Sozialauswahl
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Sozial-Auswahl
Manchmal muss ein Unternehmen Mitarbeiter entlassen.
Weil es der Firma nicht gut geht.
Dann muss der Chef überlegen
welche Mitarbeiter er entlässt.
Manche Mitarbeiter brauchen das Geld für ihre Familien.
Oder sie bekommen nicht leicht einen neuen Job.
Oder sie sind sehr wichtig für die Firma.
Das nennt man Sozial-Auswahl.
Bei betriebsbedingten Kündigungen sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zu einer Sozialauswahl, das heißt zu einer „Auswahl unter sozialen Gesichtspunkten“ verpflichtet. Dies gilt sowohl bei der Entlassung einzelner Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer als auch bei Massenentlassungen. Das heißt, Arbeitgebende dürfen die Gelegenheit nicht nutzen, um sich von leistungsschwachen Mitarbeitenden zu trennen, sondern müssen sich an der sozialen Schutzbedürftigkeit der Arbeitnehmenden orientieren. Ob dies geschehen ist, wird im Falle einer Kündigungsschutzklage durch das Arbeitsgericht überprüft (vergleiche § 1 Absatz 3 KSchG).
Sozialauswahl und Schwerbehinderung
Wenn die Auswahl auf einen schwerbehinderten Menschen fällt, ist die Zustimmung des Integrationsamtes/Inklusionsamtes erforderlich. Im Kündigungsschutzverfahren hat es zu prüfen, ob die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber den besonderen Schutzzweck des SGB IX beachtet hat. Behindertenrechtliche Gesichtspunkte können dafür sprechen, dass eine andere Auswahl zu treffen ist, und es deshalb der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber zuzumuten ist, den schwerbehinderten Menschen weiter zu beschäftigen. Das gilt auch im Falle einer wesentlichen Betriebseinschränkung.