Personelle Unterstützung
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Personelle Unterstützung
Menschen mit einer Schwer-Behinderung können Hilfe bei der Arbeit bekommen.
Die Hilfe kann von Kollegen kommen.
Oder von Vorgesetzten.
Das nennt man dann Unterstützungs-Person.
Der Chef muss dafür Geld für die Unterstützungs-Person ausgeben.
Der Chef kann dafür Geld vom Integrations-Amt bekommen.
Manchmal gibt es aber keine Unterstützungs-Person für den Menschen mit
der Schwer-Behinderung.
Dann kann der Mensch einen Antrag machen auf Arbeits-Assistenz.
Beschäftigte mit anerkannter Schwerbehinderung brauchen unter Umständen aus Gründen ihrer Behinderung am Arbeitsplatz regelmäßige Personelle Unterstützung durch andere Personen, das heißt Unterstützung durch Vorgesetzte oder Arbeitskolleginnen und -kollegen.
Beispiele für Unterstützungs- oder Betreuungsleistungen
Die Unterstützungsperson
- liest einer blinden Kollegin oder einem blinden Kollegen Texte vor,
- ist einer schwerbehinderten Kollegin oder einem schwerbehinderten Kollegen im Rollstuhl bei bestimmten Tätigkeiten behilflich,
- hilft einer hörbehinderten Kollegin oder einem hörbehinderten Kollegen regelmäßig bei der Verständigung mit den hörenden Kolleginnen und Kollegen,
- unterweist eine Kollegin oder einen Kollegen mit geistiger Behinderung regelmäßig am Arbeitsplatz.
Abgeltung außergewöhnlicher Belastungen
Für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber von schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellten Beschäftigten entsteht dann eine sogenannte außergewöhnliche Belastung durch die Personelle Unterstützung, wenn die Unterstützungsperson während ihrer Arbeitszeit mindestens eine halbe Stunde Assistenzleistungen ausführt, so dass zusätzliche Personalkosten entstehen. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können einen Zuschuss zu diesen Kosten beim Integrations- bzw. Inklusionsamt beantragen.
Ist es einem Betrieb nicht möglich, eine Unterstützungsperson zur Verfügung stellen, kann der schwerbehinderte Mensch Arbeitsassistenz beantragen.
Rechtsgrundlagen
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§ 185 SGB IX Aufgaben des Integrationsamtes (-> Absatz 3 Nummer 2e)
Gesetz -
§ 27 SchwbAV Leistungen bei außergewöhnlichen Belastungen
Gesetz