Rehabilitationsträger
Zusammenfassung
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Rehabilitationsträger sind Einrichtungen in Deutschland.
Die Rehabilitationsträger bezahlen Hilfen und Leistungen.
Die Hilfen und Leistungen sind für:
- soziale Rehabilitation
- medizinische Rehabilitation
- berufliche Rehabilitation.
Ein anderes Wort für Rehabilitation ist: Teilhabe.
Das steht im Gesetz.
Das Gesetz heißt:
Sozial-Gesetz-Buch IX.
Die kurze Form ist: SGB IX.
Es gibt verschiedene Rehabilitations-Träger.
Die Rehabilitations-Träger helfen bei der Rehabilitation.
Jeder Rehabilitations-Träger hilft bei einem anderen Bereich von der Rehabilitation.
Sie beraten Menschen mit Krankheiten oder Behinderungen.
Und Sie geben den Menschen Infos.
Zum Beispiel:
- Wie können die Menschen wieder gesund werden?
- Wie können die Menschen wieder arbeiten?
Sie bezahlen auch für die Rehabilitation.
Dafür müssen bestimmte Sachen stimmen.
Es gibt verschiedene Rehabilitationsträger.
Rehabilitationsträger sind Einrichtungen.
Die Einrichtungen helfen Menschen mit Behinderung.
Die Rehabilitationsträger sind zum Beispiel:
- die Bundes-Agentur für Arbeit
- die gesetzliche Kranken-Versicherung
- die gesetzliche Renten-Versicherung
- die gesetzliche Unfall-Versicherung
- die Träger von der Eingliederungs-Hilfe
- die Träger von der Jugend-Hilfe
- die Träger von der sozialen Entschädigung bei Gesundheits-Schäden.
Wer ist für Sie zuständig?
Das muss man für jede Person einzeln prüfen.
Das hängt von verschiedenen Sachen ab.
Es gibt verschiedene Rehabilitationsträger.
Die Rehabilitationsträger müssen bestimmte Stellen haben.
Bei diesen Stellen können Sie Infos über Rehabilitations-Maßnahmen bekommen.
Und Sie können sich beraten lassen.
Die Rehabilitationsträger (auch: Reha-Träger) sind Institutionen, die gemäß SGB IX die Kosten für die Hilfen und Leistungen zur sozialen, medizinischen oder beruflichen Rehabilitation (auch: Leistungen zur Teilhabe) übernehmen. In Deutschland gibt es mehrere Rehabilitationsträger. Für die Leistungen zur Teilhabe ist kein einheitlicher Träger zuständig, sondern jeder Rehabilitationsträger hat neben seinen sonstigen Aufgaben seinen spezifischen Bereich der Rehabilitation und Teilhabe.
Die wichtigsten Rehabilitationsträger
Wer aufgrund einer Erkrankung, eines Unfalls oder aufgrund von Behinderungen Hilfe in Form von Rehabilitationsmaßnahmen bzw. Leistungen zur Teilhabe benötigt, wendet sich an einen der Rehabilitationsträger. Die Rehabilitationsträger sind dazu verpflichtet, längerfristig erkrankte oder behinderte Menschen umfassend über mögliche Maßnahmen zu informieren und zu beraten. Die Kosten dafür übernimmt der zuständige Rehabilitationsträger, wenn die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.
- Bundesagentur für Arbeit
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zur Förderung der beruflichen Eingliederung von Menschen mit Behinderungen (gemäß SGB III / SGB II). - Gesetzliche Krankenversicherung
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zur Vermeidung, Milderung oder Beseitigung von Pflegebedürftigkeit oder Behinderungen (gemäß SGB V). - Gesetzliche Rentenversicherung
Grundsatz „Reha vor Rente“ – Leistungen zur Teilhabe, durch die ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben verhindert oder die dauerhafte berufliche Wiedereingliederung ermöglicht werden (gemäß SGB VI). - Gesetzliche Unfallversicherung
Leistungen zur Teilhabe nach einem Arbeitsunfall oder bei einer Berufskrankheit (gemäß SGB VII). - Träger der Eingliederungshilfe
Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen nach dem Eingliederungshilferecht (SGB IX Teil 2). - Träger der öffentlichen Jugendhilfe
Eingliederungshilfe für Kinder, Jugendliche und ggf. junge Volljährige mit einer (drohenden) seelischen Behinderung. - Träger der Sozialen Entschädigung
Entschädigungsleistungen für Menschen, die einen Gesundheitsschaden erlitten haben, für dessen Folgen die staatliche Gemeinschaft einsteht.
Zuständigkeit / Abstimmung der Rehabilitationsträger untereinander
Welcher Rehabilitationsträger im Einzelfall der sogenannte Leistende Rehabilitationsträger ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab und muss jeweils individuell ermittelt und untereinander geklärt werden (Zuständigkeitsklärung). Art und Umfang der einzelnen Leistungen zur Teilhabe sind im SGB IX sowie in dem für den jeweiligen Rehabilitationsträger maßgeblichen Sozialgesetzbuch geregelt (siehe oben).
Die Gemeinsamen Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation über die Ausgestaltung des Verfahrens der zuständigen Rehabilitationsträger (auch: Reha-Prozess) unterstützen die Kooperation und Abstimmung der Rehabilitationsträger untereinander.
Alle Rehabilitationsträger sind verpflichtet, in eigens dafür eingerichteten Ansprechstellen Menschen mit Behinderung umfassend über die möglichen Rehabilitationsmaßnahmen zu informieren und zu beraten.
In die Regelungen zur Zusammenarbeit und Sicherstellung einer möglichst nahtlosen Rehabilitation schwerbehinderter Menschen bis hin zum Arbeitsplatz sind auch die Integrationsämter, die selbst keine Reha-Träger sind, mit ihren Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben eingebunden.
Dieser Text im Wörterbuch der Teilhabe
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