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Probezeit
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Probe-Zeit

Die Probe-Zeit ist eine Zeit in der Ausbildung.

Die Probe-Zeit ist eine Art Test.

Die Probe-Zeit dauert mindestens einen Monat.

Aber die Probe-Zeit darf auch 4 Monate dauern.

Das steht so im Gesetz.

Das Gesetz heißt: Berufs-Bildungs-Gesetz.

Beide Seiten können den Vertrag kündigen.

Es gibt keinen Grund für die Kündigung.

Der Begriff der sogenannten Probezeit stammt aus den gesetzlichen Regelungen über die Kündigungsfristen. Die Probezeit in der Ausbildung ist eine Art Bedenkzeit zu Beginn der Ausbildung. Laut Berufsbildungsgesetz (BBiG) muss die Probezeit mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen (§ 20 BBiG). Üblich ist eine Dauer von vier Monaten.

Sowohl die Ausbilderinnen und Ausbilder als auch die Auszubildenden haben in der Probezeit die Möglichkeit, herauszufinden, ob sie zusammen passen und ob die Personalwahl bzw. die Berufswahl die richtige war. Innerhalb der Probezeit können beide Seiten ohne Angabe von Gründen und fristlos ordentlich kündigen.

Ausbilderinnen und Ausbilder sowie Auszubildende können vereinbaren, die Probezeit zum Beispiel wegen länger andauernder Krankheit zu verlängern. Die Probezeit verlängert sich in diesem Fall um den Zeitraum der krankheitsbedingten Unterbrechung. Brechen Auszubildende ihre Ausbildung ab und beginnen in einem anderen Betrieb eine Ausbildung, so beginnt mit dem neuen Ausbildungsvertrag auch die Probezeit von neuem. Im Falle einer Verbundausbildung gibt es jedoch nur eine Probezeit, und zwar bei der Stelle, die für die Ausbildung hauptverantwortlich ist.

Wartezeit

Die Probezeit (eine Zeitspanne, während der mit kürzerer Frist gekündigt werden kann) ist nicht dasselbe wie die sogenannte Wartezeit für den allgemeinen und auch den besonderen Kündigungsschutz schwerbehinderter Menschen. Die Wartezeit für den Kündigungsschutz ist die Zeitspanne, die abgewartet werden muss, bis ein Rechtsanspruch auf Kündigungsschutz besteht. Die Wartezeit beträgt (unabhängig von der Probezeit) sechs Monate – das heißt, wenn die Probezeit beispielsweise vier Monate beträgt, greift der besondere Kündigungsschutz erst nach Ablauf zwei weiterer Monate.

Probearbeitsverhältnis

Während die Probezeit für ein unbefristestes Arbeitsverhältnis bzw. im Ausbildungsvertrag vereinbart wird, ist ein Probearbeitsverhältnis ein befristetes Arbeitsverhältnis, das zum Ende der vereinbarten Zeit endet. Die BIH zum Sinn und Zweck eines Probearbeitsverhältnisses: „Das Probearbeitsverhältnis ist ein Arbeitsverhältnis, das wegen der vereinbarten gegenseitigen Erprobung leichter als ein festes Arbeitsverhältnis wieder aufgehoben werden kann. Probearbeitsverhältnisse können als flexible Formen der Beschäftigung – zumal bei schweren Behinderungen – den Übergang zum Arbeitsmarkt erleichtern.“

Für ein solches Probearbeitsverhältnis gilt der Kündigungsschutz nicht, in der Regel ist allerdings auch die ordentliche Kündigung während der Dauer des Probearbeitsverhältnisses ausgeschlossen (es sei denn, im Arbeitsvertrag werden Befristung und die Möglichkeit einer odentlichen kündigung vertraglich miteinander vereinbart).

(ml) 2018