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Ordentliche Kündigung

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Ordentliche Kündigung

Arbeit-Geber und ihre Mitarbeiter schließen bei Beschäftigungs-Beginn

einen Arbeits-Vertrag miteinander ab.

Im Arbeits-Vertrag steht:

An dem Tag beginnt Ihr Arbeits-Vertrag.

An dem Tag endet Ihr Arbeits-Vertrag.

Der Arbeit-Geber kann den Arbeits-Vertrag vorher beenden.

Die Mitarbeiter können den Arbeits-Vertrag auch vorher beenden.

Das nennt man Kündigung.


Sie arbeiten in einer Firma mit mehr als 10 Mitarbeitern?

Die 10 Mitarbeiter arbeiten dort in Voll-Zeit?

Und Sie arbeiten dort länger als 6 Monate?

Dann haben Sie einen allgemeinen Kündigungs-Schutz.

Dann darf die Firma Ihnen nicht einfach kündigen.

Der Arbeit-Geber muss gute Gründe für die Kündigung haben

Und die Kündigungen müssen sozial gerecht sein.

Das steht im Gesetz.

Das Gesetz heißt: Kündigungs-Schutz-Gesetz.

Das kurze Wort dafür ist: KSchG.

 

Ordentliche Kündigung

Eine ordentliche Kündigung ist eine frist-gerechte Kündigung.

Das heißt:

Man kündigt einen Arbeits-Vertrag.

Dabei hält man sich an die Kündigungs-Frist.


Vielleicht gilt das allgemeine Kündigungs-Schutz-Gesetz für Sie?

Für Arbeit-Nehmer gilt:

Sie brauchen keinen Grund für eine ordentliche Kündigung. 

Arbeit-Geber müssen einen Grund für die ordentliche Kündigung haben.

Sonst ist die Kündigung nicht gerecht.

Die ordentliche Kündigung von einem Arbeits-Verhältnis 

darf nur aus folgenden Kündigungs-Gründen erfolgen:

  • personen-bedingte Kündigungs-Gründe
  • verhaltens-bedingte Kündigungs-Gründe
  • Oder betriebs-bedingte Kündigungs-Gründe

Personen-bedingte Kündigungs-Gründe sind zum Beispiel:

  • Der Arbeit-Nehmer ist sehr oft krank.
  • Der Arbeit-Nehmer ist sehr lange krank.
  • Der Arbeit-Nehmer macht seine Arbeit nicht mehr gut.
  • Der Arbeit-Nehmer schafft seine Arbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr.
  • Und die Firma hat deshalb große Nachteile.


Verhaltens-bedingte Kündigungs-Gründe sind zum Beispiel:

  • Der Arbeit-Nehmer verweigert die Arbeit.
  • Der Arbeit-Nehmer kommt oft zu spät.
  • Der Arbeit-Nehmer täuscht eine Krankheit vor.
  • Der Arbeit-Nehmer fehlt unentschuldigt.
  • Der Arbeit-Nehmer trinkt Alkohol während der Arbeits-Zeit.
  • Der Arbeit-Nehmer beleidigt den Chef oder die Kollegen.
  • Der Arbeit-Nehmer hat in der Firma etwas gestohlen.
  • Oder der Arbeit-Nehmer hat anderen Mitarbeitern Gewalt angetan.


Will ein Arbeit-Geber eine verhaltens-bedingte Kündigung aussprechen?

Dann muss er dem Arbeit-Nehmer zuerst eine Abmahnung schreiben.

In der Abmahnung muss stehen:

Dieses Verhalten vom Arbeit-Nehmer war falsch.

Macht der Arbeit-Nehmer das gleiche nochmal?

Dann darf der Arbeit-Geber ihm kündigen.


Betriebs-bedingte Kündigungs-Gründe sind zum Beispiel:

  • Die Firma hat weniger Aufträge.
  • Die Firma hat deshalb nicht mehr genug Arbeit für alle Mitarbeiter.
  • Die Firma arbeitet jetzt anders.  
    Zum Beispiel:  
    Die Firma hat jetzt mehr Maschinen.  
    Die Firma braucht dann weniger Mitarbeiter.
  • Oder die Firma schließt für immer.


Besonderer Kündigungs-Schutz

Manche Personen haben einen besonderen Kündigungs-Schutz.

Das bedeutet:

Diesen Personen kann man nicht so leicht kündigen.

Diese Personen haben zum Beispiel einen besonderen Kündigungs-Schutz:

  • Menschen mit einer Schwer-Behinderung
  • Betriebs-Räte
  • schwangere Frauen
  • Und Mitarbeiter in Eltern-Zeit

Menschen mit einer Schwer-Behinderung haben besondere Rechte.

Die Menschen sollen nicht benachteiligt werden.

Menschen mit einer Schwer-Behinderung

haben einen besonderen Kündigungs-Schutz.

Sie dürfen nicht ohne Grund

von ihrem Arbeit-Geber gekündigt werden.

Der Kündigungs-Grund darf nichts mit der Behinderung zu tun haben.

Sonst gilt die Kündigung nicht.

Der Arbeit-Geber muss erst andere Lösungen suchen.

Es ist wichtig, dass der Mensch mit Schwer-Behinderung

den Arbeits-Platz behält.

Vielleicht kann man den Arbeits-Platz umbauen.

Oder der Mensch mit Schwer-Behinderung bekommt Unterstützung.

Damit er die Arbeit besser machen kann.

