Optionskommune
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Options-Kommune
Manche Städte und Landkreise können das Job-Center machen.
Diese Städte und Landkreise heißen: Options-Kommunen.
Die Menschen bekommen dann Geld für die Arbeits-Suche.
Das Geld heißt: Grund-Sicherung.
Die Städte und Landkreise sorgen dafür.
In Deutschland gibt es über 100 Kommunen (Landkreise oder kreisfreie Städte), die am so genannten Optionsmodell teilnehmen. Diese sogenannten Optionskommunen (auch: optierende Kommunen) sind erstmals im Jahre 2004 vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) durch Rechtsverordnung als Träger für die Aufgaben im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zugelassen worden. Optionskommunen besitzen die alleinige Trägerschaft der Leistungen nach dem SGB II und bilden dafür ein Jobcenter.
Im gesetzlichen Regelfall sind ansonsten – überall dort, wo es keine Optionskommune gibt – die Bundesagentur für Arbeit und die jeweilige Kommune gemeinsam Träger für die Leistungen nach dem SGB II. Sie bilden dafür eine gemeinsame Einrichtung nach § 44b SGB II, die ebenfalls als Jobcenter bezeichnet wird.
Rechtsgrundlagen
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§ 6a SGB II Zugelassene kommunale Träger
gesetze-im-internet.de -
§ 6d SGB II Jobcenter
gesetze-im-internet.de -
§ 44b SGB II Gemeinsame Einrichtung
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