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Personelle Unterstützung
Zusammenfassung

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Personelle Unterstützung am Arbeits-Platz bedeutet:
Ein Mensch bekommt Hilfe bei der Arbeit.

Diese Hilfe ist regelmäßig.

Die Hilfe ist für Menschen mit Schwer-Behinderung.

Manche Menschen können bestimmte Aufgaben nicht allein machen.

Der Grund ist ihre Behinderung.

Dann können andere Menschen helfen.

Zum Beispiel:
Vorgesetzte.

Oder Kolleginnen und Kollegen.

Oder eine externe Person.

Externe Personen arbeiten nicht direkt im Betrieb.

Es gibt verschiedene Arten von Unterstützung.

Zum Beispiel:
Vorlesen für blinde Menschen.

Oder eine feste Ansprech-Person im Betrieb.

Zum Beispiel für gehörlose Menschen.

Oder für Menschen mit psychischen Krankheiten.

Auch möglich ist:
Regelmäßige Hilfe durch Kolleginnen und Kollegen.

Oder wiederholte Erklärungen von Arbeits-Aufgaben.

Das kann wichtig sein für Menschen mit Lern-Schwierigkeiten.

Manchmal entstehen dem Betrieb zusätzliche Kosten.

Zum Beispiel:
Eine Person hilft während der Arbeits-Zeit.

Und die Hilfe dauert mindestens eine halbe Stunde.

Dann spricht man von einer besonderen Belastung für den Betrieb.

Der Betrieb kann dann Geld beantragen.

Dieses Geld nennt man: Zuschuss.

Der Zuschuss kann beim Integrations-Amt beantragt werden.

Heute sagt man oft: Inklusions-Amt.

Eine Bedingung ist wichtig.

Zuerst muss geprüft werden:
Kann die Person die Arbeit auch selbstständig machen?

Zum Beispiel durch:
Anpassungen am Arbeits-Platz.

Oder durch Schulungen.

Erst wenn das nicht ausreicht, gibt es Unterstützung.

Die Zeit für Unterstützung wird genau erfasst.

Es gibt vier Zeit-Stufen.

Die Unterstützung beginnt bei mindestens einer halben Stunde pro Tag.

Und kann bis zu drei Stunden oder mehr dauern.

Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach dem Lohn im Betrieb.

Aber es gibt eine Grenze.

Der Zuschuss ist höchstens 6.000 Euro.

Die Unterstützung wird meistens für zwei Jahre bewilligt.

Danach kann eine Verlängerung möglich sein.

Beschäftigte mit anerkannter Schwerbehinderung brauchen unter Umständen aus Gründen ihrer Behinderung am Arbeitsplatz regelmäßige Personelle Unterstützung (auch: besonderer Betreuungsaufwand) durch andere Personen, das heißt Unterstützung durch Vorgesetzte oder Arbeitskolleginnen und -kollegen, gelegentlich auch durch externe Betreuerinnen und Betreuer.

Gemeint sind damit Unterstützungs- und Betreuungsleistungen für den Menschen mit Schwerbehinderung bei der Arbeitstätigkeit, das heißt außergewöhnliche Aufwendungen für die Arbeitgebenden in Form von zusätzlichen Personalkosten für andere Beschäftigte. 

Beispiele für Unterstützungs- oder Betreuungsleistungen

  • die Vorlesekraft für blinde Menschen;
  • die betriebliche Ansprechperson für gehörlose oder psychisch erkrankte Menschen;
  • die ständig erforderliche Mithilfe von Arbeitskolleginnen und -kollegen bei der Arbeitsausführung;
  • behinderungsbedingt längere oder wiederkehrende Unterweisungen am Arbeitsplatz für Menschen mit kognitiver Beeinträchtigung, etwa durch die Meisterin oder den Meister.

Abgeltung außergewöhnlicher Belastungen

Für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber von Beschäftigten mit Schwerbehinderung oder Gleichstellung entsteht dann eine sogenannte außergewöhnliche Belastung durch die Personelle Unterstützung, wenn die Unterstützungsperson während ihrer Arbeitszeit mindestens eine halbe Stunde Assistenzleistungen ausführt, so dass zusätzliche Personalkosten entstehen.

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können einen Zuschuss zu diesen Kosten beim Integrations- bzw. Inklusionsamt beantragen. Ist es einem Betrieb nicht möglich, eine Unterstützungsperson zur Verfügung stellen, können Menschen mit Schwerbehinderung Arbeitsassistenz beantragen.

Voraussetzung für Personelle Unterstützung

Voraussetzung für die Möglichkeit der Personellen Unterstützung ist, dass alle Möglichkeiten ausgeschöpft sind, damit der Mensch mit Schwerbehinderung ohne fremde Hilfe arbeiten kann, zum Beispiel durch behinderungsgerechte Arbeitsplatzgestaltung oder berufliche Weiterbildung. 

Der Umfang der kollegialen Unterstützung wird in Stunden angegeben, welche sich in vier Stufen ausdrücken:

  • Stufe 1: ab 0,5 Stunden (nur für Kleinbetriebe)
  • Stufe 2: ab 1 Stunde
  • Stufe 3: ab 2 Stunden
  • Stufe 4: ab 3 Stunden

Der Zuschuss ist abhängig vom Arbeitgeberbruttogehalt; allerdings auf 6.000 Euro gedeckelt. 

Die finanzielle Unterstützung wird für maximal zwei Jahre gewährt. Der Zuschuss kann auf Antrag verlängert werden.

(ml) 2026