Probebeschäftigung
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Firmen können Menschen mit Behinderung zur Probe einstellen.
Das heißt:
Die Menschen arbeiten für eine bestimmte Zeit in der Firma.
Die Firma kann dann sehen:
Passt der Mensch in die Firma?
Die Menschen können auch sehen:
Gefällt mir die Arbeit in der Firma?
Die Probe-Zeit darf bis zu 3 Monate dauern.
In dieser Zeit müssen Sie Geld für die Sozial-Versicherung bezahlen.
Und Sie bekommen Lohn oder Gehalt.
Sie wollen eine Probe-Beschäftigung machen?
Dann können Sie einen Antrag bei der Agentur für Arbeit machen.
Die Agentur für Arbeit bezahlt dann die Probe-Beschäftigung.
Vielleicht arbeiten die Mitarbeiter in einer Werkstatt für behinderte Menschen.
Und die Mitarbeiter machen eine Maßnahme.
Die Maßnahme soll den Mitarbeitern helfen.
Die Mitarbeiter sollen danach auf dem allgemeinen Arbeits-Markt arbeiten können.
Dann kann das Integrations-Amt auch Geld geben.
Menschen mit Behinderung haben einen besonderen Kündigungs-Schutz.
Das heißt:
Der Chef darf diesen Menschen nicht so leicht kündigen.
Aber der besondere Kündigungs-Schutz gilt erst nach 6 Monaten.
In der Probe-Zeit gilt der besondere Kündigungs-Schutz noch nicht.
Die befristete Probebeschäftigung zählt zu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, mit denen Arbeitgebende bei der Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen unterstützt werden können. Bis zu einer Dauer von drei Monaten können Unternehmen die Kosten für die befristete Probebeschäftigung erstattet bekommen. Während der Probebeschäftigung befinden sich die probeweise Beschäftigten in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis und erhalten Lohn bzw. Gehalt.
Förderung durch Arbeitsagentur oder Integrationsamt/Inklusionsamt
Arbeitgebende beantragen die Probebeschäftigung in der Regel bei der Agentur für Arbeit. Sofern die Probebeschäftigung vor Einstellung der auf Probe beschäftigten Person bei der Agentur für Arbeit beantragt wurde, können die dadurch entstehenden Kosten (Arbeitsentgelt und andere im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Kosten) erstattet werden.
Vom Integrationsamt/Inklusionsamt können Arbeitgebende Zuschüsse für Probebeschäftigung und/oder Praktika (im Rahmen der Leistungen zur Abgeltung außergewöhnlicher Belastungen) erhalten, wenn sie eine Person probebeschäftigen, die an einer Maßnahme zur Förderung des Übergangs auf den allgemeinen Arbeitsmarkt teilnimmt, das heißt in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) beschäftigt ist.
Dabei gilt, dass die außergewöhnlichen Belastungen nicht durch die in dieser Zeit erbrachten Leistungen der Rehabilitationsträger abgedeckt werden. Höhe und Dauer der Zuschüsse richten sich nach dem Einzelfall.
Mitteilung an das Integrationsamt/Inklusionsamt
Arbeitgebende, die einen schwerbehinderten Menschen probebeschäftigen, müssen dies binnen vier Tagen dem Integrationsamt/Inklusionsamt melden. Damit soll sichergestellt werden, dass alle möglichen begleitenden Hilfen, die das Integrationsamt/Inklusionsamt bereithält, auch ausgeschöpft werden können. Auch eine vorzeitige Beendigung der Probebeschäftigung muss dem Integrationsamt/Inklusionsamt mit derselben Frist gemeldet werden.
Kein besonderer Kündigungsschutz
Der besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen gilt erst nach sechs Monaten und greift daher nicht im Falle einer Probebeschäftigung.