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Pflichtquote

Arbeitgeber, die nach § 154 Abs. 1 SGB IX im Jahresdurchschnitt über monatlich mindestens 20 Arbeitsplätze verfügen, müssen auf mindestens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte oder ihnen  gleichgestellte behinderte Menschen beschäftigen.

Sonderregelungen zur Pflichtquote bei Arbeitgebern mit weniger als 60 Arbeitsplätzen regelt § 154 Abs. 1 SGB IX abschließend:

  • Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich weniger als 40 Arbeitsplätzen müssen jahresdurchschnittlich je Monat einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen.
  • Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich weniger als 60 Arbeitsplätzen müssen jahresdurchschnittlich je Monat zwei schwerbehinderte Menschen beschäftigen.

Die sich bei der Berechnung ergebenden Bruchteile von 0,5 und mehr werden in aller Regel aufgerundet, bei Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern mit jahresdurchschnittlich weniger als 60 Arbeitsplätzen abgerundet.

Abweichend von § 154 Abs. 1 SGB IX beträgt die Pflichtquote für die in § 154 Abs. 3 Nr. 1 und 4 SGB IX genannten öffentlichen Arbeitgeber des Bundes weiterhin 6 Prozent, wenn sie am 31. Oktober 1999 auf mindestens 6 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen beschäftigt hatten (§ 241 Abs. 1 SGB IX).