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Rehabilitation
Zusammenfassung

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Rehabilitation ist ein Fach-Wort.
Das heißt:
Man hilft Menschen.
Zum Beispiel:

  • wenn sie krank sind
  • wenn sie alt sind
  • wenn sie eine Behinderung haben
  • wenn sie arbeitslos sind.

Seit dem frühen 20. Jahr-Hundert

Jahr-Hundert hilft Menschen mit Behinderungen.
Die Menschen sollen wieder arbeiten können.
Und die Menschen sollen wieder in der Gesellschaft mitmachen können.

Das Ziel ist:
Menschen sollen nicht wegen ihrer Gesundheit aufhören zu arbeiten.
Oder Menschen sollen wieder arbeiten können.

Dafür kann es Hilfen geben.
Die Hilfen sind für die Gesundheit.
Und die Hilfen sind für die Arbeit.

Es gibt verschiedene Träger von der Rehabilitation.
Träger sind zum Beispiel:

  • die Bundes-Agentur für Arbeit
  • die Renten-Versicherung
  • die Kranken-Kassen
  • die gesetzliche Unfall-Versicherung.

Die Deutsche Vereinigung für Rehabilitation ist eine Gruppe.
Die kurze Form ist: DVfR.
Die Gruppe sagt:
Rehabilitation ist ein Prozess.
Der Prozess ist für jede Person anders.
Und der Prozess wird geplant.
Bei dem Prozess arbeiten viele Fach-Leute zusammen.
Und die Fach-Leute kommen aus verschiedenen Bereichen.
Die Menschen sollen selbst bestimmen können.

Es gibt ein Gesetz.
Das Gesetz heißt: Sozial-Gesetz-Buch.
Die kurze Form ist: SGB.
Das Gesetz hat viele Teile.
Der neunte Teil ist für Menschen mit Behinderung.
Der neunte Teil heißt: Rehabilitation und Teilhabe.

Rehabilitation ist vor dem Hintergrund zu verstehen, dass sich in Deutschland ein gegliedertes System der sozialen Sicherung aus gesetzlicher Kranken-, Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung entwickelt hat, das für alle Bürgerinnen und Bürger eine soziale Absicherung gegen Lebensrisiken, wie Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Arbeitslosigkeit, Alter und Behinderung bereitstellt.

Daneben ist in Deutschland seit Anfang des 20. Jahrhunderts ein Rehabilitationssystem entstanden, welches Menschen mit Behinderungen bei der Wiedereingliederung in das berufliche und gesellschaftliche Leben unterstützt und ihnen hilft, unabhängiger von sozialen Leistungen zu leben.

Das Ziel von Rehabilitation

Grundsätzlich ist das Ziel von Rehabilitation, das Ausscheiden von Personen aus dem Erwerbsleben aus gesundheitlichen Gründen zu vermeiden oder einen Wiedereintritt zu erreichen. Dafür können Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und Leistungen zur beruflichen Rehabilitation erbracht werden. Grundsätzlich gilt der Leitsatz „Rehabilitation vor Rente“, wonach vor Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente die Möglichkeiten zur Rehabilitation genutzt werden sollen (§ 9 Satz 2 SGB VI).

Welche Träger sind für Rehabilitation zuständig?

  • Die Bundesagentur für Arbeit ist für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, das heißt für die berufliche Rehabilitation zuständig, vor allem bei Neueinstellung oder dem Einstieg ins Berufsleben.
  • Die Rentenversicherungsträger übernehmen in der Regel die Kosten, wenn die Leistungen zur Wiederherstellung oder zum Erhalt der Erwerbsfähigkeit erbracht werden (berufliche Rehabilitation).
  • Die Krankenkassen sind in der Regel zuständig für medizinische Rehabilitation zur Wiederherstellung der Gesundheit.
  • Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind nach Arbeitsunfällen oder bei Berufskrankheiten sind für die gesamte Rehabilitation zuständig.

