Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt ist (§ 84
Abs. 1 Satz 1
VwGO). Die Beteiligten wurden zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört (§ 84
Abs. 1 Satz 2
VwGO), eine Zustimmung ist nicht erforderlich.
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die erstrebten Reisekosten. Die Bescheide des Landesamts für Finanzen vom 8. April 2009 und vom 13. August 2009 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 15. Januar 2010 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113
Abs. 5
i.V.m. Abs. 1 Satz 1
VwGO). Gemäß § 117
Abs. 5
VwGO verweist das Gericht auf die zutreffenden Gründe des Widerspruchsbescheids vom 15. Januar 2010 sowie auf die ergänzenden Ausführungen in der Klageerwiderung vom 15. März 2010 und sieht von der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Daneben ist noch anzumerken:
Der Kläger ist gemäß der Dienstanweisung für mobile Telearbeit vom 8. Oktober 2008 durch die Einrichtung eines häuslichen Telearbeitsplatzes nicht vollständig aus der Dienststelle (Finanzamt Landshut) ausgegliedert worden. Vielmehr bietet der häusliche Telearbeitsplatz eine gleichwertige Alternative zum Arbeitsplatz in der Dienststelle (
vgl. Wortlaut " ... können Sie... ihre Arbeitszeit sowohl an dem von Ihnen bereitgestellten häuslichen Arbeitsplatz, als auch im Finanzamt Landshut einbringen."). Ausdrücklich ist auch geregelt, dass Fahrten zwischen dem häuslichen Arbeitsplatz und der Dienststelle in Landshut Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte sind und nicht erstattet werden. Der Kläger kann auch nichts zu seinen Gunsten aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (
BVerwG vom 24.4.2008 Az. 2 C 14/2007) herleiten. Das Bundesverwaltungsgericht hat nämlich ausdrücklich darauf abgestellt, dass Wegstrecke einer Dienstreise die Strecke zwischen dem Ort, an dem der Ausgangs- und Endpunkt der Reise liegt, und dem Geschäftsort sei. Dieser sei gesetzlich als der Ort bestimmt, an dem das auswärtige Dienstgeschäft zu erledigen sei. Werde der Ausgangs- und Endpunkt im Einzelfall nicht durch Weisung festgelegt, so sei der Beamte berechtigt, die Dienstreise an der Wohnung anzutreten und zu beenden, wenn dadurch keine dienstlichen Belange beeinträchtigt würden. Dies sei der Fall, wenn er am Reisetag nicht zur Anwesenheit in der Dienststelle verpflichtet sei und dort keine Dienstpflichten zu erfüllen habe. Der Beamte brauche die Dienststelle nicht ausschließlich aus reisekostenrechtlichen Gründen aufzusuchen. Im vorliegenden Fall hat der Kläger demgegenüber an den streitgegenständlichen Tagen aber gerade Aufgaben - als Vertrauensperson - in der Dienststelle in Landshut wahrgenommen. Die Wahrnehmung von Dienstaufgaben in der Dienststelle ist der Normalfall und löst gerade keine reisekostenrechtlichen Ansprüche aus. Dies gilt auch für die Wahrnehmung von Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung. Mit der Dienstanweisung für mobile Telearbeit vom 8. Oktober 2008 liegt auch eine im Einzelfall maßgebliche Weisung vor, aus der im Umkehrschluss folgt, dass sich der häusliche Telearbeitsplatz nicht auf die Tätigkeit als Vertrauensperson bezieht. Dies gilt unabhängig davon, ob der zum Dienst verpflichtete Beamte
bzw. die Vertrauensperson selbst schwerbehindert ist oder nicht. Soweit der Kläger meint, Fahrten in seiner Eigenschaft als Vertrauensperson an den häuslichen Arbeitsplatz eines anderen Schwerbehinderten würden erstattet, ergibt sich daraus keinesfalls, dass er selbst Reisekosten für Fahrten zwischen seiner Wohnung und der Dienststelle verlangen könnte, wenn er an der Dienststelle Aufgaben (gleich welcher Art) wahrzunehmen hat.
Kosten: § 154
Abs. 1
VwGO.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167
VwGO i.V.m. § 708
Nr. 11
ZPO.