Sprungnavigation

Reha-Antrag

Menschen haben laut § 4 Sozialgesetzbuch I ein Recht auf die notwendigen Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung, zur Besserung und zur Wiederherstellung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit sowie zur wirtschaftlichen Sicherung bei Krankheit und Minderung der Erwerbsfähigkeit, wenn sie in der Sozialversicherung versichert sind. Um die notwendigen Leistungen bei Bedarf zu erhalten, ist es in aller Regel notwendig, einen Reha-Antrag zu stellen.

Antrag auf eine medizinische Rehabilitation der Krankenversicherung

Mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation verfolgt die Gesetzliche Krankenversicherung im Wesentlichen die Zielsetzung, Pflegebedürftigkeit oder Behinderungen zu vermeiden, zu mildern oder zu beseitigen.

Wenn eine medizinische Rehabilitation bei der Krankenkasse beantragt werden soll, ist in der Rege die Ärztin/der Arzt die erste Ansprechperson. Die Ärztin oder der Arzt stellt mit Zustimmung der versicherten Person eine „Verordnung von medizinischer Rehabilitation“ aus und begründet die Notwendigkeit der Leistung.

Darüber hinaus kann eine Beantragung nur durch die versicherte Peron erfolgen (§ 19 SGB IV). Besteht ein Bedarf zur Prüfung der Notwendigkeit einer medizinischen Rehabilitation, wird regelmäßig der Medizinische Dienst (MD) herangezogen.

Rechtsgrundlagen:

  • SGB V Gesetzliche Krankenversicherung
  • SGB IX Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen
  • Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (Rehabilitations-Richtlinie)
  • Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 SGB V (Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie)
  • Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Hilfsmittel-Richtlinie/HilfsM-RL)

Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben der Agentur für Arbeit

Als Rehabilitationsträger hat die Bundesagentur für Arbeit im Wesentlichen die Aufgabe, die berufliche Teilhabe von Menschen mit Behinderungen zu fördern.

Um Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben von der Agentur für Arbeit zu erhalten, muss nach § 323 SGB III ein Antrag gestellt werden. Leistungen der aktiven Arbeitsförderung können auch von Amts wegen erbracht werden, wenn die Berechtigten zustimmen. Die Zustimmung gilt insoweit als Antrag.

Rechtsgrundlagen:

Antrag auf Leistungen zur Teilhabe der Rentenversicherung

Aufgabe der Gesetzlichen Rentenversicherung als Rehabilitationsträger ist es im Wesentlichen, den Auswirkungen von Krankheit oder Behinderungen auf das Erwerbsleben vorzubeugen, entgegenzuwirken oder diese zu verhindern. Damit soll vor allem ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben verhindert oder die dauerhafte berufliche Wiedereingliederung ermöglicht werden. Es gilt der Grundsatz „Rehabilitation vor Rente“.

Für die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe seitens der Rentenversicherung müssen bestimmte persönliche und versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllt sein. Um Leistungen zur Teilhabe zu erhalten, muss ein Antrag beim zuständigen Rentenversicherungsträger gestellt werden.

Hinweis: Gemeinsam mit ihrer behandelnden Ärztin/ihrem behandelndem Arzt oder der Betriebsärztin oder dem  Betriebsarzt können Versicherte besprechen, ob eine medizinische Rehabilitation notwendig und sinnvoll ist. Ist dies der Fall, gibt es bei den einzelnen Rentenversicherungsträgern unterschiedliche Verfahren: Bei Versicherten der Deutschen Rentenversicherung Westfalen wird ein medizinisches Gutachten erstellt. Dieses wird von der Stelle, bei der der Reha-Antrag eingeht, oder vom Rentenversicherungsträger in Auftrag gegeben (siehe unten > Rehabilitations-Gutachter-Suche). Bei allen anderen Rentenversicherungsträgern lassen die Versicherten von ihrer behandelnden Ärztin/ihrem behandelnden Arzt oder der Betriebsärztin/dem Betriebsarzt einen Befundbericht erstellen, den sie mit dem Antrag einreichen.

