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Ordentliche Kündigung
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Ordentliche Kündigung

Die ordentliche Kündigung ist eine normale Kündigung.

Die Kündigung beendet das Arbeits-Verhältnis.

Die Kündigung muss eine bestimmte Zeit vorher geschrieben werden.

Die Zeit heißt: Kündigungs-Frist.

Der Arbeit-Nehmer muss keinen Grund für die Kündigung sagen.

 

Aber:

Vielleicht muss der Arbeit-Geber einen Grund sagen.

Das Gesetz sagt das so.

Das Gesetz heißt: KSchG.

Vielleicht hat der Arbeit-Nehmer eine Behinderung.

Dann muss der Arbeit-Geber einen Grund sagen.

Es gibt auch andere Gründe für das KSchG.

Zum Beispiel:

  • wenn jemand Betriebs-Rat ist
  • wenn jemand in Eltern-Zeit ist
  • wenn jemand Mutter-Schutz hat

Die ordentliche Kündigung (auch: fristgerechte Kündigung) kündigt ein Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist auf.

Die ordentliche Kündigung vonseiten der Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer bedarf zu ihrer Wirksamkeit grundsätzlich keines sachlichen Grundes. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber hingegen müssen einen Kündigungsgrund nachweisen, sofern das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) anwendbar ist – ansonsten ist die Kündigung sozial ungerechtfertigt. Es gibt verhaltensbedingte, personenbedingte und betriebsbedingte Kündigungsgründe.

Bei bestimmten Personengruppen müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zusätzlich zum allgemeinen Kündigungsschutz den besonderen Kündigungsschutzes beachten, zum Beispiel bei schwerbehinderten Menschen, Betriebsräten, Müttern im Mutterschutz oder Beschäftigten in Elternzeit.

Ablauf einer Ordentlichen Kündigung: Kündigungsgrund, Antrag auf Zustimmung, Zustimmung Integrationsamt, Kündigung mit Mindestkündigungsfrist

(ml) 2018