Leistungen der medizinischen Rehabilitation müssen medizinisch notwendig sein und der Erhaltung oder Besserung des Gesundheitszustandes dienen. Zwischen zwei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation für dieselbe Erkrankung müssen in der Regel mindestens vier Jahre liegen.

Definition der Deutschen Vereinigung für Rehabilitation (DVfR)

Die Deutsche Vereinigung für Rehabilitation (DVfR) hat unter Beteiligung aller Mitgliedergruppen und ausgewiesener Reha-Expertinnen und -Experten ihre Definition des Begriffs Rehabilitation eingehend diskutiert und am 19.02.2020 im Hauptvorstand beschlossen:

  1. Rehabilitation fördert Menschen mit bestehender oder drohender Behinderung.
  2. Ziel ist die Stärkung von körperlichen, geistigen, sozialen und beruflichen Fähigkeiten sowie die Selbstbestimmung und die gleichberechtigte Teilhabe in allen Lebensbereichen.
  3. Sie umfasst medizinische, therapeutische, pflegerische, soziale, berufliche, pädagogische oder technische Angebote einschließlich der Anpassung des Umfelds der Person.
  4. Rehabilitation ist ein an individuellen Teilhabezielen orientierter und geplanter, multiprofessioneller und interdisziplinärer Prozess.
  5. Sie achtet das Recht auf Selbstbestimmung.

Erläuterungen zum Reha-Begriff der DVfR

In der Diskussion wurde offenbar, dass eine angemessene Definition von Rehabilitation in einem einzigen Satz nicht zu leisten ist. Deshalb besteht die Definition nun aus fünf Sätzen (siehe oben).

  • Der erste Satz beschreibt, um wen es bei der Rehabilitation geht, nämlich um alle Menschen mit bestehender oder chronischer Behinderung, unabhängig davon, ob sie als „schwerbehindert“ anerkannt sind. Deshalb gehören auch die Mehrzahl der chronisch kranken Menschen und zum Beispiel pflegebedürftige Menschen zu den Personen, für die Rehabilitation wichtig ist.
  • Das Ziel der Rehabilitation wird im zweiten Satz formuliert. Es geht sowohl um die Stärkung von Fähigkeiten als auch um Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe. § 1 SGB IX nennt Selbstbestimmung und volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft als Ziel der Leistungen zur Teilhabe.
  • Der dritte Satz der Definition macht deutlich, was alles zur Rehabilitation gehört. Einerseits ein breites Spektrum von Leistungsangeboten, andererseits aber auch die Stärkung fördernder und die Verminderung hemmender Kontextfaktoren (Anpassung des Umfelds der Person). Damit bezieht sich die Definition auch auf die Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) der Weltgesundheitsorganisation (WHO).
  • Im vierten Satz werden zentrale Merkmale des Rehabilitationsprozesses genannt: Er richtet sich an den je individuellen Rehabilitations- bzw. Teilhabezielen aus und besteht aus dem Zusammenwirken von Elementen ganz unterschiedlicher Disziplinen und verschiedener Berufsgruppen.
  • Der fünfte Satz schließlich betont die Bedeutung der Selbstbestimmung nicht nur als Ziel der Rehabilitation, sondern auch für die Durchführung der Rehabilitation.

Gesetzliche Grundlagen der Rehabilitation

Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) enthält die Regelungen zur „Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen“. Die Leistungsgesetze der verschiedenen Rehabilitationsträger enthalten spezifische Regelungen zur Rehabilitation. Mit der am 16.12.2016 beschlossenen Reform des Rehabilitations- und Teilhaberechts (Bundesteilhabegesetz) sind stufenweise bis 2023 zahlreiche Änderungen des SGB IX in Kraft getreten.

Maßgebliche – internationale – Leitlinie für die Ausgestaltung von Rehabilitation und Teilhabe ist die der UN-Behindertenrechtskonvention, insbesondere Artikel 26 Habilitation und Rehabilitation und Artikel 27 Arbeit und Beschäftigung.

(ml) 2022