 

Der besondere Kündigungs-Schutz gilt auch für:

  • Menschen mit einer Gleich-Stellung
  • Und Auszubildende mit einer Schwer-Behinderung


Wenn der Arbeit-Geber diesen Menschen kündigen will,

muss er dies vorher dem Integrations-Amt mit-teilen.

Das Integrations-Amt muss der Kündigung zustimmen.

Der besondere Kündigungs-Schutz gilt erst nach 6 Monaten.


Hier werden Schwere Wörter erklärt:

Betriebs-Rat

Der Betriebs-Rat setzt sich

für die Interessen von den Mitarbeitern im Unternehmen ein.

Der Betriebs-Rat wird von den Mitarbeitern gewählt.

Ein anderes Wort für Betriebs-Rat ist: Arbeit-Nehmer-Vertretung


Eltern-Zeit

Eltern-Zeit bedeutet:

Beide Eltern können für 3 Jahre Eltern-Zeit nehmen

bis das Kind 8 Jahre alt wird.

Eltern können sich die Eltern-Zeit selbst einteilen.

Eltern dürfen 32 Stunden

Oder weniger in der Woche arbeiten.

Eltern können auch zu Hause bleiben.

Dann bekommen sie kein Geld vom Arbeit-Geber.

In der Eltern-Zeit ist man besonders vor Kündigungen geschützt.

Nach der Eltern-Zeit darf man meistens wieder

an seinem alten Arbeits-Platz arbeiten.


Sie müssen Ihrem Arbeit-Geber recht-zeitig Bescheid sagen,

wann Sie Eltern-Zeit nehmen:

Wenn Sie vor dem 3. Geburtstag von Ihrem Kind Eltern-Zeit nehmen, 

dann müssen Sie Ihrem Arbeit-Geber 7 Wochen vorher Bescheid sagen.

Wenn Sie nach dem 3. Geburtstag Eltern-Zeit nehmen,

dann müssen Sie 13 Wochen vorher Bescheid sagen.

 

Gleich-Stellung

Menschen mit einer Schwer-Behinderung

haben einen Grad der Behinderung von 50 und mehr.

Sie haben einen Schwer-Behinderten-Ausweis.

Sie können Hilfen zur Teilhabe am Arbeits-Leben bekommen.

Auch Menschen mit einem Grad der Behinderung von 30 und 40

finden wegen ihrer Behinderung häufig keinen Arbeits-Platz.

Dann können sie bei der Agentur für Arbeit einen Antrag stellen.

 

In dem Antrag steht:

Sie möchten den Menschen mit Schwer-Behinderung gleich-gestellt werden.

Das bedeutet:

Sie können die gleichen Hilfen bekommen

wie Menschen mit einer Schwer-Behinderung.

So steht es im Sozial-Gesetz-Buch 9.

 

Integrations-Amt

In manchen Bundes-Ländern heißt das Integrations-Amt:

Inklusions-Amt

Zum Beispiel:

  • In Nordrhein-Westfalen
  • Und in Bayern

Beim Integrations-Amt arbeiten viele Fach-Leute.

Sie wissen zum Beispiel viele Sachen

über das Thema: Behinderung.

Und sie unterstützen Menschen mit Schwer-Behinderung.

Zum Beispiel:

  • bei der Suche nach einer Arbeits- oder Ausbildungs-Stelle
  • bei Problemen am Arbeits-Platz
  • Oder es sorgt dafür, dass Menschen wegen ihrer Behinderung die Arbeits-Stelle nicht verlieren. 

Das Integrations-Amt hilft auch Arbeit-Gebern:

Bei den Fragen zu Arbeits-Plätzen für Menschen mit Schwer-Behinderung.

Zum Beispiel:

  • Welche Hilfs-Mittel es für die Arbeit gibt
  • Oder wie ein Arbeits-Platz umgebaut werden kann
     

Arbeit-Geber können auch Geld vom Integrations-Amt bekommen:

Wenn sie Menschen mit Schwer-Behinderung ausbilden oder beschäftigen.

 

Kündigungs-Frist

Kündigt ein Arbeit-Geber einem Mitarbeiter?

Oder kündigt ein Arbeit-Nehmer selbst?

Dann müssen beide eine bestimmte Zeit einhalten.
 
Diese bestimmte Zeit nennt man Frist.

Zum Beispiel:

Ein Arbeit-Nehmer möchte am 1. Januar mit der Arbeit aufhören.

Dann muss er die Kündigung mindestens 4 Wochen vorher abgeben.

Die Zeiten sind unterschiedlich.

Im Gesetz steht:

So lange muss die Kündigungs-Frist mindestens sein.

Im Arbeits-Vertrag steht vielleicht eine andere Kündigungs-Frist.

Die ordentliche Kündigung (auch: fristgerechte Kündigung) kündigt ein Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist auf.

Die ordentliche Kündigung vonseiten der Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer bedarf zu ihrer Wirksamkeit grundsätzlich keines sachlichen Grundes. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber hingegen müssen einen Kündigungsgrund nachweisen, sofern das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) anwendbar ist – ansonsten ist die Kündigung sozial ungerechtfertigt. Es gibt verhaltensbedingte, personenbedingte und betriebsbedingte Kündigungsgründe.

Bei bestimmten Personengruppen müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zusätzlich zum allgemeinen Kündigungsschutz den besonderen Kündigungsschutzes beachten, zum Beispiel bei schwerbehinderten Menschen, Betriebsräten, Müttern im Mutterschutz oder Beschäftigten in Elternzeit.

Ablauf einer Ordentlichen Kündigung: Kündigungsgrund, Antrag auf Zustimmung, Zustimmung Integrationsamt, Kündigung mit Mindestkündigungsfrist

(ml) 2018