Sprungnavigation

Schichtarbeit
Zusammenfassung

Sie lesen in Leichter Sprache.
Ein Computer hat diesen Text in
Leichte Sprache übertragen.
In den Texten können noch Fehler sein.
Momentan testen wir die Übersetzungen noch.
Wir freuen uns über Ihre Meinung.

Schicht-Arbeit

Schicht-Arbeit heißt:

Manche Menschen arbeiten morgens.

Manche Menschen arbeiten abends.

Manche Menschen arbeiten nachts.

Manche Menschen arbeiten an verschiedenen Tagen.

Das nennt man dann Wechsel-Schichten.

Oder es gibt kontinuierliche Schichten.

Kontinuierliche Schichten heißt:

Man arbeitet an den gleichen Tagen immer zur gleichen Zeit.

 

Schwer-Behinderte Menschen dürfen auch Schicht-Arbeit machen.

Aber sie können auch eine Befreiung von der Schicht-Arbeit bekommen.

Dafür muss es einen besonderen Grund geben.

Unter Schichtarbeit versteht man das Arbeiten zu verschiedenen Tageszeiten. Dabei wird grundsätzlich zwischen permanenter und wechselnder Schichtarbeit unterschieden. Zur permanenten Schichtarbeit zählen die Dauerfrühschicht, Dauerspätschicht, Dauernachtschicht oder auch geteilte Schichten zu konstanten Zeiten.

Wechselschichten sind Schichten, die zwischen Früh-, Spät- und Nachtdienst wechseln. Es gibt aber auch Wechselschichtsysteme, bei denen es keinen Nachtdienst und keinen Wochenenddienst gibt. Je größer ein Betrieb ist, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass dort in einem Drei-Schicht-System gearbeitet wird. Nachtarbeit ist jede Arbeit zwischen 23 und 6 Uhr, die länger als zwei Stunden dauert.

Rechtliche Regelungen der Schichtarbeit im Arbeitszeitgesetz (ArbZG)

Schichtarbeit bringt zusätzliche physiologische Belastungen für die Beschäftigten mit sich, zum Beispiel durch die zeitlich versetzte Lebensweise im Vergleich zum üblichen Tagesrhythmus der natürlichen Körperfunktionen (Schlafzeit, Zeiten der Nahrungsaufnahme) oder durch Störungen des sozialen Lebens (Beziehungen zu Familie und Freunden, Besuch von Veranstaltungen). Daher ist gemäß Arbeitszeitgesetz die Arbeitszeit der Schicht- und vor allem Nachtarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer nach den gesicherten Erkenntnissen der Ergonomie über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit festzulegen (vergleiche § 6 Absatz 1 ArbZG).

Anordnung von Schichtarbeit

Die Einführung von Schichtarbeit können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber im Rahmen ihres Direktionsrechts anordnen. In mitbestimmten Betrieben hat der Betriebsrat allerdings ein umfassendes Mitbestimmungsrecht. Im öffentlichen Dienst unterliegt die Einführung, Ausgestaltung und Änderung der Schichtarbeit ebenfalls der Mitbestimmung.

Schichtarbeit und Schwerbehinderung

Beschäftigte mit Schwerbehinderung sind von Schichtarbeit nicht grundsätzlich befreit oder ausgeschlossen. Im Einzelfall kann jedoch ein Anspruch eines schwerbehinderten Menschen auf eine behinderungsgerechte Gestaltung der Arbeitszeit mit der Maßgabe bestehen, ihn wegen der Besonderheiten der Behinderung von Schichtarbeit ganz oder teilweise auszunehmen (vergleiche § 164 Absatz 4 Nummer 4 SGB IX und dazu BAG, Urteil vom 3.12.2002, 9 AZR 462/01).

Junge Menschen in der Ausbildung und Schichtarbeit

Jugendliche unter 18 dürfen in der Regel keine Nachtarbeit machen, das heißt nicht zwischen 20 und 6 Uhr arbeiten. Schichtarbeit stellt diesbezüglich eine Ausnahme dar, denn in vielen Berufen wie beispielsweise in der Gastronomie, Alten- und Krankenpflege oder im Sicherheitsdienst wird in Schichtarbeit gearbeitet.

Auszubildende unter 18 Jahren dürfen in einem Schichtbetrieb bis 23 Uhr beschäftigt werden, stehen dabei aber unter dem besonderen Schutz des Gesetzgebers. Im Jugendarbeitsschutzgesetz ist geregelt, wann, wie lange und unter welchen Bedingungen Jugendliche arbeiten dürfen.

So müssen zwischen Feierabend und Arbeitsbeginn am nächsten Tag in jedem Fall zwölf freie Stunden liegen, und die Jugendlichen dürfen am nächsten Tag nicht schon vor 9 Uhr in der Berufsschule Unterricht haben. Die Schichtzeit (Arbeitszeit und Pausen) darf grundsätzlich zehn Stunden nicht überschreiten.

Besonderheiten bei der Wochenendarbeit von Jugendlichen

An Samstagen und Sonntagen dürfen Jugendliche nur

  • in Krankenhäusern, Alten-, Pflege- und Kinderheimen,
  • in der Landwirtschaft und Tierhaltung,
  • im Familienhaushalt,
  • im Gaststätten- und Schaustellergewerbe,
  • bei Veranstaltungen wie Konzerten oder Theatervorstellungen,
  • beim Sport oder
  • im ärztlichen Notdienst beschäftigt werden.

Weitere Ausnahmen, die für Wochenenden und Feiertage gelten, sowie die Regelungen für den Freizeitausgleich stehen in den Paragrafen 16 bis 18 des Jugendarbeitsschutzgesetzes.

(ml) 2018