Personelle Unterstützung
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Personelle Unterstützung
Menschen mit einer Schwer-Behinderung können Hilfe bei der Arbeit bekommen.
Die Hilfe kann von Kollegen kommen.
Oder von Vorgesetzten.
Das nennt man dann Unterstützungs-Person.
Der Chef muss dafür Geld für die Unterstützungs-Person ausgeben.
Der Chef kann dafür Geld vom Integrations-Amt bekommen.
Manchmal gibt es aber keine Unterstützungs-Person für den Menschen mit
der Schwer-Behinderung.
Dann kann der Mensch einen Antrag machen auf Arbeits-Assistenz.
Beschäftigte mit anerkannter Schwerbehinderung brauchen unter Umständen aus Gründen ihrer Behinderung am Arbeitsplatz regelmäßige Personelle Unterstützung (auch: besonderer Betreuungsaufwand) durch andere Personen, das heißt Unterstützung durch Vorgesetzte oder Arbeitskolleginnen und -kollegen, gelegentlich auch durch externe Betreuerinnen und Beutreuer.
Gemeint sind damit Unterstützungs- und Betreuungsleistungen für den schwerbehinderten Menschen bei der Arbeitstätigkeit, das heißt außergewöhnliche Aufwendungen für die Arbeitgebenden in Form von zusätzlichen Personalkosten für andere Beschäftigte.
Beispiele für Unterstützungs- oder Betreuungsleistungen
- Vorlesekraft für blinde Menschen;
- die betriebliche Ansprechperson für gehörlose oder psychisch erkrankte Menschen;
- die ständig erforderliche Mithilfe von Arbeitskolleginnen und -kollegen bei der Arbeitsausführung;
- Kolleginnen oder Kollegen im Rollstuhl Behilflichsein bei bestimmten Tätigkeiten;
- die behinderungsbedingte längere oder wiederkehrende Unterweisungen am Arbeitsplatz, etwa durch die Meisterin oder den Meister bei einem Menschen mit geistiger Behinderung.
Abgeltung außergewöhnlicher Belastungen
Für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber von schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellten Beschäftigten entsteht dann eine sogenannte außergewöhnliche Belastung durch die Personelle Unterstützung, wenn die Unterstützungsperson während ihrer Arbeitszeit mindestens eine halbe Stunde Assistenzleistungen ausführt, so dass zusätzliche Personalkosten entstehen. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können einen Zuschuss zu diesen Kosten beim Integrations- bzw. Inklusionsamt beantragen.
Ist es einem Betrieb nicht möglich, eine Unterstützungsperson zur Verfügung stellen, kann der schwerbehinderte Mensch Arbeitsassistenz beantragen.
Rechtsgrundlagen
-
§ 185 SGB IX Aufgaben des Integrationsamtes
Gesetz -
§ 27 SchwbAV Leistungen bei außergewöhnlichen Belastungen
Gesetz