gegenüber ihrem Arbeitgebenden im Vorstellungsgespräch oder bei der Bewerbung auf eine Arbeitsstelle zu offenbaren.
Offenbarungspflicht
Eine Offenbarungspflicht besteht allerdings dann, wenn der Mensch mit Schwerbehinderung aufgrund seiner Behinderung die von ihm geforderte Arbeit nicht erbringen kann oder seine Behinderung eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit mit sich bringt, die für den vorgesehenen Arbeitsplatz von entscheidender Bedeutung ist.
Fragerecht der Arbeitgebenden
Seit der Einführung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) hat der Gesetzgeber ein ausdrückliches Diskriminierungsverbot für Menschen mit Behinderungen normiert (§ 164 Absatz 2 SGB IX in Verbindung mit § 7 AGG). Für das Fragerecht des Arbeitgebenden gilt, dass die Frage nach einer Schwerbehinderung grundsätzlich unzulässig ist. Wird die Frage dennoch gestellt, muss sie nicht wahrheitsgemäß beantwortet werden („Recht zur Lüge“). Arbeitgebende können den Arbeitsvertrag aufgrund der unwahren Antwort nicht anfechten.
Ist eine bestimmte körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit eine entscheidende Voraussetzung für einen konkreten Arbeitsplatz, so dürfen Arbeitgebende fragen, ob die Bewerberin oder der Bewerber gesundheitliche, psychische oder andere Beeinträchtigungen hat, durch die sie oder er für die Erfüllung der erwarteten arbeitsvertraglichen Pflichten ungeeignet ist. Wenn diese Voraussetzung nicht gegeben ist, so ist die Frage nach der Schwerbehinderteneigenschaft unzulässig und stellt eine unmittelbare Diskriminierung dar.
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