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Sozialauswahl
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Sozial-Auswahl

Manchmal muss eine Firma einigen Mitarbeitern kündigen.

Weil es der Firma nicht gut geht.

Das heißt:

Der Arbeits-Vertrag zwischen

  • der Firma
  • Und den Mitarbeitern

wird vom Arbeit-Geber vorzeitig beendet.

Die Mitarbeiter verlieren ihre Arbeit.

Das Fach-Wort ist: betriebs-bedingte Kündigung.

 

Sie arbeiten in einer Firma mit mehr als 10 Mitarbeitern?

Und Sie arbeiten dort länger als 6 Monate?

Dann haben Sie einen allgemeinen Kündigungs-Schutz.

Das heißt:

Ihr Arbeit-Geber darf Sie nicht einfach kündigen.

Es muss einen guten Grund dafür geben.

Das steht im Gesetz.

Das Gesetz heißt: Kündigungs-Schutz-Gesetz.

Die Abkürzung ist: KSchG.

In dem Kündigungs-Schutz-Gesetz steht:

Die Kündigung muss sozial gerecht sein.

Der Arbeit-Geber muss dann eine Sozial-Auswahl treffen.

Das heißt:

Der Arbeit-Geber muss überlegen:

  • Wer braucht den Job am meisten?
  • Wer hat es am schwersten?

Diese Menschen sollen in der Firma bleiben.

Diese 4 Dinge muss der Arbeit-Geber bei der Sozial-Auswahl beachten:

  • Wie alt ist der Mitarbeiter?
  • Wie lange arbeitet der Mitarbeiter schon in der Firma?
  • Hat der Mitarbeiter Unterhalts-Pflichten? Das bedeutet: Muss der Mitarbeiter finanziell für seine Frau und seine Kinder sorgen.
  • Hat der Mitarbeiter eine Schwer-Behinderung?

 

Der Arbeit-Geber muss die Sozial-Auswahl durch-führen.

Sonst ist die Kündigung angreifbar.

Manchmal ist ein Arbeit-Nehmer mit der Kündigung nicht einverstanden.

Dann kann der Arbeit-Nehmer vor dem Arbeits-Gericht klagen.

Das Arbeits-Gericht prüft dann,

ob sich der Arbeit-Geber an die Sozial-Auswahl gehalten hat.


Menschen mit einer Schwer-Behinderung haben besondere Rechte.

Die Menschen sollen nicht benachteiligt werden.

Menschen mit einer Schwer-Behinderung

haben einen besonderen Kündigungs-Schutz.

Sie dürfen nicht ohne Grund

von ihrem Arbeits-Geber gekündigt werden.

Der Kündigungs-Grund darf nichts mit der Behinderung zu tun haben.

Sonst gilt die Kündigung nicht.

Der besondere Kündigungs-Schutz gilt auch für:

  • Menschen mit einer Gleich-Stellung
  • Und Auszubildende mit einer Schwer-Behinderung

Wenn der Arbeit-Geber diesen Menschen kündigen will,

muss er dies vorher dem Integrations-Amt mit-teilen.

Das Integrations-Amt muss der Kündigung zustimmen.

Der besondere Kündigungs-Schutz gilt erst nach 6 Monaten.

 

Hier werden Schwere Wörter erklärt:

Gleich-Stellung

Menschen mit einer Schwer-Behinderung

haben einen Grad der Behinderung von 50 und mehr.

Sie haben einen Schwer-Behinderten-Ausweis.

Sie können Hilfen zur Teilhabe am Arbeits-Leben bekommen.

Auch Menschen mit einem Grad der Behinderung von 30 und 40

finden wegen ihrer Behinderung häufig keinen Arbeits-Platz.

Dann können sie bei der Agentur für Arbeit einen Antrag stellen.

 

In dem Antrag steht:

Sie möchten den Menschen mit Schwer-Behinderung gleich-gestellt werden.

Das bedeutet:

Sie können die gleichen Hilfen bekommen

wie Menschen mit einer Schwer-Behinderung.

So steht es im Sozial-Gesetz-Buch 9.

 

Integrations-Amt

In manchen Bundes-Ländern heißt das Integrations-Amt:

Inklusions-Amt

Zum Beispiel:

  • In Nordrhein-Westfalen
  • Und in Bayern

Beim Integrations-Amt arbeiten viele Fach-Leute.

Sie wissen zum Beispiel viele Sachen über das Thema: Behinderung.

Und sie unterstützen Menschen mit Schwer-Behinderung.

Zum Beispiel:

  • bei der Suche nach einer Arbeits- oder Ausbildungs-Stelle
  • bei Problemen am Arbeits-Platz
  • Oder es sorgt dafür, dass Menschen wegen ihrer Behinderung die Arbeits-Stelle nicht verlieren

 

Das Integrations-Amt hilft auch Arbeit-Gebern:

Bei den Fragen zu Arbeits-Plätzen für Menschen mit Schwer-Behinderung.

Zum Beispiel:

  • Welche Hilfs-Mittel es für die Arbeit gibt
  • Oder wie ein Arbeits-Platz umgebaut werden kann
     

Arbeit-Geber können auch Geld vom Integrations-Amt bekommen:

Wenn sie Menschen mit Schwer-Behinderung ausbilden oder beschäftigen.

Bei betriebsbedingten Kündigungen sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zu einer Sozialauswahl, das heißt zu einer „Auswahl unter sozialen Gesichtspunkten“ verpflichtet. Dies gilt sowohl bei der Entlassung einzelner Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer als auch bei Massenentlassungen. Das heißt, Arbeitgebende dürfen die Gelegenheit nicht nutzen, um sich von leistungsschwachen Mitarbeitenden zu trennen, sondern müssen sich an der sozialen Schutzbedürftigkeit der Arbeitnehmenden orientieren. Ob dies geschehen ist, wird im Falle einer Kündigungsschutzklage durch das Arbeitsgericht überprüft (vergleiche § 1 Absatz 3 KSchG).

Sozialauswahl und Schwerbehinderung

Wenn die Auswahl auf einen schwerbehinderten Menschen fällt, ist die Zustimmung des Integrationsamtes/Inklusionsamtes erforderlich. Im Kündigungsschutzverfahren hat es zu prüfen, ob die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber den besonderen Schutzzweck des SGB IX beachtet hat. Behindertenrechtliche Gesichtspunkte können dafür sprechen, dass eine andere Auswahl zu treffen ist, und es deshalb der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber zuzumuten ist, den schwerbehinderten Menschen weiter zu beschäftigen. Das gilt auch im Falle einer wesentlichen Betriebseinschränkung.

(ml) 2018