Rechtsgrundlagen:

Antrag auf Rehabilitation bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit (Unfallversicherung)

Die Gesetzliche Unfallversicherung ist für die Rehabilitation nach einem Arbeitsunfall (einschließlich Wegeunfall) oder bei einer Berufskrankheit zuständig. Aufgabe der Unfallversicherung ist es, die Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wiederherzustellen.

Die Gesetzliche Unfallversicherung wird „von Amts wegen“ tätig (§ 19 Satz 2 SGB IV), ein Antrag auf Leistungen ist nicht erforderlich.

Arbeitgebende müsen Arbeitsunfälle und Unfälle auf dem Weg zur Arbeit bei der Unfallversicherung melden, wenn Mitarbeitende aufgrund der Folgen länger als drei Tage arbeitsunfähig sind. Diese prüft dann, ob die Tätigkeit, die zu dem Unfall führte, in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis steht und Versicherungsschutz besteht.

Bei Verdacht auf eine Berufskrankheit sind Ärztinnen/Ärzte, Zahnärztinnen/Zahnärzte und Arbeitgebende verpflichtet, dies an den Unfallversicherungsträger zu melden. Auch Krankenkassen sollen, wenn ihnen Hinweise auf eine Berufskrankheit vorliegen, dies dem Unfallversicherungsträger melden. Betroffene können ihre Erkrankung auch selbst bei der Unfallversicherung anzeigen.

Rechtsgrundlagen:

Antrag auf Eingliederungshilfe der öffentlichen Jugendhilfe

Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe leisten Eingliederungshilfe für seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Kinder und Jugendliche. Ziel ist es, eine (drohende) seelische Behinderung zu vermeiden oder deren Folgen zu beseitigen und damit den Kindern und Jugendlichen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen.

Leistungen der öffentlichen Jugendhilfe setzen dann ein, wenn dem zuständigen Träger der Jugendhilfe die Leistungsvoraussetzungen bekannt werden, der Bedarf von Amts wegen festgestellt worden ist und die eindeutige Willensbekundung der/des Personensorgeberechtigten vorliegt.

Rechtsgrundlagen:

Antrag auf Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen

Die Eingliederungshilfe umfasst Leistungen für Menschen, die körperlich, geistig oder seelisch wesentlich behindert oder von einer Behinderung bedroht sind. Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist die Beseitigung oder Milderung von Behinderungen oder deren Folgen und die Verhütung von drohenden Behinderungen sowie die soziale Teilhabe von Menschen mit Behinderungen.

Seit 2020 müssen Leistungen der Eingliederungshilfe grundsätzlich beantragt werden (§ 108 SGB IX). (Zuvor wurde die Eingliederungshilfe „von Amts wegen“ tätig, sobald sie Kenntnis vom Hilfebedarf erhalten hatte.)

Rechtsgrundlagen:

Antrag auf Leistungen der Integrationsämter/Inklusionsämter

Integrationsämter sind keine Rehabilitationsträger nach § 6 SGB IX, aber Leistungsträger im Sinne des Sozialgesetzbuches. Wichtige Verfahrensvorschriften des SGB IX gelten auch für die Integrationsämter. In einigen Regionen werden diese auch als Inklusionsämter bezeichnet.

Integrationsämter haben die Aufgabe, schwerbehinderte oder diesen gleichgestellte Menschen in das Arbeitsleben einzugliedern. Außerdem sind sie auch für Arbeitgebende von schwerbehinderten oder diesen gleichgestellten Menschen tätig.

Die Voraussetzungen für Schwerbehinderung (GdB mind. 50) werden von der jeweils zuständigen Versorgungsverwaltung auf Antrag festgestellt. Die Gleichstellung (möglich ab GdB mindestens 30) wird auf Antrag von der Agentur für Arbeit bescheinigt. Für Leistungen des Integrationsamtes ist ein Antrag beim Integrationsamt vor Ort zu stellen.

Rechtsgrundlagen

(ml) 2023; Quelle: BAR Wegweiser Rehabilitation und Teilhabe, 2022