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Urteil
Überleitung von Unterhaltsansprüchen und Auskunftspflicht unterhaltspflichtiger Eltern eines behinderten Kindes

Gericht:

BVerwG


Aktenzeichen:

5 C 43.90


Urteil vom:

17.06.1993


Grundlage:

  • BSHG §§116, 91 Abs. 3 Satz 1

Nicht-amtliche Leitsätze:

1. Unterhaltspflichtige Eltern eines behinderten Kindes, dem nach Vollendung des 21. Lebensjahres Eingliederungshilfe für Behinderte gewährt wird, sind dem Träger der Sozialhilfe zur Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse verpflichtet (§ 116 BSHG), wenn ihre Inanspruchnahme (§ 91 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BSHG) in Frage kommt, weil Anhaltspunkte für sehr gute wirtschaftliche Verhältnisse der Pflichtigen bestehen.

2. Auch nach Vollendung des 27. Lebensjahres des behinderten Kindes ist eine Überleitung seiner Unterhaltsansprüche bei sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen seiner Eltern durch § 91 Abs. 3 Satz 1 BSHG nicht schlechthin ausgeschlossen (Verdeutlichung von BVerwGE 56, 220 = FEVS 27, 45).

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

Behindertenrecht 06/1994

Referenznummer:

R/R0218


Informationsstand: 29.11.1994