Personenbedingte Kündigung
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Es gibt 3 Gründe für eine Kündigung.
Das steht im Gesetz.
Das Gesetz heißt: Kündigungs-Schutz-Gesetz.
Die kurze Form ist:
KSchG.
Ein Grund ist die personenbedingte Kündigung.
Das heißt:
Eine Person kann ihre Arbeit nicht mehr machen.
Dann kann der Chef oder die Chefin der Person kündigen.
Das Gesetz gilt nur für bestimmte Firmen.
Die Firmen müssen mehr als 10 Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen haben.
Und die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen müssen mindestens 6 Monate in der Firma arbeiten.
Eine Firma kann einem Mitarbeiter oder einer Mit-Arbeiterin kündigen.
Das heißt:
Der Mitarbeiter oder die Mit-Arbeiterin muss gehen.
Die Firma kann das aus verschiedenen Gründen machen.
Zum Beispiel:
- Der Mitarbeiter oder die Mit-Arbeiterin arbeitet zu wenig.
- Der Mitarbeiter oder die Mit-Arbeiterin kann die Arbeit nicht gut machen.
- Der Mitarbeiter oder die Mit-Arbeiterin ist oft krank.
Eine krankheitsbedingte Kündigung ist eine besondere Art von einer personenbedingten Kündigung.
Das Bundesarbeits-Gericht prüft die Kündigung in 3 Schritten.
Wenn das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) bei der Kündigung anwendbar ist, so muss einer der folgenden Kündigungsgründe vorliegen, damit die Kündigung wirksam ist: ein personenbedingter Kündigungsgrund, ein verhaltensbedingter Kündigungsgrund oder ein betriebsbedingter Kündigungsgrund. (Das KSchG findet in der Regel immer dann Anwendung, wenn ein Betrieb regelmäßig mehr als 10 Personen beschäftigt und die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zum Zeitpunkt der Kündigung mindestens sechs Monate ununterbrochen in dem Unternehmen beschäftigt waren.)
Personenbedingte Kündigungen können basieren auf
- Minderleistung,
- mangelnder Eignung,
- krankheitsbedingten Fehlzeiten.
In der Person liegende Kündigungsgründe
Bei der personenbedingten Kündigung liegt der Grund in der Person der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers. Dabei kann aufgrund der persönlichen Eigenschaften und Fähigkeiten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers – oder auch deren Nichtvorliegen – der Zweck des Arbeitsvertrags dauerhaft nicht mehr erreicht werden, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Leistungsverhinderung verschuldet hat oder nicht.
Unterfall krankheitsbedingte Kündigung
Die krankheitsbedingte Kündigung ist ein Unterfall der personenbedingten Kündigung. Eine krankheitsbedingte Kündigung wird nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) immer dreistufig geprüft.
Mehr zu den Voraussetzungen für eine krankheitsbedingte Kündigung siehe unter -> krankheitsbedingte Kündigung.
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