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Schwerbehinderte Menschen
Zusammenfassung

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Wann ist ein Mensch schwerbehindert?
Das steht im Gesetz.
Dafür gibt es den Grad der Behinderung.
Die kurze Form ist: GdB.
Der GdB muss mindestens 50 sein.

Menschen mit Behinderung haben ein Recht auf besondere Hilfen.
Die Hilfen heißen:

  • Nachteil-Saus-Gleiche
  • Förderleistungen.

Die Menschen sollen besser in der Gesellschaft mitmachen können.
Das ist das Ziel von diesen Hilfen.

Die Versorgungs-Verwaltung muss die Schwer-Behinderung prüfen.

Sie haben einen GdB von 30 bis 40?
Und Sie wollen einen passenden Arbeitsplatz finden oder behalten?
Dann können Sie bei der Agentur für Arbeit einen Antrag machen.
Der Antrag heißt: Gleich-Stellung mit Schwer-Behinderten.

Sie können die Anträge bei verschiedenen Stellen bekommen.
Zum Beispiel:

  • Versorgungs-Verwaltungen
  • Integrations-Ämtern
  • Behinderten-Verbänden.

Der Ausdruck schwerbehindert stammt aus der gesetzlichen Definition von Menschen mit Behinderungen und beschreibt eine der drei sozialrechtlich relevanten Ausprägungen von 'Behinderung': 'von Behinderung bedroht', 'behindert' oder 'schwerbehindert'.

In den Begriffsbestimmungen in § 2 Absatz 2 SGB IX heißt es:

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

Ansprüche auf besondere Leistungen und Hilfen

Schwerbehinderte Menschen haben zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile Anspruch auf sogenannte GdB-abhängige Nachteilsausgleiche und weitere besondere Förderleistungen und Hilfen. Sofern die Schwerbehinderung nicht offensichtlich ist, müssen sie dafür zunächst den Grad der Behinderung (GdB) bei der zuständigen Versorgungsverwaltung amtlich feststellen lassen.

Die sozialrechtlichen Ansprüche ergeben sich aus Teil 3 des SGB IXSGB IX Teil 3 (§§ 151-241) umfasst das Schwerbehindertenrecht. Dieser Teil enthält 'Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen'.

Ziel aller Leistungen ist es, eine 'Verbesserung der Teilhabe' zu erreichen. Das heißt, zum Beispiel die Arbeit so zu gestalten, wie es für die volle berufliche Teilhabe erforderlich ist.

Feststellung der Schwerbehinderung

Die Schwerbehinderteneigenschaft beziehungsweise der Grad der Behinderung (GdB) wird auf Antrag des behinderten Menschen von der zuständigen Versorgungsverwaltung festgestellt.

  • Ab einem GdB von 50 werden Menschen als 'schwerbehindert' eingestuft; Sie erhalten einen Schwerbehindertenausweis sowie bestimmte Merkzeichen.
  • Mit einem GdB von 30 bis 40 ist es möglich, die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen bei der Agentur für Arbeit zu beantragen (dann zu empfehlen, wenn nur dadurch ein geeigneter Arbeitsplatz erlangt oder erhalten werden kann).

Antragsformulare gibt es bei den Versorgungsverwaltungen, Integrationsämtern, örtlichen Fürsorgestellen und Sozialämtern, bei den Behindertenverbänden sowie häufig auch bei der Schwerbehindertenvertretung in den Betrieben und Dienststellen.

(ml) 2021